Öffentliches Amt

Kapitel
Rechte und Pflichten
Unterkapitel
Öffentliches Amt
Publikationsdatum
9. Mai 2022

Bewilligungspraxis

Generell werden grosszügige Lösungen begrüsst (PaRat 61/658, März 2001)

Die Bewilligungspraxis für die Ausübung öffentlicher Ämter wird von den Direktionen zwar teilweise unterschiedlich gehandhabt, es lassen sich aber keine Rechtsungleichheiten feststellen, die zusätzliche Weisungen als notwendig erscheinen liessen. Generell besteht eine grosszügige Bewilligungspraxis. Je nach Art und Umfang des Mandats sind individuelle Lösungen zu treffen.

1.Rechtslage

Kantonale Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben, haben dies der vorgesetzten Stelle zu melden. Eine Bewilligung ist nur erforderlich, wenn vereinbarte Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation der Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden (§ 54 PG). Für das Verwaltungspersonal wird die Bewilligung für die Übernahme eines Mandats als Kantonsrat, Nationalrat oder Ständerat vom Regierungsrat erteilt, für die übrigen öffentlichen Ämter von der Direktion oder vom Amt (§ 145 Abs. 1 lit. a VVO). Für die Bewilligung von Verfassungsratsmandaten ist mangels einer besonderen Bestimmung von der Zuständigkeit der Direktionen auszugehen. Wird für das öffentliche Amt Arbeitszeit von mehr als einem halben Tag pro Woche beansprucht, ist sie grundsätzlich zu kompensieren (§ 145 Abs. 2 VVO). Ist die Kompensation nicht oder nur teilweise möglich, kann die oder der betreffende Angestellte verpflichtet werden, einen angemessenen Teil der Nebeneinkünfte an die Staatskasse abzuliefern (§ 145 Abs. 3 VVO). Soweit für das öffentliche Amt Arbeitszeit ohne Pflicht zur Kompensation beansprucht werden darf, besteht Anspruch auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben im entsprechenden Umfang, d.h. bis zu 10% eines vollen Pensums (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. April 2000, PB.2000.00003).

2.Grosszügige Bewilligungspraxis

Die Bewilligungspraxis wird von den Direktionen unterschiedlich gehandhabt. Einzelne Direktionen haben mangels einer genügenden Zahl von Fällen oder weil sie den Entscheid den Ämtern überlassen keine generellen Grundsätze entwickelt. Andere gehen von standardisierten Werten für den Zeitbedarf aus, den das Amt in der Regel zulasten der Arbeitszeit beansprucht. Für Lehrkräfte hat die Bildungsdirektion eine besondere Praxis entwickelt. So wird etwa im Primarschulbereich für Kantonsratsmandate eine bezahlte Entlastung von 3 Lektionen gewährt, was bei 28 bis 29 Pflichtlektionen pro Woche rund dem kompensationsfreien halben Tag gemäss § 145 Abs. 2 VVO entspricht. Für den darüber hinausgehenden Zeitbedarf werden fallweise Lösungen gesucht. Im Übrigen geht die Bildungsdirektion wie folgt vor: Die Lehrkräfte erhalten zwar für das Bekleiden öffentlicher Ämter bezahlten Urlaub, sie haben jedoch die Kosten für notwendige Vikariate selber zu übernehmen*. Aufgrund der Differenz zwischen dem Lohn von festangestellten Lehrkräften und demjenigen der Vikariate ist diese Lösung für die Betroffenen in aller Regel mindestens gleichwertig wie die Gewährung einer bezahlten Entlastung von 10%. Die Bewilligungspraxis für die Übernahme öffentlicher Ämter wird in allen Direktionen grosszügig gehandhabt. Sie trägt damit der nach wie vor grossen Bedeutung des politischen Milizsystems auf allen drei Ebenen des schweizerischen Staatswesens Rechnung.

3.Rahmenbedingungen

Die Rahmenbedingungen für den Umfang der maximal kompensationsfrei beanspruchbaren Arbeitszeit und für die Ablieferung von Nebeneinkünften aus dem politischen Amt sind in § 145 Abs. 2 und 3 VVO umschrieben. Wie die Arbeitszeit und der Zeitbedarf für das öffentliche Amt aufeinander abgestimmt werden und in welchem Ausmass tatsächlich Arbeitszeit beansprucht werden darf, ist individuell festzulegen. Nicht jedes öffentliche Amt benötigt die nach § 145 Abs. 2 VVO kompensationsfreien 10% der vereinbarten Arbeitszeit. So kann verlangt werden, dass die Ausübung des öffentlichen Amts nach Möglichkeit in die arbeitsfreie Zeit verlegt wird. In welchem Umfang tatsächlich Arbeitszeit beansprucht werden muss, hängt von den konkreten Umständen ab. In der Praxis soll ein vernünftiger Ausgleich zwischen den Nachteilen, die dem Betrieb aufgrund der ausfallenden Arbeitszeit entstehen und der Zusatzbelastung, welche die betreffende Person mit dem öffentlichen Amt zulasten ihrer Freizeit übernimmt, gesucht werden. Falls die Bedürfnisse des Betriebs und die Ausübung des öffentlichen Amts auch unter Ausschöpfung der Möglichkeiten einer flexibilisierten Arbeitszeit oder mit dem Einsatz von Stellvertretungen nicht vereinbart werden können, muss eine Bewilligung allenfalls verweigert oder mit einschränkenden Bedingungen versehen werden. Anderseits muss festgehalten werden, dass der Zusatzaufwand als solcher, welcher der betreffenden Amtsstelle (Mehrbelastung des Budgets oder Mehrbelastung der übrigen Mitarbeitenden) grundsätzlich in Kauf genommen werden muss. Der Arbeitgeber trägt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Arbeitsrecht einen Teil der Kosten des politischen Milizsystems. Einschränkende Bedingungen oder eine Bewilligungsverweigerung sind nur dort angebracht, wo auch unter Inkaufnahme von Mehrkosten die betrieblichen Abläufe nicht vernünftig mit der Ausübung des öffentlichen Amts vereinbart werden können.

4.Praxisänderung betreffend ausserkantonale öffentliche Ämter

Nach bisheriger Auskunftspraxis des Personalamts galt die Doktrin, dass kompensationsfreie Arbeitszeit nur für öffentliche Ämter im Kanton Zürich beansprucht werden können, bei ausserkantonalen Ämtern hingegen voll kompensiert werden müssen (so etwa PA-Info Nr. 4, S.19). Die Praxis stammt aus der Zeit, als nach Beamtenrecht noch die Wohnsitzpflicht galt. Heute lässt sie sich weder aufgrund des Wortlautes der einschlägigen Bestimmungen noch aufgrund einer entsprechenden Absicht des Gesetzgebers rechtfertigen. Unsere personalrechtlichen Bestimmungen bilden das Gegenstück zu Art. 324a OR, wonach der Arbeitgeber u.a. für die Ausübung eines öffentlichen Amts für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten hat. Die Bewilligung für die Ausübung eines öffentlichen Amts zulasten von Arbeitszeit ist demnach unabhängig davon zu erteilen, ob es sich um ein inner- oder ausserkantonales Amt handle. Nach wie vor wird man indessen verlangen können, dass es um ein Amt innerhalb der Schweiz gehen muss.

* 9.5.2022: Gemäss aktueller Praxis des Volksschulamtes erhalten Lehrkräfte eine bezahlte Entlastung im Rahmen von zusätzlichen Stellenprozenten. Allfällige Vikariatskosten werden nicht persönlich von einer Lehrkraft übernommen. Im Regelfall werden die notwendigen Vikariatskosten zu 100 % zu Lasten der Gemeinden verrechnet.

Entschädigung Kommissionen/Nebenämter

Entschädigung für die Tätigkeit in Kommissionen und Nebenämtern

Die Entschädigung der Mitglieder der Kommissionen und Behörden im Nebenamt ist in der Personalverordnung (PVO, LS 177.11) sowie in der Vollzugsverordnung (VVO, LS 177.111) geregelt. Es bestehen zwei verschiedene Arten von Entschädigungen (sogenannter Entschädigungsdualismus):
einerseits die Besoldung nach Lohnklassen (vgl. nachfolgend Ziffer 1) und andererseits eine pauschale Vergütung als Sitzungsgelder zuzüglich separater Entschädigung für ausserordentliche Aufgaben (vgl. nachfolgend Ziffer 2).

1.Besoldung nach Lohnklassen

Die Mitglieder der in den §§ 29-32 PVO aufgeführten Kommissionen und Ämter werden mit einem nach Lohnklasse und Beschäftigungsgrad definierten Teiljahreslohn entschädigt. Es handelt sich um die Bezirksräte, die nicht vollamtlichen Bezirksrichter sowie um die Mitglieder des Baurekursgerichts und des Verkehrsrats.

Behörden- und Kommissionsmitglieder gemäss § 33-39 PVO werden mit nach Lohnklassen definierten Taggeldern entschädigt. Dies betrifft die Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte und Bezirksräte, die Ersatzmitglieder des Baurekursgerichts, die Mitglieder des Handelsgerichts, Beisitzende des Arbeitsgerichts, des Mietgerichts, die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen sowie Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz.

Die in der PVO aufgelisteten Kommissionen sind – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Beendigung des Anstellungsverhältnisses – dem Personalgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen unterstellt (vgl. § 2 PG i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 PVO). Entsprechend kommen auf sie auch die Bestimmungen über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Bestimmungen zum DAG zur Anwendung.

2.Pauschale Vergütung als Sitzungsgelder zuzüglich separater Entschädigung für besondere Tätigkeiten

2.1.Grundsatz

Als Grundvergütung erhalten die Kommissionen des Regierungsrates und seiner Direktionen sowie der obersten kantonalen Gerichte gemäss § 55 Abs. 2 VVO ein Sitzungsgeld analog zu den Kommissionen des Kantonsrats (Fr. 220; vgl. § 10 Kantonsratsgesetz i.V.m. § 2 Abs. 2 Entschädigungsverordnung des Kantonsrates (EVKR, LS 171.21)). Darin ist die Abgeltung für die ordentliche Sitzungsvorbereitung inbegriffen.
Für die Übernahme besonderer Arbeiten im Auftrag der Kommission werden Fr. 70.- pro Stunde ausgerichtet. Die Kriterien für Aufwände, welche nicht mehr als ordentlich bezeichnet werden können und entsprechend als ausserordentlich gelten, wurden nicht ausdrücklich festgelegt. Das Personalamt versteht darunter insbesondere ausserordentlich zeitintensive Sitzungsvorbereitungen. Dieser Betrag kann bei Ausübung besonders anspruchsvoller Tätigkeiten (bspw. äusserst komplexe Fälle, welche hohes Fachwissen benötigen) auf maximal Fr. 140.- pro Stunde erhöht werden.

Oft fallen wiederkehrende Tätigkeiten an (z.B. Referentenfälle). In solchen Fällen kann die Kommission im Einvernehmen mit den Direktionen pauschale Stundenzahlen pro Aufgabe festlegen (beispielsweise eine halbe Stunde pro Fallerledigung; vgl. § 55 Abs. 3 VVO).

Für die Ausübung besonderer Funktionen wie Präsidium oder Aktuariat können zudem Jahresentschädigungen ausgerichtet werden (§ 55 Abs. 4 VVO).

Die Spesenregelung erfolgt nach den Bestimmungen des Personalrechts (Abschnitt Ersatz der dienstlichen Auslagen, Sachschaden). Als Besonderheit werden die Fahrauslagen zum Sitzungsort gemäss § 55 Abs. 5 VVO entschädigt, da dieser nicht als Arbeitsort gilt.

2.2.Ausnahme vom Anspruch einer pauschalen Vergütung gemäss Ziffer 2.1.

Angestellte haben für die Mitwirkung in Kommissionen im Sinne von § 41 Abs. 1 PVO keinen Anspruch auf eine Vergütung, sofern die Mitwirkung zu ihrem Aufgabenkreis gehört oder während der Arbeitszeit erfolgt. Die von Dritten ausgerichteten festen Vergütungen für die Abordnungen als Vertreterin oder Vertreter des Regierungsrates oder von Direktionen fallen in die Staatskasse.

2.3.Anwendung des Personalrechts

Für Kommissionsmitglieder des Regierungsrates und der Direktionen hat das Personalgesetz und seine Ausführungserlasse lediglich im Rahmen der besonderen Verordnungen und Beschlüsse des Regierungsrates Geltung (§ 2 Abs.3 PVO). Für sie ist sodann § 55 Abs. 6 VVO massgebend.

2.4.Sozialabgaben auf Sitzungsgeldern

Entscheidend für die Frage der Sozialversicherungsbeitragspflicht ist, ob massgebender Lohn vorliegt oder nicht. Sitzungsgelder gehören zum massgebenden Lohn und sind somit als AHV/IV-beitragspflichtiger Lohn auszuzahlen (Art. 7 Bst. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), vgl. auch Wegleitung zum massgebenden Lohn, Stand 1.1.2022, S. 40, Ziff. 2061-2066).

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