Invalideneinrichtungen für Erwachsene
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Details
Rechtsgrundlagen
- Art. 112b BV
- Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen vom 6. Oktober 2006 (IFEG), SR 831.26
- Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV), SR 831.301)
- Beschluss des Regierungsrats zum Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom (IVSE) vom 14. November 2007, LS 851.5
- Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen gemäss Art. 10 IFEG für Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich vom 16. Juni 2010 (RRB Nr. 900/2010)
- Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 1. Oktober 2007 (IEG), LS 855.2
- Verordnung über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen vom 12. Dezember 2007 (IEV), LS 855.21
Erläuterungen
1.Allgemeines
Nach den Vorgaben des Bundesrechts haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in ihrem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG).
Als Institutionen gelten (Art. 3 IFEG):
- Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können,
- Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen,
- Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen können.
Einheiten einer Einrichtung, welche die vorstehend erwähnten Leistungen erbringen, sind den Institutionen gleichgestellt.
Weiter schreibt das Bundesrecht vor, dass sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen haben, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der Kanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen anerkannten Institution beteiligt (Art. 7 Abs. 2 IFEG).
Im Kanton Zürich ist das Kantonale Sozialamt für die Invalideneinrichtungen für Erwachsene zuständig. Es nimmt die Aufgaben gemäss IFEG, IEG und IEV wahr und erlässt dazu Richtlinien über die Bewilligung für Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich, über die Gewährung von Betriebs- und Investitionsbeiträgen und zur Rechnungslegung von Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich.
Vorteile:
2.Kantonale Bewilligung gemäss IEG und Anerkennung gemäss IFEG und ELV
Im Rahmen von § 6 IEG ist das Kantonale Sozialamt zuständig für die Erteilung und den Entzug von Betriebsbewilligungen. Die Bewilligungen für den Betrieb von Invalideneinrichtungen werden erteilt, sofern die Bedingungen gemäss den Richtlinien des Kantonalen Sozialamts über die Bewilligung von Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich erfüllt sind. Gleichzeitig mit der Bewilligung wird die Anerkennung gemäss IFEG verfügt. Mit dieser Bewilligung geht ebenfalls die Anerkennung als Heim im Sinne von Art. 25a Abs. 1 ELV einher. Keiner Betriebsbewilligung bedürfen Invalideneinrichtungen, die zur Aufnahme von weniger als sechs Personen bestimmt sind. Solche Kleinsteinrichtungen gelten grundsätzlich weder im Sinne des IEG, des IFEG noch der ELV als anerkanntes Heim.
Die Bewilligung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Fallen Voraussetzungen, die für die Erteilung der Bewilligung wesentlich gewesen sind, dahin oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht erfüllt, so kann die Bewilligung entzogen werden (vgl. § 6 Abs. 3 IEG). Weitere Bestimmungen finden sich in den entsprechenden Richtlinien des Kantonalen Sozialamts.
3.Aufsicht und Oberaufsicht
Die Invalideneinrichtungen mit kantonaler Betriebsbewilligung unterstehen gemäss § 12 IEG der Aufsicht des Bezirksrats. Das für die Oberaufsicht zuständige Kantonale Sozialamt meldet dem Bezirksrat die seiner Aufsicht unterstehenden Heime. Diese sind vom Referenten bzw. durch die Referentin jährlich mindestens einmal zu besuchen. Wenn die Referenten bzw. Referentinnen Mängel feststellen, drängen sie auf Abhilfe oder bewirken nötigenfalls in Abstimmung mit dem Kantonalen Sozialamt einen Beschluss des Bezirksrats (vgl. § 10 Abs. 2 IEV).
4.Kantonale Betriebs- und Investitionsbeiträge
Invalideneinrichtungen mit kantonaler Betriebsbewilligung können einen Antrag auf Beitragsberechtigung gemäss § 7 IEG stellen. Die Kriterien für die Erlangung der Beitragsberechtigung sind in den Richtlinien des Kantonalen Sozialamts über die Gewährung von Betriebsbeiträgen anInvalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich festgelegt. Namentlich müssen anerkannte Instrumente zur Qualitätssicherung vorhanden sein und ein entsprechender Bedarfsnachweis erbracht werden.
Mit beitragsberechtigten Einrichtungen schliesst das Kantonale Sozialamt Leistungsvereinbarungen gemäss § 14 IEG ab. Die Anrechenbarkeit von Leistungen und die allgemein geltenden Modalitäten der Beitragsfestsetzung sind in § 11a IEV sowie in den Betriebsbeitrags-Richtlinien des Kantonalen Sozialamts festgelegt. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Richtlinien des Kantonalen Sozialamts zur Rechnungslegung von Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich zu beachten.
Die Bestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sind im Grundsatz in §§ 12 – 14 IEV und im Detail in den Richtlinien des Kantonalen Sozialamts über die Gewährung von Investitionsbeiträgen an Invalideneinrichtungen im Erwachsenenbereich geregelt.
5.Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
Per 1. Januar 2008 ist der Kanton Zürich der IVSE beigetreten (vgl. dazu Kapitel 12.1.03). Der Beitritt erfolgte zu allen vier Bereichen, so auch zum Bereich B «Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)».
Die Standortkantone entscheiden, welche Einrichtungen sie der IVSE unterstellen wollen. Das Zentralsekretariat der Sozialdirektoren-Konferenz (SODK) führt eine Datenbank mit den Einrichtungen beziehungsweise derjenigen Abteilungen einer Einrichtung, welche der IVSE unterstellt sind (Art 32 IVSE).
Beitragsberechtigte Invalideneinrichtungen des Kantons Zürich können beim Kantonalen Sozialamt Antrag auf Anerkennung gemäss IVSE stellen, sofern sie die Voraussetzungen der IVSE, insbesondere die IVSE-Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen erfüllen.
Auf der Liste der IVSE geführte Einrichtungen können die vollen nicht gedeckten Kosten des Aufenthalts einer invaliden Person dem jeweiligen zivilrechtlichen Wohnsitzkanton in Rechnung stellen. Dazu ist vorgängig durch die Einrichtung über die kantonale Verbindungsstelle eine Kostenübernahmegarantie des zivilrechtlichen Wohnsitzkantons einzuholen. Die Aufgaben der IVSE-Verbindungsstelle für den Kanton Zürich werden vom Kantonalen Sozialamt, Abteilung Soziale Einrichtungen, wahrgenommen.
Näheres hierzu findet sich in Kapitel 12.1.03.
6.Verhältnis zur Öffentlichen Sozialhilfe
Gemäss Art. 7 Abs. 1 IFEG haben sich die Kantone soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution zu beteiligen, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt. Der Aufenthalt einer invaliden Person in einer anerkannten Einrichtung kann daher nicht über die öffentliche Sozialhilfe finanziert werden. Vermögen invalide Personen diesen Aufenthalt nicht aus eigenen Mitteln zu bezahlen, erhalten sie im Kanton Zürich Zuschüsse nach § 19a ZLG in Verbindung mit § 20 ZLV (vgl. Kapitel 11.1.06, Ziff. 4).
Rechtsprechung
Praxishilfen
Weitere Informationen, Merkblätter und Richtlinien finden unter https://www.zh.ch/de/soziales/leben-mit-behinderung/einrichtungen-menschen-mit-behinderung.html
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe