Kostengutsprachegesuche von medizinischen Leistungserbringern
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Rechtsgrundlagen
Erläuterungen
1.Zweck der Bestimmung (§ 21 SHV)
Die Bestimmung besagt, dass medizinische Leistungserbringer, wenn sie nicht sicher sind, dass die Kosten für die erbrachte oder zu erbringende Behandlung bezahlt werden, bei der Sozialhilfe um subsidiäre Kostengutsprache bitten können. Sie dient also primär der Sicherstellung, dass ein Dritter eine notwendige Leistung unabhängig davon erbringt bzw. erbringen kann, ob die Kostendeckung durch den Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin selber sichergestellt ist.
Um Kostengutsprache soll nur dann ersucht werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Leistungen weder vom Patienten bzw. der Patientin noch durch die Krankenversicherung oder durch andere Stellen bzw. Personen gedeckt werden können. Seit dem 1. Januar 2012 werden auch bei ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen keine Leistungssperren mehr durch die Krankenkassen verfügt. Für im Grundleistungskatalog nach KVG bzw. KVV aufgeführte und vollumfänglich durch die obligatorische Grundversicherung zu tragende Leistungen entfällt damit die Notwendigkeit zur Leistung einer Kostengutsprache gegenüber dem Leistungserbringer. Nicht vollständig aus der Grundversicherung gedeckt sind beispielsweise Sanitätstransporte. Bei Sanitätstransportdiensten, die nicht direkt mit der Krankenkasse abrechnen, kann sich ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache weiterhin als notwendig erweisen.
2.Vorgehen für medizinische Leistungserbringer
2.1.Mögliche medizinische Leistungserbringer
Damit sind alle medizinisch tätigen Personen und Institutionen gemeint, also Haus- und Spezialärzte, Spitäler, Kliniken, Sanitätstransportunternehmen, im Einzelfall auch medizinisches Pflegepersonal oder Zahnärzte.
2.2.Frist und Adressaten des Gesuchs
Zweifelt ein medizinischer Leistungserbringer an, dass die Kosten für eine Behandlung beim Patienten / bei der Patientin, bei der Krankenversicherung oder bei Dritten einbringlich sind, so richtet er ein Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache an die zuständige Sozialhilfestelle:
- Bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) innerhalb von drei Monaten nach Behandlung bzw. Behandlungsbeginn an die Sozialhilfestelle der Wohngemeinde.
- Bei Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton Zürich (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) innerhalb von 30 Tagen nach Behandlung an das Kantonale Sozialamt.
2.3.Inhalt des Gesuchs
Allgemein (ohne Sanitätstransporte)
Das Gesuch muss folgende Angaben beinhalten:
- Personalien des Patienten / der Patientin (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität, Heimatort, Heimatstaat),
- Behandlungsursache (in Form eines Arztzeugnisses),
- Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Leistungen,
- zuweisende Institution,
- allfällige Garanten für entstehende Kosten (Krankenversicherungen etc.).
Die Vorlage für die Kostengutsprachegesuche für medizinische Leistungserbringer finden sich unter Sozialhilfe | Kanton Zürich (zh.ch), -> Gemeindeformular -> Formulare für Notfallbehandlungen und Nottransporte.
Grundsätzlich muss der medizinische Leistungserbringer die Angaben beibringen, deren Erhältlichmachung im Zeitpunkt der Behandlung zumutbar ist.
Sanitätstransporte
Das Krankentransport- und Rettungswesen findet seine Grundlage in § 44 Gesundheitsgesetz (GesG; LS 810.1)sowie in der Verordnung über das Rettungswesen vom 12. April 2018 (RWV; LS 813.31). Sanitätstransporte werden in die Kategorien A bis D durch die Einsatzleitzentrale disponiert, welche gegenüber den Rettungsdiensten weisungsberechtigt ist. Sanitätstransportorganisationen entscheiden also nicht selber, ob sie ausrücken wollen, sondern die Anordnung für den Einsatz erfolgt durch die Einsatz- oder Alarmzentrale gestützt auf die vorhandenen Informationen. Bei den Kategorien A bis D handelt es sich gemäss Anhang 1 zur RWV um folgende Situationen:
- Kategorie A = Vitale Gefährdung
(Rettungseinsatz mit Sondersignal und Aufgebot Notarzt) - Kategorie B = Vitale Gefährdung oder mögliche vitale Gefährdung
(Rettungseinsatz mit Sondersignal) - Kategorie C = Unklare Situation aufgrund eines akuten Ereignisses (Patient/in von zu Hause, Alters- und Pflegeheim); fürsorgerische Unterbringung
(Rettungseinsatz) - Kategorie D = Verlegung von komplexer Patientin bzw. komplexem Patient (ärztlich definiert) ab stationärer Einrichtung (Spital, Geburtshaus) oder ambulantem OP-Zentrum; fürsorgerische Unterbringung.
