Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt
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Details
Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Allgemeines
Wird anhand der Standortbestimmung festgestellt, dass für die berufliche Integration einer Person keine weitere Qualifizierung notwendig ist oder ist die nötige Qualifizierung bereits erfolgt, ist zu prüfen, ob eine professionelle Begleitung bei der Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt notwendig ist oder ob die betroffene Person grundsätzlich selber in der Lage ist, eine Stelle zu finden. Unterstützung bieten dabei auch die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren RAV (vgl. dazu Kapitel 13.1.02).
2.Angebote mit Zielgruppe Sozialhilfebeziehende im Kanton Zürich
Braucht eine sozialhilfebeziehende Person gezielte Unterstützung für einen Eintritt in den ersten Arbeitsmarkt, stehen im Kanton Zürich diverse Angebote für die Sozialdienste zur Verfügung. Die angebotenen Massnahmen zur Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt finden sich im Verzeichnis Arbeitsintegration Schweiz (siehe Praxishilfen).
2.1.Ziele von Programmen zur Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt
Der Fokus von Massnahmen, welche die Zielsetzung «Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt» verfolgen, liegt auf dem Zugang zu einer Anstellung im regulären Arbeitsmarkt. Das Wirkungsziel ist also die Vermittlung der betroffenen Person in eine Arbeit des ersten Arbeitsmarkts. Die Detailziele liegen in der Abstimmung des Arbeitsmarktpotentials der betroffenen Person auf Stellen im ersten Arbeitsmarkt und ihre Unterstützung nach erfolgter Vermittlung.
2.2.Formen der Durchführung
Die Programme beinhalten in der Regel neben der Akquisition von Stellen im ersten Arbeitsmarkt ein Coaching im Vermittlungsprozess sowie ein weiterführendes Job-Coaching im ersten Arbeitsmarkt und der Nachbegleitung der Betroffenen.
Rechtsprechung
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe