Funktionszulage für Berufs- und Praxisbildende (Merkblatt)
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Merkblatt des Personalamtes vom 22. November 2022
1.Grundhaltung
Der Kanton Zürich als moderner und attraktiver Arbeitgeber unterstützt und fördert die berufliche Grundbildung. Mit RRB Nr. 35/2017 «Berufliche Grundbildung in der kantonalen Verwaltung» hat sich der Regierungsrat dafür ausgesprochen die Rolle der Berufs- und Praxisbildenden zu stärken.
2.Aufgaben
Die Berufs- und Praxisbildenden sind für die Durchführung der betrieblichen Bildung der Lernenden verantwortlich. Dazu erarbeiten sie das Bildungsprogramm für den Ausbildungsplatz und stellen sicher, dass die Kompetenzziele aus den Bildungsplänen abgedeckt werden. Sie betreuen die Lernenden und bilden sie am Arbeitsplatz aus, erstellen Bildungsberichte und bereiten die Lernenden auf das Qualifikationsverfahren vor.
3.Verantwortung
Die Berufs- und Praxisbildenden nehmen gegenüber Lernenden eine umfangreiche, verantwortungs- und anspruchsvolle Führungsfunktion wahr. Vielfach geht die Aufgabe über eine reine Führungsaufgabe hinaus, da oftmals aufgrund des Entwicklungsstandes der Lernenden (i.d.R. 16 - 20-Jährig) auch mehr oder minder umfangreiche Betreuungsaufgaben wahrgenommen werden, die zeitweise sehr umfassend und belastend sein können (z.B. Familien- und Suchtproblematik).
4.Rollen
Berufsbildende (verantwortliche Person in der Linie für den Beruf)
Die Berufsbildenden sind für die Rekrutierung verantwortlich, besitzen die Bildungsbewilligung vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA) und schliessen den Lehrvertrag ab. Sie sind das Bindeglied zwischen Lehrbetrieb (Einsatzplanung, fachliche Führung der Praxisbildenden), Berufsfachschule, überbetriebliche Kurse, Lernenden und deren gesetzlichen Vertretung. Sie sind Ansprechperson für das MBA und übernehmen vorwiegend Koordinations- und Organisationsaufgaben. Sie verantworten Inhalt und Form der Ausbildung für die Lernenden im entsprechenden Lehrberuf. Der Zeitaufwand dafür beträgt bis zu 20% eines Vollzeitpensums.
Die Berufsbildenden müssen die gesetzlichen Vorgaben gemäss der berufsentsprechenden Bildungsverordnung erfüllen sowie einen Berufsbildnerkurs absolvieren. Weiter wird Freude im Umgang mit Jugendlichen verlangt, sehr hohe Führungs- und Sozialkompetenzen sowie die Bereitschaft sich im Bereich der Berufsbildung zu engagieren und weiterzubilden. Sofern die Berufsbildenden keine andere Führungsaufgabe wahrnehmen, wird das eidgenössisch anerkannte Diplom «Berufsbildner/in in Lehrbetrieben» empfohlen.
Bei kaufmännischen Lernenden sowie den Informatiklernenden der Zentral- und Bezirksverwaltung werden die Funktionen der Berufsbildenden durch Mitarbeitende des Personalamts wahrgenommen (§150, Abs. g VVO).
Praxisbildende (verantwortliche Person für die fachliche Ausbildung)
Die Praxisbildenden übernehmen die fachliche und praktische Ausbildung und begleiten die Lernenden am Ausbildungsplatz. Der Zeitaufwand dafür beträgt bis zu 15% eines Vollzeitpensums. Die Arbeiten umfassen:
- Fachliche Arbeitsinstruktion und Betreuung der Lernenden
- Sicherstellung der Anwesenheit während den Arbeitstagen der Lernenden sowie Organisation der Stellvertretung während Ferienabwesenheit
- Zuteilung der Arbeiten und Umsetzung der vorgegebenen Lernziele
- Sicherstellung der Zielerreichung in den definierten Lernzielen
- Überprüfung der Einhaltung von Arbeitszeitregelungen durch die Lernenden (Arbeitsbeginn und -ende, Pausen, Ferienplanung, etc.)
- Durchführung von regelmässigen Standort- und Feedbackgesprächen
- Erstellung der Bildungsberichte in Zusammenarbeit mit der/dem Berufsbildenden
- Aktive Zusammenarbeit (u.a. Teilnahme an Sitzungen, ERFA, Weiterbildungen und Workshops, Angebot Schnuppertage) mit der/dem Berufsbildenden im Lehrberuf
- Inputgebende für das Lehrzeugnis
Die Praxisbildenden haben eine abgeschlossene berufliche Grundbildung oder eine entsprechende Ausbildung im Lehrberuf absolviert. Die Absolvierung des Berufsbildnerkurses ist Bedingung. Die Praxisbildenden zeigen Freude am Umgang mit Jugendlichen und am Ausbilden. Sie sind bereit, sich in diesem Bereich weiterzubilden und besuchen die angebotenen Aus- und Weiterbildungsangebote und nutzen interne Austauschmöglichkeiten.
5.Empfehlung
Das Berufsbildungsforum Kanton Zürich (BBF) und die Leitungskonferenz HR (HRK) befürworten die Zulage für das Engagement in der Berufsbildung und der damit verbundenen Leistungen. Die Zulage dient der Entschädigung der besonderen Leistungen, die von den Berufs- und Praxisbildenden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wahrgenommen werden. Mit der Einführung der gesamtkantonalen Lösung kann sichergestellt werden, dass die Anwendungspraxis der Funktionszulage in der beruflichen Grundbildung zukünftig einheitlich gehandhabt wird.
- Rechtsgrundlage: Die Berufsbildungsverantwortung wird als Lohnkomponente mit der Bezeichnung «Funktionszulage Berufs- oder Praxisbildende» (§26, Abs. 2 PVO) vergütet.
- Die Berufs- und Praxisbildenden erfüllen in dieser spezifischen Zusatzfunktion, unabhängig von ihrer «Stammfunktion», die gleichen Aufgaben, weshalb die monatliche Zulage für alle Berufs- oder Praxisbildenden (unabhängig vom Arbeitspensum sowie ohne Teuerungsanpassung) gleich ist:
- CHF 200 für Berufsbildende
- CHF 100 für Praxisbildende
- Keine Zulage erfolgt in jenen Fällen, in denen die entsprechenden Funktionen bereits über die Einreihung in eine besondere Lohnklasse abgedeckt sind.
- Die Zusatzfunktion sowie die benötigten Zeitressourcen werden in der Stellenbeschreibung aufgeführt respektive ergänzt.
- Die Erwartungen an die Aufgaben mit Bezug auf die Berufsbildungstätigkeit sollen in der jährlichen Mitarbeitendenbeurteilung durch die direkten Vorgesetzten formuliert und beurteilt werden.
- Die Tätigkeit als Berufs- oder Praxisbildende soll in (Zwischen-)Zeugnissen vermerkt und beurteilt werden.
- Es findet eine jährliche Überprüfung der Zulagen jeweils zum Lehrbeginn statt. Änderungen der Zuständigkeiten werden der zuständigen HR-Organisation umgehend mitgeteilt.