Allgemeines zur interinstitutionellen Zusammenarbeit IIZ

Details

Kapitelnr.
13.3.01.
Publikationsdatum
15. Dezember 2023
Kapitel
13 Integrationsmassnahmen
Unterkapitel
13.3. Interinstitutionelle Zusammenarbeit IIZ
Aufhebungsdatum
20. Juni 2024
Titel
Allgemeines zur interinstitutionellen Zusammenarbeit IIZ

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Interinstitutionelle Zusammenarbeit im Allgemeinen

Unter interinstitutioneller Zusammenarbeit (IIZ) ist die Zusammenarbeit von verschiedenen Institutionen im Bereich der sozialen Sicherung und Bildung zu verstehen. Sie bezeichnet Modelle der formalen und informalen Kooperation bezüglich Strategien, operativer Prozesse, Koordination von Angeboten bis hin zur Zusammenarbeit auf Einzelfallebene. Unter IIZ wird also sowohl die Zusammenarbeit auf struktureller als auch auf Einzelfallebene verstanden.

Hintergrund der interinstitutionellen Zusammenarbeit ist die möglichst optimale Abstimmung von verschiedenen Sicherungs- und Integrationssystemen, damit die bestehenden Angebote im Interesse der unterstützten Person wirksamer und effizienter genutzt werden können. Ausserdem werden mit der interinstitutionellen Zusammenarbeit präventive Aspekte verfolgt. Es gilt Drehtüreffekten und drohender Desintegration vorzubeugen.

Beteiligt an der interinstitutionellen Zusammenarbeit sind die Institutionen der sozialen Sicherung, der Bildung und der Arbeitsmarktintegration. Wichtige Akteure sind die Arbeitslosenversicherung, die Invalidenversicherung, die Sozialhilfe, die Berufsbildung und die Berufsberatung. Auch weitere Institutionen, welche sich mit der (Wieder-)Eingliederung von Personen befassen, wie beispielsweise die Organe der Unfall- oder Krankentaggeldversicherung oder der Integrationsförderung von Migranten und Migrantinnen, gehören zum Kreis der Beteiligten.

Die Arbeitgeber/-innen sind die wichtigsten Partner aller an IIZ beteiligten Institutionen, denn ohne Einbezug, Austausch und Kooperation mit der Wirtschaft ist das Ziel der Arbeitsmarktintegration nicht zu erreichen.

Weiter gehören unter den Begriff der interinstitutionellen Zusammenarbeit gerade im Bereich der Sozialhilfe auch die Zusammenarbeit mit privaten Anbietern von Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration oder mit privaten Einrichtungen wie z.B. der Heilsarmee oder Beratungsstellen.

2.IIZ-Netzwerk des Kantons Zürich

Im IIZ-Netzwerk des Kantons Zürich (IIZ) arbeiten die folgenden Institutionen zusammen: das Amt für Arbeit (AFA), das Kantonale Sozialamt (KSA), das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB), die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) sowie die Sozialdienste der beteiligten Gemeinden.

Die interinstitutionelle Zusammenarbeit handelt nach dem Grundsatz der Leistungskoordination. Die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren, die IV-Stelle, die Sozialdienste und die Berufsinformationszentren arbeiten verbindlich zusammen und stimmen ihre Leistungen im Dienste der betroffenen Personen ab, um sie in den Arbeitsmarkt zu integrieren bzw. deren Arbeitsplatz zu erhalten. Die Koordination der Zusammenarbeit erfolgt über die Geschäftsstelle IIZ.

Weitere Informationen finden sich in Kapitel 13.3.02.

Rechtsprechung

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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