Auflagen und Weisungen: Mitwirkungspflichten

Kapitelnr.
14.1.03.
Publikationsdatum
13. Februar 2017
Kapitel
14 Auflagen, Leistungskürzung als Sanktion und Leistungseinstellung
Unterkapitel
14.1. Auflagen & Weisungen

Rechtsgrundlagen

§ 3 SHG § 5 SHG § 18 SHG § 23 SHV § 28 SHV § 30 SHV SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2 SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1 SKOS-Richtlinien, kapitel A.8.3

Erläuterungen

1.Mitwirkungs- und Auskunftspflichten

Unterstützte Personen haben verschiedene Pflichten, die sich zum einen aus den Zielset-zungen der Sozialhilfe ergeben und zum anderen im Sozialhilfegesetz festgeschrieben sind (vgl. Kapitel 5.1.08). Sie sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet und müssen die Sozialbehörde hinsicht-lich des Sozialhilfeanspruchs umfassend informieren. Notwendige Informationen können bei-spielsweise die persönliche und finanzielle Situation, den Gesundheitszustand, den berufli-chen Lebenslauf oder Angaben über weitere involvierte Stellen betreffen. So hat eine Hilfe suchende Person gemäss § 18 SHG vollständig und wahrheitsgetreu Aus-kunft zu geben über: a. ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche ge-genüber Dritten, b. die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr ge-genüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind, c. die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und er-forderlich ist, d. ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen, soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet

und erforderlich ist. Die Hilfe suchende Person hat Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, und sie hat unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 2 und 3 SHG). Hilfe suchende Personen haben im Weiteren alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unter-nehmen, um ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben. Dies ergibt sich aus dem Subsidia-ritätsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.03). Zudem sind die Sozialbehörden im Zusammenhang mit der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit und der beruflichen und so-zialen Integration auf die Mitwirkung der Hilfesuchenden angewiesen. Die Mitwirkungspflicht ist auf den Einzelfall bezogen auszugestalten und findet ihre Grenze in der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit.

2.Abklärung der finanziellen Verhältnisse

Wer um wirtschaftliche Hilfe ersucht, hat nachzuweisen, dass er nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen aufzukommen. Die um Hilfe ersuchende Person hat dazu die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen über ihre finanziellen Ver-hältnisse einzureichen (vgl. Kapitel 6.2.02). Stellt die Sozialbehörde im Rahmen der Sach-verhaltsabklärung fest, dass es zur Beurteilung des Anspruches auf wirtschaftliche Hilfe wei-tere Informationen oder Unterlagen braucht, hat sie die Hilfe ersuchende Person aufzufor-dern, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen. Dies gilt selbstverständlich auch bei jährlichen Überprüfung des Falles (§ 33 SHV) oder wenn sich die Verhältnisse derart ändern, dass eine Neubeurteilung des Anspruches auf wirtschaftliche Hil-fe notwendig wird, denn die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht auch während laufender Unterstützung. Möglich ist auch, einer unterstützten Person eine Auflage zu erteilen, be-stimmte Belege über getätigte Auslagen einzureichen, jedenfalls dann, wenn daraus ein Leistungsanspruch abgeleitet wird. Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse einer um Unterstützung ersuchenden bzw. wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person sind gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgericht verfahrensleitende Anordnungen, die nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. Kapitel 14.1.01, Ziff. 3). Sie müssen daher nicht in Verfügungsform erlassen werden. Wichtig ist aber, dass der Hilfe suchenden Person klar mitgeteilt wird, welche Auskünfte und/oder Unterlagen sie zu erteilen bzw. einzureichen hat. Kommt eine Person ihrer Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, kann dies zur Folge haben, dass ihr Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht geklärt werden kann. Weigert sich die Hilfe suchende Person, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt wurde, hat sie den Nachweis der Bedürf-tigkeit nicht erbracht. Die Verweigerung, eine Auflage im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse zu erfüllen, hat daher nicht eine Kürzung (§ 24 SHG) oder Ein-

stellung (§ 24a SHG) der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge. Vielmehr ist auf das Gesuch nicht einzutreten bzw. ist bei laufender Unterstützung die Leistung einzustellen (vgl. dazu Kapitel 14.3.03). Die Hilfe suchende Person ist auf diese Folge aufmerksam zu machen, wenn ihr eine entsprechende Auflage erteilt wird.

3.Mitwirkungsplichten im Zusammenhang mit Zielsetzungen der Sozialhilfe

Mitwirkungspflichten können sich insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der Selbsthilfe und der beruflichen und/oder sozialen Integration ergeben. Die Hilfesuchenden haben auch in diesem Zusammenhang über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Die Sozialbehörde muss die Ursachen der Notlage kennen, um die weiteren Schritte planen zu können (vgl. § 5 SHG und § 30 Abs. 1 SHV). Auflagen, die in diesem Zusammenhang erteilt werden können, sind z.B. (vgl. § 23 lit. b und d SHV):

  • Einreichung von ärztlichen Zeugnissen betreffend eine geltend gemachte Arbeitsunfä-higkeit
  • Einreichung von Therapieberichten,
  • Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrau-ensarzt,
  • Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung,
  • Absolvierung einer notwendigen Therapie,
  • Unterzeichnung einer Zielvereinbarung
  • etc. Da solche Anordnungen einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person darstellen, müssen diese Auflagen in Verfügungsform erlassen werden und sind sie selb-ständig anfechtbar (vgl. Kapitel 14.1.01, Ziff. 2). Die Konsequenzen der Missachtung einer solchen Auflage richten sich grundsätzlich nach § 24 SHG und allenfalls § 24a SHG (vgl. dazu Kapitel 14.2.01 und Kapitel 14.3.01). Reicht aber z.B. eine Person trotz (rechtskräftig beschlossener) Aufforderung kein Arztzeugnis ein, so dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht belegt ist, kann die Sozialbehörde der betref-fenden Person auch die weitere Auflage erteilen, sich um eine Stelle zu bemühen oder an einem Integrationsprogramm teilzunehmen (vgl. Kapitel 14.1.02). Kommt die betreffende Person auch dieser (rechtskräftigen) Auflage nicht nach, kann eine Leistungseinstellung we-gen Verletzung der Subsidiarität angebracht sein (vgl. dazu Kapitel 14.3.02).

Rechtsprechung

VB.2015.00426: Auflage, den Vertrauensarzt gegenüber der Sozialbehörde vom ärztlichen

Berufsgeheimnis zu entbinden. Der Zweck der Auflage besteht darin, die Ursachen der Not-lage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller ent-scheidrelevanten Sachverhaltselemente zu prüfen und deckt sich demnach mit der Zielset-zung der Sozialhilfe, welche neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen darin besteht, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Die Auflage ist dafür sowohl geeignet (E. 5.3.1) als auch erforderlich, da der Gesundheitszustand und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststeht (E. 5.3.2). Sodann erweist sie sich als zumutbar (E. 5.3.3). Die Entbindung beschränkt sich auf die in der Erklärung aufgeführten und für die Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Informationen (5.4). VB.2015.00164: Nachdem der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Beschwerdeführer meh-rere Flüge ins Ausland gebucht hatte, die Auskunft über die Herkunft der dafür aufgewende-ten finanziellen Mittel jedoch schuldig geblieben war, forderte die Sozialbehörde ihn auf, künftige Abwesenheiten aus Zürich vorgängig mit der Sozialarbeiterin zu besprechen und bewilligen zu lassen. Da der Beschwerdeführer die umfassende Auskunft über seine finanzi-elle Situation verweigerte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Die Einspracheinstanz trat folglich zu Recht nicht auf die Einsprache ein und die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid ebenfalls zu Recht. Die Androhungen der Kürzung der Leistungen und der Möglichkeit der Einstellung erfolgten ebenfalls zu Recht (E. 3.3). Eine angemessene Kürzung der Leistungen ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen verweigert. In der Sache ebenfalls richtig ist die angedrohte Möglichkeit der Einstellung der Sozialhilfe, indessen nicht gestützt auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern weil es gegebenenfalls an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Sozialhilfe fehlte (§ 14 SHG; § 16 SHV). VB.2010.00379: Zu Recht bezeichnete der Bezirksrat die Auflagen der Einzelfallkommission in Bezug auf die Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers als nicht anfechtbar. Durch die sich auf eine künftige Unterstützung beziehenden Auflagen ist der nach wie vor in Brasilien weilende Beschwerdeführer vorläufig nicht beschwert, wie der Bezirksrat feststellte. Zudem betreffen die strittigen Auflagen die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse im Rahmen von § 18 SHG und sind nach der verwaltungsge-richtlichen Praxis als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später voraussichtlich nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben, nicht anfechtbar (E. 3.3). (RB 1998 Nr. 35; VGr, 10. August 2010, , E. 1.3, www.vgrzh.ch). VB.2010.00194: Die behördlichen Auflagen dienen dazu, die Ursachen der Notlage der Be-schwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevan-ten Sachverhaltselemente zu planen. Unter den gegebenen Verhältnissen ist nicht zu bean-standen, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, den Bericht eines sozialpä-dagogischen Familienbegleiters einzureichen, die Ärzte einer Rehabilitationsklinik von ihrer Schweigepflicht zu entbinden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3-5). VB.2008.00453: Sozialhilfe: Auflagen betreffend Information über Krankheit, Arbeitssuche

und Zielvereinbarungen; Kürzungsandrohung. Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Dazu ist die Sozialbe-hörde auf die Mitwirkung der Hilfesuchenden angewiesen. Es darf von der Beschwerdeführe-rin 2 verlangt werden, den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapiever-lauf zu informieren, damit die Beschwerdegegnerin ihre Massnahmen anpassen kann (E. 4.1). Das Ausfüllen einer Zielvereinbarung gehört zu den Mitwirkungspflichten der Hilfe-suchenden (E. 4.3). VB.2008.00107: Angesichts sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordne-te. Diese steht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine fünfzigprozentige Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden konn-te oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie treffende Mitwirkungs-pflicht verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Da-zu gehört auch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt (E. 4.2). VB.2004.00278: Vertrauensärztliche Untersuchung: Ist die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw. der Vermittelbarkeit von Klientinnen und Klienten Ausgangspunkt für die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe bzw. für den Entscheid über Auflagen oder Weisungen, so darf die Für-sorgebehörde im Rahmen ihrer Abklärungen eine vertrauensärztliche Untersuchung bzw. ei-ne psychiatrische Begutachtung verlangen (E. 2.2.). Vgl. auch die nicht publizierten Ent-scheide VB.2002.00089, RRB Nr. 1402/1998, RRB Nr. 847/1994. VB.2004.00179: Eine vertrauensärztliche Untersuchung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit ei-nes Sozialhilfeempfängers bzw. einer Sozialhilfeempfängerin zu prüfen und damit den Sach-verhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozial-hilfeleistungen erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen Untersuchung stellt einen anfecht-baren Zwischenentscheid dar. Dasselbe muss auch für die vorausgehende Anordnung, sich zu einer ärztlichen Begutachtung anzumelden, und die damit verbundenen Modalitäten gel-ten (E. 3.2). VB.2001.00236: Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung stellt einen an-fechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1b). VB.2000.00014 (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung von Hilfesuchenden bei der Abklärung der finanziellen Verhältnisse haben in der Regel keinen qualifizierten Nachteil zur Folge und können deshalb nicht selbständig angefochten werden. VB.1998.00368 (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bei der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse (§ 18 SHG) haben in der Regel keinen Nach-teil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht wieder beheben lässt. Bei der Anordnung einer Fürsorgebehörde, ihr über die Einnahmen und Ausgaben einer selbständigen Neben-erwerbstätigkeit Belege einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall bei der Berechnung des Bedarfs ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 300 angerechnet würde, handelt es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid.

VB.1998.00337 (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen im Sinne von § 21 SHG, mit de-nen die Gewährleistung wirtschaftlicher Hilfe verbunden wird, sind anfechtbare Anordnun-gen. Verwarnungen im Sinn von § 24 SHG, mit denen einem Sozialhilfeempfänger eine Kür-zung der wirtschaftlichen Hilfe für den Fall angedroht wird, dass er die ihm gegenüber ver-fügten Auflagen nicht erfüllt, sind, sofern ihnen überhaupt Verfügungscharakter zukommt, le-diglich verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben. Sie sind daher nicht mit Rekurs anfechtbar.

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