Zulagen
Das kantonale Personalrecht sieht verschiedene Arten von Zulagen vor. Sie können dauerhaft oder einmalig ausgerichtet werden.
Zulage für eine ausserordentliche Stellvertretung, § 25 PVO
Die Anstellungsbehörde gewährt Angestellten, denen während mindestens zweier Monate eine ausserordentliche Stellvertretung übertragen ist, eine Zulage im Ausmass von höchstens der Lohndifferenz, wenn ein Unterschied von mindestens zwei Lohnklassen (LK) in der Einreihung besteht (§ 25 Personalverordnung [PVO, LS 177.11]).
Voraussetzungen
Für die Ausrichtung der Zulage für eine ausserordentliche Stellvertretung müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Zum einen muss die Stelle der oder des Vertretenen mindestens zwei LK höher als die Stelle der oder des Vertretenden eingereiht sein, wobei jeweils die Einreihungsklasse massgeblich ist. Zum anderen muss die Stellvertretung länger als zwei Monate ausgeübt werden, sofern die Stellvertretungsaufgabe in der Stellenbeschreibung enthalten ist. Sind Mitarbeitende nämlich aufgrund der Stellenbeschreibung bereits als ordentliche Stellvertreter tätig, wird der (ordentlichen) Stellvertretungsaufgabe während zweier Monate bereits mit der Einreihung der Stelle oder einer hierfür gewährten Funktionszulage nach § 26 Abs. 2 PVO Rechnung getragen und mit dem entsprechenden Lohn abgegolten. Deshalb wird nur eine länger als zwei Monate dauernde Stellvertretung zusätzlich entschädigt.
Wenn die Stellvertretungsaufgabe nicht in der Stellenbeschreibung enthalten ist, kann eine Ausrichtung der Zulage dagegen bereits ab dem ersten Monat erfolgen (vgl. nachstehend unter: Zulage für eine Stellvertretung durch Mitarbeitende ohne ordentliche Stellvertretungsfunktion).
Berechnung
Um die Zulage zu berechnen, wird der effektive Lohn der stellvertretenden Person (ggf. inkl. einer nach § 26 Abs. 2 PVO ausgerichteten Funktionszulage, vgl. nachstehend) in analoger Anwendung von § 38 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.11) in die Einreihungsklasse der vertretenen Person überführt. Der fiktive Lohn wird in der Einreihungsklasse der vertretenen Person um zwei bis fünf Lohnstufen (LS) oberhalb des Betrages des bisherigen Lohnes festgelegt (§ 38 Abs. 2 VVO). Die maximale jährliche Zulage entspricht der Differenz zwischen dem effektiven und dem errechneten fiktiven Lohn. Wird die Zulage monatlich ausgerichtet, ist die jährliche Zulage durch Zwölf zu teilen, da der 13. Monatslohn in der Zulage inbegriffen ist. Wird die in der Stellenbeschreibung enthaltene (ordentliche) Stellvertretungsaufgabe mit einer Funktionszulage nach § 26 Abs. 2 VVO abgegolten, tritt die Zulage für die ausserordentliche Stellvertretung (ab dem dritten Monat) zur bereits ausgerichteten Zulage für die ordentliche Stellvertretungsaufgabe hinzu. Die Zulage ist innerhalb der Bandbreite von zwei bis fünf LS (§ 38 Abs. 2 VVO) nach pflichtgemässem Ermessen auszurichten, z.B. wenn inhaltlich nur ein Teil der Aufgaben der vertretenen Person übernommen werden oder die vertretene Person nur teilweise ausfällt. Der Entscheid wird unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gefällt. Die Zulage wird in jedem Fall gemäss dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Dauer und Auszahlungszeitpunkt
Wie bereits erwähnt, wird Mitarbeitenden, die aufgrund ihrer Stellenbeschreibung bereits als ordentliche Stellvertreter/innen tätig sind, die Zulage für eine ausserordentliche Stellvertretung erst ab dem dritten Monat ausgerichtet. Die Frist von zwei Monaten gilt dabei absolut. Sie beginnt mit der effektiven Übernahme der ausserordentlichen Stellvertretungsaufgabe. Die zweimonatige Frist beginnt folglich noch nicht, wenn die vertretene Person z.B. noch 80% arbeitsfähig ist und ihre/seine Aufgaben noch selbst wahrnehmen kann. Anderseits beginnt die Frist, wenn z.B. eine Mitarbeitende vor der Geburt eines Kindes nur noch zu 40% arbeitsfähig ist und ihre Aufgaben bereits der Stellvertretung übergeben hat. Allenfalls wird in diesem Fall aber noch nicht die vollständige Zulage ausgerichtet.
Die Zulage wird bis zum Zeitpunkt der Beendigung der ausserordentlichen Stellvertretung ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt dabei in der Regel monatlich. Da häufig nicht klar ist, wie lange eine Stellvertretungsfunktion ausgeübt wird (z.B. im Krankheitsfall), kann in solchen Fällen die Zulage auch rückwirkend und in Form einer Einmalzahlung ausgerichtet werden.
Berechnungsbeispiel
Abteilungschefin Müller ist aktuell in der LK 23, LS 22 eingereiht. Frau Müller ist seit November 2023 voll arbeitsunfähig. Ihr ordentlicher Stellvertreter Meier, der aktuell in der Einreihungsklasse 20 LS 12 eingereiht ist, übernimmt interimistisch die Abteilungsleitung. Die beiden Funktionen weisen im Stellenplan (Vergleich der Einreihungsklassen) einen Unterschied von drei LK auf (LK 23 und LK 20), womit die erste Voraussetzung für die Ausrichtung einer Zulage erfüllt ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit von Frau Müller im Januar 2024 (dritter Monat) noch an, liegt eine ausserordentliche Stellvertretung vor und es ist ab Januar 2024 eine Zulage auszurichten. Ausgehend vom heutigen Lohn des Stellvertreters Meier von Fr. 131 840 (Stand 2024) wird eine Überführung gemäss § 38 Abs. 2 VVO in die LK 23 vorgenommen. Jene LS, die betragsmässig oberhalb des bisherigen Lohnes von Herrn Meier liegt, entspricht dabei der ersten möglichen Stufe. Dies führt unter der Annahme der Gewährung von drei LS zu einem fiktiven Gehalt von Fr. 140 693 (LK 23 LS 3). Die Lohndifferenz beträgt somit Fr. 8 853 pro Jahr und ergibt (geteilt durch zwölf) eine monatliche Zulage von Fr. 737.75. Da Herr Meier zu 100% angestellt ist, wird der gesamte Betrag ausbezahlt.
Zulage für eine Stellvertretung durch Mitarbeitende ohne ordentliche Stellvertretungsfunktion
Übernehmen Mitarbeitende ohne ordentliche Stellvertretungsfunktion, d.h. ohne, dass diese Aufgabe in ihrer Stellenbeschreibung bereits enthalten ist, eine Stellvertretung, kann ebenfalls eine Zulage gewährt werden. Die Zulage stützt sich in diesen Fällen jedoch auf § 26 Abs. 1 PVO. Die Berechnung der Zulage erfolgt analog der Berechnung nach § 25 PVO. Sie kann im Unterschied zur Zulage nach § 25 PVO bereits ab dem ersten Monat gewährt werden.
Berechnungsbeispiel
Personalbereichsleiter Huber ist aktuell in der LK 18, LS 22 eingereiht. Herr Huber ist seit Januar 2024 voll arbeitsunfähig. Die Personalfachverantwortliche Schmid aus dem Team von Herrn Huber, die aktuell in LK 17 LS 14 eingereiht ist, übernimmt interimistisch die Bereichsleitung. Die beiden Funktionen weisen im Stellenplan (Vergleich der Einreihungsklassen) einen Unterschied von einer Lohnklasse aus. Ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Stellvertretung im Januar 2024 kann Frau Schmid eine Zulage ausgerichtet werden. Ausgehend vom heutigen Lohn von Frau Schmid von Fr. 112 170 (Stand 2024) wird eine Überführung gemäss § 38 Abs. 2 VVO in die LK18 vorgenommen. Jene LS, die betragsmässig oberhalb des bisherigen Lohnes von Frau Schmid liegt, entspricht dabei der ersten möglichen Stufe. Dies führt unter der Annahme der Gewährung von fünf LS zu einem fiktiven Gehalt von Fr. 119 614 (LK 18 LS 14). Die Lohndifferenz beträgt somit Fr. 7 444 pro Jahr und würde (geteilt durch zwölf) eine monatliche Zulage von Fr. 620.35 ergeben. Da Frau Schmid nur zu einem Beschäftigungsgrad von 80% tätig ist, beträgt die Zulage Fr. 496.30.
Zulage für besondere Dienstleistungen, § 26 Abs. 1 PVO
Die Anstellungsbehörde kann Angestellten für besondere Dienstleistungen, die sich nicht aus der Stellenbeschreibung ergeben, Lohnzulagen gewähren (§ 26 Abs. 1 PVO).
Voraussetzung
Voraussetzung ist eine Sonderleistung der/des Mitarbeitenden, die zusätzlich zu den in der Stellenbeschreibung festgehaltenen Aufgaben und Zielen erbracht wird. Dabei kann es sich z.B. um die vorübergehende Übernahme einer Zusatzaufgabe handeln, wie die Übernahme der Leitung eines zweiten Teams infolge Abwesenheit der zuständigen Leitung oder bei einer vorübergehenden Vakanz. Die Ausrichtung einer Zulage ist aber auch möglich, wenn die/der Mitarbeitende – zusätzlich zu seinen bisherigen Aufgaben – die Projektleitung für einen aufwändigen Umzug übernimmt.
Dauer
Die Lohnzulage wird entweder so lange ausgerichtet, wie die besondere Dienstleistung erbracht wird oder aber nur einmalig ausbezahlt, wenn die Lohnzulage für eine einzelne Sonderleistung erbracht wird. Der Entscheid ist jeweils aufgrund der konkreten Umstände zu fällen.
Die Berechnung der Zulage ist in der PVO nicht detailliert festgelegt, weshalb sich die Berechnungsweise an verwandten Zulagen orientiert: Wird z.B. die besondere Dienstleistung in Form einer Projektleitung über eine längere Zeit erbracht, ist sie mit einer ständigen Funktionszulage i.S.v. § 26 Abs. 2 PVO vergleichbar. Die Berechnung orientiert sich in derartigen Fällen an § 26 Abs. 2 PVO. Übernimmt hingegen ein/e Mitarbeitende(r) infolge Absenz der vorgesetzten Person deren Stellvertretung, ohne dass die ordentliche Stellvertretungsfunktion in ihrer Stellenbeschreibung enthalten ist, rechtfertigt sich eine analoge Berechnungsweise zur Zulage nach § 25 Abs. 2 PVO, wobei sie jedoch ab dem ersten Monat ausgerichtet wird (vgl. vorstehend).
Für die Gewährung einer Zulage nach § 26 Abs. 1 PVO ist das Einvernehmen des Personalamts erforderlich (vgl. § 12 Abs. 5 VVO).
Ständige Funktionszulage, § 26 Abs. 2 PVO
In besonderen Fällen kann der Stellenplan eine ständige Funktionszulage für sich aus der Stellenbeschreibung ergebende Aufgaben vorsehen, wenn diese durch die bestehende Einreihung nicht hinreichend abgedeckt sind, eine Höhereinreihung aber nicht gerechtfertigt ist. Solche Zulagen sind nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfahren zu begründen und zu bemessen (§ 26 Abs. 2 PVO).
Voraussetzungen
Bei dieser Zulage handelt es sich – im Gegensatz zur Zulage nach § 26 Abs. 1 PVO – um eine Aufwertung des Stellenprofils: Die Aufgaben, welche zur Zulage berechtigen, ergeben sich aus der Stellenbeschreibung und die Erfüllung dieser Aufgaben wird an sich von jedem/jeder Stelleninhaber/in erwartet, wobei die bestehende Einreihung diesen Aufgaben nicht genügend Rechnung trägt. Die Zusatzbelastung durch die Aufgaben ist allerdings nicht derart gewichtig, dass eine Höhereinreihung um eine ganze LK gerechtfertigt wäre (Einreihung und Einstufung | Kanton Zürich (zh.ch)).
Dauer und Auszahlungszeitpunkt
Die ständige Funktionszulage wird ab Übernahme der zusätzlichen Aufgabe bis zu deren Beendigung monatlich ausgerichtet.
Berechnung
Die ständige Funktionszulage ist nach den Bestimmungen zum Einreihungsverfahren zu begründen und zu bemessen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 PVO). Betragsmässig muss die ständige Funktionszulage den Lohnklassenunterschied zur nächsthöheren LK klar unterschreiten, da die ständige Funktionszulage ausgerichtet wird, wenn eine Höhereinreihung nicht gerechtfertigt ist. Für die Berechnung der Zulage ist wie folgt vorzugehen: Zunächst wird die Differenz zwischen der LS 1 in der aktuellen Einreihungsklasse gemäss Stellenplan und der LS 1 der nächsthöheren LK berechnet. Die jährliche Zulage entspricht maximal 75% dieses Differenzbetrages. Der Entscheid über die Höhe der Zulage liegt jeweils im Ermessen der zuständigen Stelle. Die jährliche Zulage wird jeweils in 12 Teilen (also inkl. 13. Monatslohn) und entsprechend dem Beschäftigungsgrad ausgerichtet.
Berechnungsbeispiel
Die Stelle der wissenschaftlichen Mitarbeiterin Caduff ist in der Einreihungsklasse 20 eingereiht. Sie übernimmt zusätzlich die Stellvertretung des Abteilungschefs Arpagaus (Richtposition Abteilungschef/in LK 22). Eine Höhereinreihung ist nicht gerechtfertigt, da die zusätzlichen Aufgaben nicht derart gewichtig sind, dass sich eine Höhereinreihung um eine ganze LK gerechtfertigt wäre. Um die zusätzliche – gemäss Stellenbeschreibung vorgesehene – Aufgabe als Stellvertreterin des Abteilungschefs zu entgelten, wird Frau Caduff eine ständige Funktionszulage ausgerichtet. Die Differenz zwischen dem Betrag der LS 1 ihrer Einreihungsklasse (LK 20) und dem der LS 1 der nächsthöheren LK beträgt Fr. 7 804 (Fr. 119 223 – Fr. 111 419, Stand 2024). 75 % dieses Differenzbetrages entsprechen einer jährlich maximal zulässigen Zulage in der Höhe von Fr. 5 853. Die monatliche Zulage entspricht daher maximal Fr. 487.75 (Fr. 5 853 /12).
Zulage für besondere Leistungen, § 26 Abs. 3 PVO
Besondere Leistungen können durch Einmalzulagen oder andere Anreize, wie durch zusätzliche Frei-Tage oder Naturalien, belohnt werden (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 PVO).
Einmalzulagen
Erste Voraussetzung für die Ausrichtung einer Einmalzulage ist eine qualitative oder quantitative Leistung, welche die Aufgaben und Ziele gemäss der Stellenbeschreibung übersteigt. Denkbar sind eine sehr gute Leistung auf einem Gebiet oder Teilgebiet des Aufgabenbereichs, eine besonders erfolgreiche Problemlösung oder Auftragserledigung, eine besonders erfolgreiche Projekt- oder Teamarbeit oder ein Engagement, das zu einer Verbesserung der Zusammenarbeit oder des Arbeitsklimas führt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 VVO). Somit kann sowohl die Leistung als auch das Verhalten einer/eines einzelnen Mitarbeitenden oder auch eines Teams honoriert werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 VVO). Bei Einmalzulagen muss die vom Regierungsrat beschlossene und von der jeweiligen Direktion/Leistungsgruppe budgetierte Quote zudem nicht ausgeschöpft sein (§ 26 Abs. 4 PVO i.V.m. § 44 Abs. 4 VVO). Der Umfang einer Einmalzulage beträgt mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8 000 pro Person und Jahr (§ 44 Abs. 1 Satz 2 VVO). Auch für Fälle, bei denen Mitarbeitende aufgrund einer Teamleistung belohnt werden, gilt der Rahmen von mindestens Fr. 500 und höchstens Fr. 8 000 pro Person und Jahr. Derartige Zulagen haben den Charakter einer «Spontanprämie». Deshalb ist die Gewährung einer Einmalzulage auch nicht an bestimmte Termine oder die Durchführung einer Mitarbeiterbeurteilung gebunden. Einmalzulagen können im Einzelfall auch neben einer Individuellen Lohnerhöhung gewährt werden (Individuelle Lohnerhöhung, Rückstufung und Lohnanpassung | Kanton Zürich (zh.ch)).
Naturalgeschenke und zusätzliche Frei-Tage
Voraussetzung für die Ausrichtung anderer Anreize wie Frei-Tage oder Naturalien ist – wie bei der Einmalzulage – eine qualitative oder quantitative Leistung, welche die Erwartungen gemäss der entsprechenden Stellenbeschreibung übersteigt (vgl. die bei der Einmalzulage genannten Beispiele). Auch hier kann sowohl die Leistung als auch das Verhalten einer/eines einzelnen Mitarbeitenden oder auch eines Teams honoriert werden (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 VVO). Frei-Tage oder Naturalien sind – anders als die vorstehend erwähnten Einmalzulagen – nicht quotenrelevant. Die Gewährung von bezahltem Urlaub («Frei-Tage») anstelle einer Einmalzulage ist bis zu einem Umfang von bis zu zehn Tagen – abhängig vom Beschäftigungsgrad – möglich. Ein Naturalgeschenk kann bis zu einem Wert von Fr. 500 ausgerichtet werden (vgl. dazu § 44 Abs. 3 VVO).
Auch diese Instrumente weisen den Charakter einer «Spontanprämie» auf. Sollen demgegenüber konstante Leistungsverbesserungen honoriert werden, ist zum Instrument der Individuellen Lohnerhöhung zu greifen, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Individuelle Lohnerhöhung, Rückstufung und Lohnanpassung | Kanton Zürich (zh.ch)).
Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter, § 27 PVO
Die Anstellungsbehörde kann zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter in wichtiger Stellung ausnahmsweise eine Erhöhung des Lohnes bis auf einen Viertel über den vorgesehenen Höchstlohn gewähren (§ 27 PVO).
Voraussetzung
Zur Gewährung einer Zulage zur Gewinnung oder Erhaltung vorzüglicher Angestellter müssen kumulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen muss ein/e bisherige/r Mitarbeitende/r in der Mitarbeiterbeurteilung als vorzüglich beurteilt oder – sofern es sich um eine/n zukünftige/n Mitarbeitende/n handelt – das Bewerbungsdossiers als vorzüglich eingestuft worden sein. Zum andern muss es sich um eine/n Angestellte/n in wichtiger Stellung handeln, was jeweils im Einzelfall zu beurteilen ist.
Berechnung
Unter dem Begriff «Höchstlohn» wird das Maximum der Einreihungsklasse und das Maximum einer Leistungsklasse verstanden. Entsprechend bildet die LS 29 der betreffenden LK (entsprechend LS 27 bzw. 25 bei den LK 28 und 29) die Grundlage für die Berechnung der Zulage. Der Prozentsatz von 25% dieses Betrags bildet die maximal zulässige Zulage.
Dauer und Auszahlungszeitpunkt
Die Zulage kann sowohl befristet als auch unbefristet ausgerichtet werden. In der Regel erfolgt die Auszahlung der Zulage monatlich. In besonderen Fällen ist auch eine einmalige Ausrichtung möglich. Die Ausrichtung einer Zulage ist zu verfügen. Sie ist restriktiv anzuwenden und entsprechend zu begründen. Zudem ist sie ist regelmässig zu überprüfen.
Für die Gewährung von Zulagen gemäss § 27 PVO ist das Einvernehmen des Personalamts erforderlich (§ 12 Abs. 5 VVO).
Zulagen bei Nacht-, Sonntags-, Schichtdienst gemäss § 132 VVO und Pikettvergütung gemäss § 133 VVO
Die Entschädigung für Pikettdienst ist in § 133 VVO geregelt. Beim Pikettdienst wird zwischen Bereitschaftsdienst (die Mitarbeitenden halten sich zur Verfügung, müssen aber nicht am Arbeitsort sein) und Präsenzdienst (die Mitarbeitenden befinden sich einsatzbereit am Arbeitsort, erbringen aber keine Arbeitsleistung) unterschieden. Pikettdienst an sich gilt nicht als Arbeitszeit (vgl. § 133 Abs. 3 VVO). Jede Stunde Bereitschaftsdienst ist jedoch mit einer Entschädigung von Fr. 1.75 zu vergüten (§ 133 Abs. 3 VVO). Für jede Stunde Präsenzdienst ist eine Vergütung von Fr. 3.00 zu leisten (§ 133 Abs. 3 VVO).
Qualifikation eines Arbeitseinsatzes während Pikettdienst als Überzeit
Muss während des Pikettdienstes ein Arbeitseinsatz geleistet werden, gilt die Zeit ab Beginn des Einsatzes bis zu dessen Beendigung als angeordnete Überzeit, die auszugleichen oder zu vergüten ist (vgl. § 133 Abs. 3 VVO). Diesbezüglich sind jedoch folgende Einschränkungen zu beachten: Gemäss § 125 VVO gilt nur diejenige Arbeitszeit als Überzeit, welche über die wöchentliche Sollarbeitszeit hinaus erbracht wurde. Ebenfalls keine Überzeit liegt vor, wenn die zusätzlich erbrachte Arbeitszeit innerhalb eines Monats kompensiert werden kann (vgl. jedoch § 125 Abs. 4 VVO, wonach angeordnete Beanspruchung an dienstfreien Tagen stets Überzeit bildet).
Vergütung eines Arbeitseinsatzes während Pikettdienst
Ist der Arbeitseinsatz im Rahmen des Pikettdienstes im Sinne der vorstehenden Ausführungen als Überzeit zu qualifizieren, so ist diese grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen (vgl. § 126 Abs. 1 VVO). Eine finanzielle Vergütung der Überzeit soll die Ausnahme bleiben. Angestellten bis LK 16 wird bei Zeitausgleich für Überzeit ein Zeitzuschlag, bei Barvergütung ein Geldzuschlag von 25% gewährt (§ 127 VVO). Die Pikettdienstzulage gemäss § 133 Abs. 3 VVO ist bei einem Einsatz im Rahmen des Pikettdienstes jedoch nicht zusätzlich geschuldet. Wird der Pikettarbeitseinsatz in der Nacht oder an Wochenenden geleistet, so ergibt sich daraus eine Kumulation der Zuschläge aus Überzeit und jenen aus dem Nacht- und Wochenenddienst (vgl. § 132 VVO). Ohne Arbeitseinsatz kann die Pikettdienstzulage aber nicht mit einer Entschädigung gemäss § 132 VVO kumuliert werden.
Ausrichtung bei Arbeitsverhinderung
Zur Ausrichtung von Zulagen gemäss §§ 132 VVO und 133 VVO bei Arbeitsverhinderung Ausrichtung der Zulagen gemäss §§ 132 und 133 VVO bei Arbeitsverhinderung (Weisung) | Kanton Zürich (zh.ch)
Differenzzulage bei Familienzulagen
Für jedes Kind darf nur eine Familienzulage derselben Art ausgerichtet werden (Verbot des Doppelbezugs). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, liegt eine Anspruchskonkurrenz vor. In diesem Fall legt Art. 7 des Familienzulagengesetzes (FamZG, SR 836.2) die Reihenfolge des Anspruchs fest. Arbeiten zwei für das gleiche Kind zulagenberechtigte Personen je in verschiedenen Kantonen und liegen die Leistungen des Bezugskantons tiefer als diejenigen im anderen Kanton, so wird die Differenz vergütet. Diese Differenz wird als Differenzzulage bezeichnet.
Zu den im Kanton Zürich ausgerichteten Familienzulagen:
Familienzulagen | Kanton Zürich (zh.ch)
Familienzulagen: Sinn und Zweck (svazurich.ch)
Die Differenzzahlung kann mit dem Formular «Kinderzulagen» eingefordert werden. Zu beachten ist, dass zwingend eine Bestätigung des Arbeitgebers des Erstanspruchsberechtigten über die Höhe der ausbezahlten Kinderzulagen beizulegen ist.
Kontakt
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Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.