(mit oder ohne Sondersignal / mit oder ohne Arzt möglich).
Mit der Angabe der Kategorie auf dem Kostengutsprachegesuch belegt der Sanitätstransporteur die Notwendigkeit und Dringlichkeit des Einsatzes. Ein ärztliches Zeugnis kann und muss entsprechend nicht beigebracht werden.
Die Vorlage für die Kostengutsprachegesuche für medizinische Leistungserbringer finden sich unter Sozialhilfe | Kanton Zürich (zh.ch), -> Gemeindeformular -> Formulare für Notfallbehandlungen und Nottransporte.
2.4.Nachweis der Nichteinbringlichkeit der Kosten
Behandlungskosten können nur dann von der Sozialhilfe übernommen werden, wenn
- a. innert oben erwähnter Frist ein Gesuch um Kostengutsprache eingegangen ist,
- b. es sich um notwendige und in ihrer Höhe angemessene bzw. möglichst wirtschaftliche Leistungen handelt,
- c. keine andere Deckung möglich bzw. kein sonstiger Träger oder Garant vorhanden ist.
Zu b. Die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Kosten muss auf der Rechnung detailliert ausgewiesen werden. Es können nur die für innerkantonale Allgemeinpatienten geltenden Taxen in Rechnung gestellt werden.
Zu c. Es muss ausführlich dokumentiert werden, dass kein anderer Kostenträger die Kosten übernommen hat und man sich intensiv, aber erfolglos um die Kostenübernahme durch den Patienten bzw. die Patientin oder durch Dritte bemüht hat. In der Regel ist die Vorlage eines Verlustscheins erforderlich.
2.5.Spezialfall Touristen
Bei notfallmässigen Spitalaufenthalten von mittellosen Touristen ohne Wohnsitz in der Schweiz muss das Kantonale Sozialamt umgehend orientiert und ständig auf dem Laufenden gehalten werden.
Besondere Beachtung ist dabei der Personalienabklärung und der Pflicht zu Depotleistungen bzw. der umgehenden Bezahlung der Kosten zu schenken. Zudem ist dem Gutsprachegesuch eine Passkopie beizulegen. Überdies sollen allfällige Garantieträger festgestellt werden. Das Kantonale Sozialamt ist bei der Repatriierung ausländischer Patienten behilflich.
Unnötige Gesuche sollen vermieden werden (z.B. Bei Bürgern aus EU/EFTA Staaten - Abklärung des Versicherungsschutzes im Herkunftsstaat).
Wenn weder ein Versicherungsschutz noch eine private Garantie vorliegt oder Ausweispapiere fehlen, werden für mittellose Touristen ohne Wohnsitz in der Schweiz nur Notfallbehandlungen vergütet. Ein Notfall liegt höchstens solange vor, bis die Reisefähigkeit zur Verlegung in den Wohn- bzw. Heimatstaat gegeben ist.
3.Vorgehen der Sozialhilfeorgane bei Eintreffen eines Gesuchs
Vor Erteilung einer Gutsprache sind folgende Punkte zu prüfen:
- Hat die betroffene Person ihren Wohnsitz in der Gemeinde? Falls nein, muss das Gesuch an die zuständige Stelle weitergeleitet werden unter gleichzeitiger Mitteilung an den medizinischen Leistungserbringer.
- Verfügt die betroffene Person über den obligatorischen Krankenversicherungsschutz gemäss KVG?
- Handelt es sich um Kosten, deren Deckung nicht gesichert ist?
