Voraussetzungen für die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen
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Rechtsgrundlagen
§ 27 SHG § 29 SHG § 30 SHG § 31 SHG Art. 26 ZUG
Erläuterungen
1.Anspruchsgrundlagen für eine Rückerstattung
Gemäss § 27 Abs. 1 SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teil-weise zurückgefordert werden, wenn a. die hilfeempfangende Person rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversiche-rungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe; b. die hilfeempfangende Person aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eige-ne Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse ge-langt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Ver-hältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Grün-de des Hilfebezugs, als unbillig erscheint; c. die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind. In den Fällen von lit. b und c vorstehend ist massgebend, dass die unterstützte Person tat-sächlich einen Vermögenszufluss erhalten hat (nicht aber, dass sie im Zeitpunkt der Rück-forderung noch über Vermögen verfügt). Ist dies nicht der Fall, so ist keine Rückerstattungs-pflicht gegeben. Dies selbst dann nicht, wenn die unterstützte Person die Möglichkeit gehabt hätte oder sogar bewusst darauf verzichtete, in bessere finanzielle Verhältnisse zu gelangen. Wer also zum Beispiel eine Erbschaft ausschlägt, kann nicht zur Rückerstattung der zuvor rechtmässig bezogenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet werden, da in einem solchen Fall kein Vermögenszuwachs stattfindet.
2.Zuständigkeit für die Geltendmachung der Rückerstattung
Rückerstattungsansprüche werden gemäss § 31 SHG vom kostentragenden Gemeinwesen geltend gemacht. Gemeint ist damit die Gemeinde, welche die wirtschaftliche Hilfe ausge-richtet hat. Wurden dieser Gemeinde die Kosten der wirtschaftlichen Hilfe von einem kosten-ersatzpflichtigen Gemeinwesen erstattet, so sind diesem Zahlungseingänge aus Rückerstat-
tungsforderungen im Umfang des geleisteten Kostenersatzes gutzuschreiben. Im interkantonalen Verhältnis richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 26 ZUG. Demnach wer-den Rückerstattungsansprüche grundsätzlich von der zuständigen Behörde des Kantons, welcher zur Zeit der Unterstützung Wohnkanton war, geltend gemacht. Massgebend ist das Recht dieses Kantons (Art. 26 Abs. 1 ZUG). Verfügte die rückerstattungspflichtige Person je-doch über keinen Unterstützungswohnsitz, erfolgte die Unterstützung also durch den Aufent-haltskanton (bzw. die Aufenthaltsgemeinde) und wurden diesem die Kosten durch den Hei-matkanton erstattet, so wird die Rückerstattung durch die Behörden und Gerichte des Hei-matkantons geltend gemacht, Die Rückerstattung richtet sich in diesem Fall nach dem Recht des Heimatkantons (Art. 26 Abs. 2 ZUG). War die unterstützte Person eine Ausländerin oder ein Ausländer ohne Wohnsitz in der Schweiz, so gilt das Recht des unterstützenden Kan-tons, und dessen Behörden und Gerichte sind zuständig (Art. 26 Abs. 3 ZUG). Eingenom-mene Beträge sind dem Heimatkanton im Umfang des von ihm geleisteten Kostenersatzes zu überweisen (Art. 26 Abs. 4 ZUG).
3.Verhältnismässigkeit der Rückerstattung
Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies wird durch die entspre-chende «Kann-Formulierung» zum Ausdruck gebracht. Allerdings muss eine solche Rücker-stattung immer auch angemessen und verhältnismässig sein. Eine Rückforderung von wirt-schaftlicher Hilfe hat im Rahmen eines mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Ent-scheids der Sozialbehörde zu erfolgen.
4.Rückerstattungspflichtige Leistungen
Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf Leistungen, wel-che die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kinder während deren Minderjährigkeit erhalten hat. Zurzeit des Hilfebezugs muss eine Un-terstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorgelegen haben. Bei getrennt lebenden Ehegatten und dauernd fremdplatzierten Kindern ist dies nicht der Fall. Rückerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat. Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstat-ten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugendheim gilt dies bis zum 22. Altersjahr (vgl. § 27 Abs. 3 SHG). Diese Privilegierung schliesst aber nicht aus, dass spätere Nachzahlun-gen von anderen Stellen, die sich auf den Unterstützungszeitraum beziehen und den glei-chen Bedürfnissen dienen, von der Sozialbehörde berücksichtigt werden dürfen. Zudem gilt diese Privilegierung nicht für alle Rückerstattungstatbestände. So findet § 27 Abs. 3 SHG keine Anwendung, wenn die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG, also lediglich bevor-schussend ausgerichtet wurde (vgl. dazu auch Kapitel 15.2.04). Sozialhilfeleistungen, die auf einer Gegenleistung beruhen, also Leistungen, welche zur För-derung der beruflichen und/oder sozialen Integration gewährt wurden (Einkommensfreibe-
trag, Integrationszulagen, situationsbedingte Leistungen im Zusammenhang mit Integrati-onsmassnahmen), sollen gemäss SKOS-Richtlinien nicht zurückgefordert werden (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel D.2 und E.3.1).
4.Zinsen auf Rückerstattungsverpflichtungen
Rückerstattungsforderungen aus rechtmässigem Bezug von Sozialhilfe sind gemäss § 29 SHG unverzinslich. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Verzugszinsen nach Eintritt der Fäl-ligkeit, d.h. also nach Ablauf der im entsprechenden, rechtskräftigen Behördenentscheid ein-geräumten Zahlungsfrist.
5.Weitere Arten von Rückerstattungen
Schliesslich ist nach § 28 SHG allenfalls auch eine Rückerstattung aus dem Nachlass des oder der Unterstützten möglich. Zudem ist auf § 19 SHG über den Übergang von Ansprüchen hinzuweisen. Dort handelt es sich darum, dass die Sozialbehörde eine Abtretung von dem bzw. der Hilfesuchenden zu-stehenden Ansprüchen gegenüber Dritten bis zur Höhe der empfangenen Leistungen fordern und zudem von Sozial- oder Privatversicherungen und von haftpflichtigen oder anderen Drit-ten verlangen darf, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang di-rekt an die Sozialbehörde ausbezahlt werden. Dabei geht es zwar nicht um eine eigentliche Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe, aber doch darum, dass diese in den genannten Fällen ausnahmsweise nicht à fonds perdu, sondern nur gegen eine monetäre Gegenleis-tung erfolgt. Dies kann zum gleichen Ergebnis wie eine formelle Rückforderung führen.
Rechtsprechung
VB.2010.00639: Rechtmässig bezogene Fürsorgegelder müssen nur dann zurückerstattet werden, wenn die unterstützte Person - beispielsweise durch eine Erbschaft - in eine verbes-serte finanzielle Situation gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögens-werte sofort oder erst später realisierbar sind, und ob sie zum Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht. Keiner Rückerstattungspflicht unterliegt demgegenüber eine Person, die zu keinem Zeitpunkt einen Vermögenszufluss erhalten hat, selbst wenn sie ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt hätte oder gar bewusst darauf verzichtete, in bessere finan-zielle Verhältnisse zu gelangen. Das Sozialhilferecht verpflichtet die Fürsorgeempfänger nicht dazu, während der Dauer der wirtschaftlichen Unterstützung sowie während den 15 da-rauf folgenden Jahren sämtliche potenziellen Vermögenszuflüsse zu realisieren und die (rechtmässig) bezogenen Sozialhilfeleistungen auch bei fehlendem Mittelzufluss zurückzu-bezahlen (E. 4.4). Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Sozialhilfebezügerin ei-ne Erbschaft ausgeschlagen. Als ausschlagende Erbin gelangte sie zu keinem Zeitpunkt in günstige finanzielle Verhältnisse und ist insofern nicht zur Rückerstattung der bezogenen Fürsorgegelder verpflichtet (E. 5.1). Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erbschaft indirekt in günstige finanzielle Verhältnisse ge-
langt ist; dies wäre dann der Fall, wenn sie sich mit den anderen Erbinnen, die aufgrund der Ausschlagung zu höheren Erbanteilen gelangten, auf einen informellen Erbbezug geeinigt hätte, indem sie sich ihren Erbanteil in Form einer Entschädigung hätte auszahlen lassen (E. 5.2). Da die Sozialbehörde den Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend untersucht hat, ist die Sache zur weiteren Abklärung an sie zurückzuweisen (E. 5.3). VB.2008.00061: Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Der Rückerstattungsan-spruch erstreckt sich sodann auf alle Leistungen, die der Hilfeempfänger für sich erhalten hat, ohne dass sich dieser des sozialhilferechtlichen Charakters der erbrachten Leistungen bewusst sein oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet haben müsste. Mit ihrer offenen Formulierungen «kann» sowie «ganz oder teilweise» räumt § 27 Abs. 1 SHG den Sozialhilfebehörden bei der Frage, ob und in welchem Umfang sie recht-mässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückfordern wollen, einen Ermessenspiel-raum ein, der auch den Einbezug von Billigkeitsüberlegungen gestattet (vgl. VGr, 8. Februar 2007, VB.2006.00483 E. 4.2.4; RB 2003 Nr. 67 E. 4b). Damit lässt es der kantonale Gesetz-geber insbesondere zu, auf die Rückerstattung von Kosten eines Arbeitsintegrationspro-gramms, welches auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit beruht, ganz zu verzichten, wie dies die SKOS-Richtlinien den kantonalen Gesetzgebern auch ausdrücklich empfehlen (Kapitel D.2-3). VB.2006.00352: Bei einem dauernd fremdplatzierten Kind liegt ein eigener sozialhilferechtli-cher Wohnsitz vor. Die Leistungen kommen ihm zu und können deshalb von einem Elternteil, der durch eine Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist, nicht zurückgefordert werden (E. 5.2). VB.2003.00263: Wurde die wirtschaftliche Hilfe gestützt auf § 20 SHG ausgerichtet, findet § 27 Abs. 3 aSHG keine Anwendung (E. 4). Die Beschwerdeführerin verfügte während der wirtschaftlichen Unterstützung über einen nicht realisierbaren erheblichen Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft (E. 5a). Im vorliegenden Fall war die unmündige Be-schwerdeführerin Bezügerin der wirtschaftlichen Hilfe (E. 5b/aa). Es gibt keinen Hinweis da-rauf, dass die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe unter Verzicht auf ein Rückforde-rungsrecht erbracht hat (E. 5b/bb). Zu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass die Fürsorgebehörde vor der Rückerstattungsverfügung nicht die Zustimmung der Vormund-schaftsbehörde zur Anzehrung des Kindesvermögens eingeholt hat (E. 5b/cc und 5c). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit dem Einwand, sie hätte sich in guten Treu-en darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt wurde, zuzu-lassen (E. 6a). Die Fürsorgebehörde erweckte anfangs tatsächlich den Eindruck, dass sie die wirtschatliche Hilfe à fonds perdu leistete (E. 6b). Eine solche Vertrauensgrundlage be-steht aber nicht für den gesamten Unterstützungszeitraum (E. 6c und 6d). Eine Rückforde-rung scheidet ausserdem in dem Umfang aus, in welchem die Eltern zur Finanzierung hätten herangezogen werden können (E. 7). VB.2002.00041: Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich gemäss § 27 Abs. 2 SHG auf
Leistungen, welche die hilfeempfangende Person für sich selber, ihren Ehegatten während der Ehe und ihre Kinder während deren Unmündigkeit erhalten hat. Zurzeit des Hilfebezugs muss eine Unterstützungseinheit und damit ein Zusammenwohnen dieser Personen vorge-legen haben. Bei getrennt lebenden Ehegatten und dauernd fremdplatzierten Kindern ist dies nicht der Fall. Rückerstattungspflichtig ist nur, wer selbst wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (E. 2). VB 2000.00267: Die Rückforderung von Leistungen der Sozialhilfe ist letztlich ein Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Eigentum und bedarf daher zu ihrer Rechtfertigung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 3b). RRB 3738/93 (nicht publiziert): Abgesehen von der Rechtslage nach dem Ableben von Hilfe-empfängerinnen und Hilfeempfängern (§ 28 SHG) regelt § 27 SHG die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug von wirtschaftlicher Hilfe abschliessend. In den übrigen Fällen müs-sen rechtmässig bezogene Leistungen nicht zurückerstattet werden. Ebenso wenig ist es ausserhalb der §§ 19 und 20 SHG zulässig, wirtschaftliche Hilfe in Darlehensform oder ge-gen Abtretung von Forderungen zu gewähren. Hat jemand Anspruch auf Sozialhilfeleistun-gen, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 19 und 20 SHG zutreffen, so sind sie ihm oder ihr à fonds perdu auszurichten. Da das Sozialhilferecht keine unbedingt rückzahlbaren Dar-lehen vorsieht, ist es nicht statthaft, die wirtschaftliche Hilfe nur gegen Abschluss einer sol-chen Vereinbarung zu gewähren. Diese ist somit als ungültig zu betrachten. () VB.1999.00028 (nicht publiziert): Wirtschaftliche Hilfe, die jemand für sich selbst während seiner Unmündigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung bezogen hat, ist nicht zurückzuerstatten. Für die Kosten des Aufenthalts in einem Jugend-heim gilt dies bis zum 22. Altersjahr (vgl. § 27 Abs. 3 SHG). Diese Privilegierung schliesst aber nicht aus, dass spätere Nachzahlungen von anderen Stellen, die sich auf den Unter-stützungszeitraum beziehen und den gleichen Bedürfnissen dienen, von der Sozialbehörde berücksichtigt werden dürfen.
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe