Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) und Psychiatrisch-Psychologischer Dienst (PPD)

Details

Kapitelnr.
12.3.03.
Publikationsdatum
14. August 2012
Kapitel
12 Stationäre Massnahmen
Unterkapitel
12.3. Massnahmen im Justizvollzug

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Allgemeines

Die BVD und der PPD sind zwei Hauptabteilungen des zur Direktion der Justiz und des Innern gehörenden Amts für Justizvollzug. Weitere Hauptabteilungen dieses Amts bilden die Strafanstalt Pöschwies, die Gefängnisse Kanton Zürich und das Massnahmenzentrum Uitikon.

2.Die Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD)

Die Bewährungs- und Vollzugsdienste sind insbesondere zuständig für den Vollzug von Freiheitsstrafen und gerichtlich angeordneten Massnahmen sowie für die Führung der Bewährungshilfe bei bedingt verurteilten oder bedingt entlassenen Personen.

Oberstes Ziel der BVD ist die Verminderung von Rückfällen bei Straftätern und Straftäterinnen. Sie unterstützen daher Klienten/Klientinnen bei der Auseinandersetzung mit ihren Delikten, bei der Übernahme von Eigenverantwortung, bei der Modifikation von risikoreichen Verhaltensmustern und soweit erforderlich bei der sozialen Integration. Sie haben neben den Finanzierungskompetenzen im Bereich Straf- und Massnahmenvollzug (vgl. Kapitel 12.3.01 Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug) namentlich folgende Aufgaben:

  • Regelung des Vollzugs von gerichtlich angeordneten Freiheitsstrafen,
  • Regelung des Vollzugs von ambulanten und stationären Massnahmen, insbesondere Vereinbarung von Behandlungszielen und deren regelmässige Überprüfung mit Therapeuten/-innen, Therapieeinrichtungen und Betroffenen,
  • Durchführung von Freiheitsstrafen in Halbgefangenschaft,
  • Regelung und Organisation des Vollzugs von Gemeinnütziger Arbeit,
  • Durchführung von Lernprogrammen (= kognitiv-verhaltensorientierte Gruppentrainings),
  • Führung der Bewährungshilfe bei bedingten Freiheitsstrafen, nach einer bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer Massnahme sowie Kontrolle gerichtlich angeordneter Weisungen,
  • Soziale Beratung der Inhaftierten während der Untersuchungs-, Sicherheits- und Aus­schaffungshaft,
  • Durchführung von Schuldensanierungen.

Für die Sozialberatung in Gefängnissen, die Führung von Bewährungshilfen, die Kontrolle von gerichtlich angeordneten Weisungen sowie den Vollzug und die Begleitung von ambulanten und stationären Massnahmen sind die zu den BVD gehörenden Abteilungen Massnahmen und Bewährung Zürich 1 bis 3, Uster und Winterthur zuständig. Daneben gehören noch folgende Abteilungen zu den BVD: Gemeinnützige Arbeit, Lernprogramme, Halbgefangenschaft Winterthur, Schuldensanierung, Sonderdienst (= Abteilung für als gemeingefährlich eingestufte Straftäter und -täterinnen), Strafvollzugsdienst, Geschäftskontrolle und Strafregister.

Eine wichtige Arbeitspartnerin der BVD ist die Zürcher Stiftung für Gefangenen- und Entlassenenfürsorge (ZSGE), die sich als Bindeglied zwischen Strafvollzug und Gesellschaft versteht und welche insbesondere auch Starthilfeprojekte in den Bereichen Wohnen, Arbeit und Lernen sowie Einsatzplätze für das Leisten von Gemeinnütziger Arbeit anbietet. Begleitete Wohnplätze für Strafentlassene bietet in der Stadt Zürich auch das Team 72, eine Non-Profit Organisation, an.

3.Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst (PPD)

Der PPD hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Psychiatrische und psychotherapeutische Grundversorgung (Normal- und Krisenversorgung) der Insassen aller Gefängnisse im Kanton Zürich,
  • Durchführung von gerichtlich angeordneten ambulanten Therapien (anstelle, während oder nach der Verbüssung einer Freiheitsstrafe),
  • Vornahme von Risikoabklärungen für Strafverfolgungsbehörden, Gerichte oder andere Behörden und Verfassen der entsprechenden Fachberichte und Gutachten,
  • Bereitstellung eines differenzierten Therapieangebots für unterschiedliche Tätergruppen und/oder Problemstellungen,
  • Beratung von Straftätern oder gefährdeten Personen auf freiwilliger Basis,
  • Wissenschaftliche Arbeit, statistische Auswertung anfallender forensischer Daten,
  • Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitenden, Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für PsychologInnen und AssistenzärztInnnen,
  • Vernetzung mit anderen Fachdisziplinen im Justiz- und Polizeiwesen,
  • Öffentlichkeitsarbeit.

Die psychiatrische Grundversorgung stützt sich auf 3 Säulen:

  • Regelmässig stattfindende, fest vereinbarte Sprechstundenangebote in den einzelnen Einrichtungen.
  • Psychiatrische Notfallversorgung.
  • Krisenintervention innerhalb der Vollzugseinrichtung sowie wenn nötig Organisation der Einweisung in eine psychiatrische oder forensische Klinik.

Für die Tragung der Behandlungskosten des PPD gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. Kapitel 12.3.01 Kostentragung für Insassen im Straf- und Massnahmenvollzug).

4.Schnittstellen zwischen BVD und Fürsorgeorganen

Die BVD stellen sicher, dass Personen während der Untersuchungs-, Sicherheits- und ausländerrechtlichen Haft, im Straf- und Massnahmenvollzug sowie bei der bedingten Entlassung daraus die notwendige Sozialberatung und Unterstützung im Hinblick auf die Führung eines deliktfreien Lebens in Freiheit erhalten, soweit nicht andere Stellen heranzuziehen sind. Deshalb kann sich der Aufgabenbereich der BVD mit dem Gegenstand der persönlichen Hilfe im Sinne von § 11 SHV überschneiden. Soweit es sich um eine Beratung und Begleitung der erwähnten Personen handelt, soll die Aufgabenteilung gegenseitig abgesprochen werden. Die mit der persönlichen Hilfe aufgrund des Sozialhilferechts betrauten Stellen haben den Klientinnen und Klienten die Dienstleistungen der BVD zu vermitteln, sofern diese zuständig sind oder falls deren Beizug als sinnvoll erscheint (vgl. § 12 Abs. 3 SHG). Selbstverständlich ist auch sonst immer eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Betreuungsstellen zu pflegen (vgl. auch § 7 Abs. 3 SHG).

Möchten von den BVD begleitete Klientinnen oder Klienten Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen und können sie das zuständige Fürsorgeorgan nicht persönlich um wirtschaftliche Hilfe ersuchen, so reichen die BVD in Absprache mit dem Klienten/der Klientin ein schriftliches Gesuch um Kostengutsprache im Sinne von § 16a SHG und § 19 SHV und § 20 SHV ein (vgl. Kapitel 12.3.01). Einem erstmaligen Gesuch um Unterstützung ist ein vom Klienten unterzeichneter Antrag beizulegen. In diesem sind seine genauen Personalien (inklusive Zivilstand und zivilrechtlicher Wohnsitz) seine Einkommens- und Vermögenssituation sowie allfällige unterstützungspflichtige Verwandte anzugeben. Mit der Unterzeichnung des Gesuches bestätigt der Klient/die Klientin einerseits seine/ihre Angaben, andererseits die Kenntnisnahme seiner/ihrer Pflichten gemäss § 18 SHG in Verbindung mit § 28 SHV und die Folgen falscher Auskunft.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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