- Wurden die Fristen nach § 21 SHV eingehalten (drei Monate nach Behandlungsbeginn bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich, 30 Tage nach Behandlungsbeginn bei Personen ohne oder ohne feststehenden Wohnsitz im Kanton Zürich)? Achtung: Wurde das Gesuch zunächst aus nachvollziehbaren Gründen rechtzeitig bei der falschen Stelle eingereicht, darf es nicht wegen verpasster Frist abgelehnt werden.
- Handelt es sich um eine notwendige, zeitlich dringende und wirtschaftliche Behandlung?
Treffen diese Anforderungen zu, so kann dem medizinischen Leistungserbringer subsidiäre Gutsprache für die entstehenden oder entstandenen Kosten erteilt werden.
Wird zum Zeitpunkt des Eintreffens des Gesuchs nicht reagiert, so kann der Leistungserbringer nur dann von einer stillschweigenden subsidiären Kostengutsprache ausgehen, wenn er dies mit dem betroffenen Sozialhilfeorgan ausdrücklich so vereinbart hat oder es einer lange geübten Praxis entspricht (vgl. auch unten Ziffer 5).
4.Vorgehen der Sozialhilfeorgane bei Eintreffen einer Rechnung aufgrund eines Gesuchs
Stellt ein medizinischer Leistungserbringer eine Rechnung, so muss überprüft werden, ob eine entsprechende Kostengutsprache erteilt bzw. ein Kostengutsprachegesuch eingegangen ist. Fehlt dieses, so kann die Kostenübernahme in der Regel abgelehnt werden.
Im Rahmen der Rechnungsprüfung muss insbesondere die Dokumentation der Bemühungen, die Kosten einzubringen, beachtet werden. So müssen Verlustscheine, Zustellversuche von Rechnung und Mahnungen, Nachforschungen über den Verbleib des Patienten bzw. der Patientin, begründete Ablehnungen von Kostenübernahmen durch Garanten etc. vorliegen. Fehlen diese Unterlagen, so ist der Leistungserbringer aufzufordern, sie nachzureichen.
Übernommen werden müssen aufgrund einer subsidiären Kostengutsprache einzig die Behandlungskosten. Mahn- und Betreibungsgebühren sowie weitere angefallene Kosten werden nicht durch die Sozialhilfe finanziert. Für die Kostenübernahme ist der Zeitpunkt der Gesuchstellung relevant, entsprechend ist der Unterstützungswohnsitz bei Gesuchstellung zuständig und die Kosten können weiterverrechnet werden, sofern die entsprechenden Weiterverrechnungsfristen zu diesem Zeitpunkt noch gültig sind.
Übernimmt die Gemeinde die Kosten, so geht die Forderung in der Höhe der übernommenen Kosten auf die Gemeinde über. Wird ihr der Originalverlustschein überlassen, kann sie die Forderung zu einem späteren Zeitpunkt wiederaufleben lassen (Verlustscheinbewirtschaftung). Da die Gemeinde nicht die ganze Forderung begleicht, muss sie im Fall, dass sie die Betreibung erfolgreich fortsetzen kann, den nicht von ihr finanzierten Teil der Forderung dem medizinischen Leistungserbringer weiterleiten. Gleiches gilt, wenn die Verlustscheinbewirtschaftung beim medizinischen Leistungserbringer verbleibt. Ist er erfolgreich, muss er den von der Gemeinde finanzierten Betrag an diese weiterleiten.
5.Vereinbarungen der Gemeinden mit medizinischen Leistungserbringern gemäss § 19 Abs. 3 SHV
Bei Leistungserbringern, welche häufig uneinbringliche Kosten haben, kann es aus Effizienzgründen sinnvoll sein, das Prozedere der Kostengutspracheerteilung abzukürzen. In diesem Fall ist eine Vereinbarung zwischen dem medizinischen Leistungserbringer und dem zuständigen Sozialhilfe-Organ notwendig, welche das Vorgehen im Einzelfall festlegt. So kann beispielsweise auf vorgängige Gesuchseinreichung verzichtet werden und die Rechnungen können direkt (mit Beleg über die Bemühungen zum Einbringen der Kosten) an das zuständige Sozialhilfe-Organ gerichtet werden.
Gestützt auf die Richtlinien zur teilweisen Übernahme nicht einbringlicher Kosten von Rettungseinsätzen zu Lasten der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) der damaligen Fürsorgedirektorenkonferenz (heutige SODK) von 1992 besteht eine solche Vereinbarung derzeit mit Rettungsorganisationen wie der REGA. Es ist im Rahmen dieser Richtlinien kein Gesuch um Kostengutsprache notwendig, sondern die Rechnung kann, sofern die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme grundsätzlich gegeben sind, innert 12 Monaten (inkl. Beleg über Bemühungen zum Einbringen der Kosten) bei der zuständigen Stelle eingereicht werden. Die Rettungsorganisationen tragen 50% der uneinbringlichen Forderung sowie Rechnungsbeiträge von Fr. 1000 und weniger selbst. Von dieser Vereinbarung sind die Sanitätstransportorganisationen nicht erfasst.
Einzelne Gemeinden haben zudem vergleichbare Vereinbarungen mit Sanitätstransportunternehmen (z.B. Schutz und Rettung Zürich).
Rechtsprechung
VB.2014.00364: Der Beschwerdeführer als Spital im Kanton Zürich ersuchte um subsidiäre Kostengutsprache für die stationäre Behandlung eines im Ausland wohnhaften Patienten, welcher von einem Spital im Kanton Schwyz überwiesen worden war. Der Beschwerdegegner trat mangels Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein.
Rechtsgrundlagen zur Kostengutsprache (E. 2.2). Gemäss Zuständigkeitsgesetz (ZUG) gilt der Kanton als Aufenthaltsort, von dem die Zuweisung einer erkrankten oder verunfallten Person erfolgt (E. 3.1). Auch die innerkantonale örtliche Unterstützungszuständigkeit knüpft an den Wohnsitz bzw. Aufenthalt und nicht an den Sitz des Erbringers von Leistungen an (§§ 32 ff. SHG) (E. 4.1). Interkantonaler Sachverhalt und Ermittlung der Zuständigkeit nach dem Zuständigkeitsgesetz (ZUG). Es bestand vorliegend kein Aufenthalt im Kanton Zürich und somit besteht auch keine Unterstützungszuständigkeit. Der Beschwerdegegner ist daher weder zur subsidiären Kostengutsprache noch zum Kostenersatz verpflichtet (E. 4.3).
VB.2010.00343: Vergütungspflicht des Kantons Bern für Kosten eines Notfalltransports im Kanton Zürich. [Eine in Bern wohnende Frau musste während ihres Aufenthalts in Zürich notfallmässig hospitalisiert werden, was Sanitätstransportkosten in der Höhe von Fr. 592.50 verursachte. Nachdem der Sanitätsdienst vergeblich versucht hatte, die Transportkosten bei der Patientin erhältlich zu machen, ersuchte er das Sozialamt des Kantons Zürich um Kostenübernahme. Dieses wiederum ersuchte den Kanton Bern um Kostenvergütung. Vor Verwaltungsgericht wehrt sich der Kanton Bern gegen die Kostenübernahme mit der Begründung, die Patientin habe zum Zeitpunkt des Notfalltransports keine Sozialhilfe bezogen.] Eine Vergütungspflicht des Kantons Bern gegenüber dem Kanton Zürich setzt voraus, dass die in Bern wohnhafte Patientin die Kosten für den Notfalltransport in Zürich nicht selber - mit oder ohne Versicherungsdeckung - begleichen kann (Subsidiaritätsprinzip; E. 4.1). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit der Patientin zu bejahen: Die Inkassobemühungen des Sanitätsdienstes bei der Patientin führten zur Ausstellung eines Verlustscheins, und die Zürcher Behörden waren nicht dazu verpflichtet, im Kanton Bern weitergehende Abklärungen vorzunehmen bzw. sämtliche denkbaren Ansprüche der Patientin gegen Dritte zu prüfen (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 30. März 2011 abgewiesen (BGE 137 V 143).
VB.2007.00081: Die Beschwerdegegnerin (Gemeinde X) ist dem Zweckverband Spital Limmattal angeschlossen, welcher über einen eigenen Rettungsdienst verfügt. Der Rettungsdienst der Beschwerdeführerin hat beim fraglichen Einsatz als Beauftragte oder auftragslose Geschäftsführerin des Zweckverbands Spital Limmattal gehandelt. Die Beschwerdeführerin hätte daher ihren Anspruch auf Ersatz der mit dem Einsatz verbundenen Kosten beim Zweckverband geltend machen müssen.
VB.2005.00530: Prinzipiell obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (E.3). Es widerspricht der Sozialhilfegesetzgebung, eine Kostentragungs- bzw. Kostenersatzpflicht des Gemeinwesens gestützt auf diese Gesetzgebung selbst dann zu bejahen, wenn die betroffene (von der Rettungsorganisation betreute) Person in der Lage ist, die angefallenen Kosten selber zu begleichen (E.4). Vorliegend darf jedoch von einer Bedürftigkeit der medizinisch betreuten Person ausgehen, nachdem diese erfolglos gemahnt und betrieben worden war, woraus ein Verlustschein resultierte. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann sich die Regressforderung der beschwerdeführenden Gemeinde gegenüber der Wohngemeinde auf § 42 SHG stützen (E.5).
VB.2005.00512: Subsidiäre Kostengutsprache durch die Wohnsitzgemeinde für die Vergütung eines Ambulanzeinsatzes:
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Der beschwerdeführende Rettungsdienst hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass Gesuch um subsidiäre Kostengutsprache in eigenem Namen bei der Gemeinde zu stellen. Die subsidiäre Kostengutsprache löst keine Zahlungsverpflichtung für die Gemeinde aus; vielmehr kann Letztere auch nach Gewährung der Kostengutsprache darauf beharren, dass der Rettungsdienst den Nachweis erfolglos gebliebener Inkassobemühungen erbringt (E.2). Vorliegend muss sich der Rettungsdienst gestützt auf einen konkreten Vertrag um subsidiäre Kostengutsprache bemühen (E.3). Die Gemeinde hat vorliegend das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung subsidiärer Kostengutsprache zu Unrecht verweigert (E.4). Kostenfolge (E.5).
VB.2004.00019: Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass grundsätzlich auch für Krankheitskosten Gesuche entsprechend der Grundregel von § 20 SHV im Voraus zu stellen sind, verwirkt der oder die Gesuchstellende den Anspruch auf Fürsorgeleistungen nicht von vornherein, wenn er bzw. sie ein solches Gesuch verspätet oder erst nachträglich einreicht. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse darüber zu befinden, ob eine situationsbedingte Leistung in Frage steht, auf deren Übernahme der oder die Gesuchstellende einen Anspruch hat. § 19 Abs. 3 SHV will lediglich gewährleisten, dass die Fürsorgebehörde nicht einfach vor vollendete Tatsachen gestellt wird, sondern bei der Auswahl der von Dritten zu erbringenden Leistungen, welche durch Kostengutsprache sicherzustellen sind, ihre Argumente einbringen und mitentscheiden kann.
VB.2000.00302: Der Grundsatz, wonach bei der zuständigen Fürsorgebehörde im Voraus um Kostengutsprache zu ersuchen ist, muss jedenfalls bei eigentlichen Krankheiten, aber auch bei Behandlungen von Drogensucht, Alkoholabhängigkeit und dergleichen mit den nötigen Differenzierungen gehandhabt werden. Selbst wenn die Umplatzierung in eine geeignete, aber kostengünstigere Einrichtung verweigert wird, kann es sein, dass das Gemeinwesen zumindest für die unvermeidbaren Kosten einer solchen Betreuung bzw. Behandlung Gutsprache zu leisten hat. Abzulehnen ist in jedem Fall die Auffassung, bei verspäteter Gesuchseinreichung verliere der bzw. die Behandlungsbedürftige von vornherein den Anspruch auf Fürsorgeleistungen. Wird die Verweigerung der Kostengutsprache angefochten, so ist ausschlaggebend, ob es möglich und zumutbar gewesen wäre, den Therapiebeginn bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens aufzuschieben (vgl. auch VB 99.00058 = RB 1999 Nr. 85).
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe