Ortsbildschutz

Drei Riegelbauten im Ortsbild von überkommunaler Bedeutung von Unterstammheim, im 		Vordergrund ein Blumengarten.

Die historisch gewachsenen Ortsbilder prägen die Identität der Regionen im Kanton Zürich. Der sorgsame und bewusste Umgang mit deren Eigenheiten trägt massgeblich zu einer hohen Identifikation der Bevölkerung mit dem Ort bei. Baukultur ist dabei ein wichtiges Stichwort.

Ortsbilder von nationaler Bedeutung

Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) führt die wertvollsten, landesweit bedeutenden Ortsbilder auf. Es dokumentiert seine Lagequalitäten sowie seine räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten. Damit präsentiert das ISOS eine umfassende Analyse des Baubestandes von verschiedensten Siedlungstypen in ihrer Gesamtheit.

Ein Ortsbild umfasst einerseits die Bebauung und andererseits seinen Aussenraum. Das Ortsbild wird aufgeschlüsselt in unterschiedliche Ortsbildteile, den sogenannten Gebieten, Baugruppen und Umgebungen. Diese weisen Erhaltungsziele auf.

Das ISOS ist ein behördenverbindliches Grundlageninstrument, welches hilft, baukulturelle Werte zu erkennen und langfristig zu sichern. Aufgrund der Raumplanungsgesetzgebung ist das ISOS in den kantonalen Richtplan eingeflossen. Das ISOS umfasst aktuell rund 1200 Objekte. Im Kanton Zürich sind rund 60 Ortsbilder von nationaler Bedeutung vorzufinden.

ISOS-Direktanwendung

Die Direktanwendung des ISOS erfolgt, wenn eine Planung oder ein Bauvorhaben im ISOS liegt und gleichzeitig die Erfüllung mindestens einer Bundesaufgabe betroffen ist.

Welche delegierten Bundesaufgaben eine Direktanwendung des ISOS auslösen, ist in der Übersicht über die Bundesaufgaben enthalten. Diese Übersicht stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und hat informativen Charakter. Aufgrund der sich stetig entwickelnden Rechtslage wird die Übersicht laufend überprüft und erweitert. Sie beansprucht keine Vollständigkeit und ist nicht abschliessend. Ob bei einer Planung oder bei einem Bauvorhaben eine Bundesaufgabe erfüllt wird, ist im Einzelfall zu prüfen.

Kommt die Direktanwendung des ISOS zum Zug, beurteilen wir als zuständige kantonale Fachstelle, ob eine erhebliche Beeinträchtigung des ISOS ausgeschlossen werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) erforderlich (Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 NHG).

Je nachdem, ob es sich um eine geringfügige oder schwerwiegende Beeinträchtigung handelt, ist zur Umsetzung des Vorhabens entweder eine ein- oder zweistufige Interessenabwägung erforderlich. Bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung muss auf einer ersten Stufe geprüft werden, ob diese durch ein gleich- oder höherwertiges Interesse von nationaler Bedeutung gerechtfertigt ist (Art. 6 Abs. 2 NHG). Auf der zweiten Stufe erfolgt dann die eigentliche Interessenabwägung nach Art. 3 RPV. Diese erfolgt im Baubewilligungsverfahren bis auf die Erfüllung der Bundesaufgabe «Bauen ausserhalb Bauzone» durch die örtliche Baubehörde.

Dort, wo sich das ISOS mit dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung (kantonales Ortsbildinventar) überlagert, berücksichtigen wir von uns aus die Direktanwendung des ISOS. Liegt das Vorhaben jedoch ausserhalb des kantonalen Ortsbildinventars, ist durch die örtliche Baubehörde über die kantonale Leitstelle mit Angaben der betroffenen Bundesaufgaben eine ISOS-Stellungnahme einzufordern.

Wir bitten Bauherrschaften und Planende, sich bei Fragen an die örtliche Baubehörde zu wenden. Diese ist für die Koordination zuständig.

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Die vorliegende Übersicht zu den Bundesaufgaben stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Art. 2 NHG). Aufgrund der sich stetig entwickelnden Rechtslage wird die Übersicht laufend überprüft und erweitert. Sie beansprucht keine Vollständigkeit und ist nicht abschliessend. 

Bundesaufgaben, für deren Bewilligung der Kanton oder die Gemeinde zuständig sind, insbesondere:

Bundesaufgabe Bewilligungsbehörde* Gesetzliche Grundlage
Nichtbahnbezogene Bauten und Anlagen der Schweizerischen Bundesbahnen (Bauherrschaft SBB) Gemeinde Art. 2 Abs. 1 lit. a NHG
Rodungsbewilligung ALN Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG; Art. 5 WaG
Planungen, Werke und Anlagen, die voraussichtlich nur mit Beiträgen des Bundes nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c verwirklicht werden Gemeinde / Kanton Art. 2 Abs. 1 lit. c NHG in Verbindung mit Art 2 Abs. 2 NHG

Natur- und Landschaftsschutzrecht, insbesondere:

Bundesaufgabe Bewilligungsbehörde* Gesetzliche Grundlage
Bauten und Anlagen in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung ALN Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23a ff. NHG
Bauten und Anlagen in Naturschutzgebieten, vor allem Ufervegetationen sowie weitere Standorte (Riedgebiete etc.) ALN Art. 18 ff. NHG
Bauten und Anlagen im Bereich von Lebensräumen von geschützten Tieren und Pflanzen (Biotopen) von kantonaler und nationaler Bedeutung ALN Art. 18b NHG
Fischereirechtliche Bewilligung für technische Eingriffe in Gewässer   ALN Art. 8 BGF  
Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel: Insbesondere Nester oder Brutstätten von Vögeln (Beispiel: Gebäudebrüter) ALN Art. 78 Abs. 4 BV; Art. 7 JSG; Art.18 ff. NHG; Art. 20 Abs. 2 lit. a NHV in Verbindung mit Anhang 3 der NHV
Waldfeststellungsverfahren ALN Art. 10 WaG

Einzonung; Bauen ausserhalb der Bauzone; Solaranlagen (Art. 18a Abs. 3 RPG)

Bundesaufgabe Bewilligungsbehörde*  Gesetzliche Grundlage
Einzonung ARE Art. 15 RPG
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone ARE Art. 75 BV; Art. 24ff. RPG
Solaranlagen auf Kulturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Gebiete, Baugruppen, Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A) ARE Art. 18a Abs. 3 RPG in Verbindung mit Art. 32b lit. b RPV

Gewässerschutzrecht, insbesondere:

Bundesaufgabe Bewilligungsbehörde*  Gesetzliche Grundlage
Einleiten, Einbringen und Versickern von Stoffen AWEL Art. 6 ff. GschG
Ausnahmebewilligung im Gewässerschutzbereich AWEL Art. 19 Abs. 2 GschG
Bauen in Grundwasserschutzzonen und -arealen AWEL Art. 20 GschG und Art. 21 GschG
Sicherung angemessener Restwassermengen AWEL Art. 29 ff. GschG
Bauen im Gewässerraum AWEL Art. 41c Abs. 1 GSchV
Festlegung Gewässerraum AWEL Art 36a GschG
Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern AWEL Art. 38 GschG
Revitalisierung von Gewässern AWEL Art. 38a GschG
Schüttungen (Einbringen fester Stoffe in Seen) AWEL Art. 39 Abs. 2 GschG
Spülungen und Entleerungen von Stauanlagen AWEL Art. 40 GschG
Beeinträchtigungen von Grundwasser und Vegetationen bei Stauanlagen mit geringer Stauhöhe AWEL  Art. 43 Abs. 5 GschG
Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material AWEL  Art. 44 GschG
Restwassersanierungen AWEL Art. 80 GschG
Konzessionen für Wassernutzung AWEL Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG; Diverse Bestimmungen, insb. Art. 38 WRG sowie §§ 36 in Verbindung mit 65 WWG (Wasserkraftnutzung) oder 75 WWG (Inanspruchnahme von Oberflächengewässer)

Weitere Bewilligungen für:

Bundesaufgabe Bewilligungsbehörde*  Gesetzliche Grundlage
Schutzanlagen  Gemeinde  Art. 61 Abs. 1 BV, Art. 67ff. BZG
Schutzräume Gemeinde  Art. 61 Abs. 1 BV, Art. 60ff. BZG
Zweitwohnungsbau Gemeinde Art. 75b BV, Art. 6f. ZWG
Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone Gemeinde Art. 14 FMG

* Von der für die Erfüllung der Bundesaufgabe zuständigen Bewilligungsbehörde ist die Frage zu unterscheiden, welche Behörde für die Interessenabwägung zuständig ist. Ausser bei der Bundesaufgabe «Bauen ausserhalb der Bauzone» ist dies die örtliche Baubehörde.

Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung

Der Kanton führt ein Inventar der aus überkommunaler Sicht für das Ortsbild wichtigen Gebäude- und Gebäudegruppen (kantonales Ortsbildinventar). Zudem gewährleistet er die Abstimmung mit dem Bundesinventar für schützenswerte Ortsbilder der Schweiz (ISOS).

Das kantonale Ortsbildinventar besteht aus dem Inventarplan und dem Ortsbildbeschrieb. Der Inventarplan liefert Aussagen zur Bebauungsstruktur mit prägenden und strukturbildenden Gebäuden und Firstrichtungen. Hinzu kommen Informationen zur Frei- und Aussenraumstruktur mit wichtigen Freiräumen, prägenden Platz- /Strassenräumen, markanten Bäumen und ortstypischen Elementen. Der Ortsbildbeschrieb gibt Aufschluss darüber, welche ortstypischen Prinzipien für das jeweilige Ortsbild gelten und welches Schutzziel angestrebt wird.

Das Ortsbild wird in seiner Gesamtheit verstanden: Als Zusammenspiel der ortsbaulichen Struktur mit den Gebäuden und den Freiräumen. Es ist daher wichtig, ein Vorhaben sowohl baulich wie auch freiräumlich in den Gesamtzusammenhang zu setzen und im Kontext des Ortes zu planen. Das kantonale Ortsbildinventar ist behördenverbindlich.

Bauen im überkommunalen Ortsbild

Das kantonale Ortsbildinventar ist behördenverbindlich. Aufgabe der Gemeinde ist es, die Schutzziele im Rahmen ihrer Nutzungsplanung anhand detaillierter Kernzonenpläne grundeigentümerlich festzusetzen. Bauvorhaben in den Ortsbildern von überkommunaler Bedeutung bedürfen neben einer Bewilligung der örtlichen Baubehörde auch eine Bewilligung durch das Amt für Raumentwicklung.

Das Amt für Raumentwicklung prüft dabei, ob sich das Bauvorhaben mit den Zielen und Anliegen des kantonalen Ortsbildschutzes vereinbaren lässt. Demgegenüber untersucht die lokale Baubehörde, ob das Bauvorhaben allen übrigen gestalterischen Anforderungen, insbesondere den Kernzonenbestimmungen, genügt.

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are@bd.zh.ch

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Medienstelle der Baudirektion

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