Lohntabelle für LR 01 und 05 (Weisung)

Kapitel
Lohn
Unterkapitel
Lohnabwicklung
Publikationsdatum
9. Dezember 2022

Weisung des Personalamtes vom 9. Dezember 2022

1.Lohnreglement 01 (Monatslohn)

1.1.Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Weisung der Finanzdirektion betreffend «Verwendung der Lohnreglemente». Bei der Bezeichnung der Lohnstufen bezieht man sich grundsätzlich auf Spalte 1. Die Nummerierung der Spalte 2 (technische Stufe) dient lediglich als Hilfsmittel bei der EDV-technischen Bearbeitung der Löhne.

1.2.13. Monatslohn

Der im Grundlohn enthaltene 13. Monatslohn wird im Monat Dezember ausgerichtet. Bei Ein- oder Austritt im Laufe des Kalenderjahres wird der 13. Monatslohn anteilmässig ausbezahlt. Bei Zulagen mit Lohncharakter wird der Anteil des 13. Monatslohns mit der Zulage monatlich ausbezahlt.

1.3.Berechnung des Monatslohnes

Die Lohntabelle enthält die vom Jahreslohn abgeleiteten Lohnarten für jede Stufe einer Lohnklasse. Sie dient als verbindliche Grundlage für die Lohnberechnung. Der monatliche Grundlohn (exklusive 13. Monatslohn) beträgt 1/13 des Jahresgrundlohnes (7,69%). Sämtliche Berechnungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen gerundet.

Dienstaltersgeschenke und bei Austritt aus dienstlichen oder triftigen persönlichen Gründen nicht bezogene Ferien oder zusätzliche Frei-Tage werden auf der Basis des Monatslohnes inklusive 13. Monatslohn ausbezahlt (1/12 des Jahresgrundlohnes).

1.4.Abzüge

  • AHV/IV/EO: Der AHV-Beitrag beträgt generell 5,3% des Grundlohnes (Spalte 3).
  • ALV: Der Beitrag an die obligatorische Arbeitslosenversicherung beträgt 1,1% bis zu einem Höchstlohn von Fr. 148'200.
  • BU/NBU: Zusätzliche Abzüge erfolgen für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung (UVG: AXA Winterthur, SUVA) sowie für die freiwillige Ergänzungsversicherung (siehe «Beiträge an die Sozialversicherungen» im Handbuch Personalrecht).
  • BVK: Die Abzüge für die BVK bestehen aus Sparbeiträgen für die Altersvorsorge und Risikobeiträgen für die Invaliditäts- und Todesfallversicherung (siehe nachfolgende Tabelle).

Beiträge der Arbeitnehmenden (AN) und des Arbeitgebers (AG) in Prozent des versicherten Lohnes gemäss Sparplan «Standard»:

Spar- und Risikobeiträge

Alter Sparbeitrag AN Sparbeitrag AG Risikobeitrag AN Risikobeitrag AG
18-20 0,0 0,0 0,8 1,2
21-23 4,0 6,0 0,8 1,2
24-27 5,2 7,8 0,8 1,2
28-32 6,4 9,6 0,8 1,2
33-37 7,6 11,4 0,8 1,2
38-42 8,8 13,2 0,8 1,2
43-47 10,0 15,0 0,8 1,2
48-52 10,8 16,2 0,8 1,2
53-65 11,6 17,4 0,8 1,2
66-70 6,0 9,0 0,0 0,0

Der Koordinationsabzug beträgt Fr. 25’725 Der minimal versicherte Mindestlohn beträgt Fr. 22'050.

1.5.Berechnung der Tagesansätze gemäss Jahresgrundlohn

Das System rechnet mit Kalendertagen je Monat und 365 bzw. 366 Jahrestagen. Damit ergeben sich Schwankungen je nach Kalendermonat.

1/13 Jahreslohn/Mt-Kalendertage = Grundlohn je Tag exkl. 13. Monatslohn bei Rechnung mit Kalendertagen.
Anwendungsbeispiele: Eintritt nach dem ersten oder Austritt vor dem letzten Tag eines Monats; Festsetzung des Krankenlohnes; unbezahlte Urlaube von mehr als 14 Kalendertagen.

1/281.6666 = Grundlohn je Tag exkl. 13. Monatslohn bei Rechnung mit effektiven Arbeitstagen (5-Tage-Woche).
Anwendungsbeispiele: Unbezahlter Urlaub von weniger als 14 Kalendertagen sowie einzelne Arbeitstage.

2.Lohnreglement 05 (Stundenlohn)

2.1.Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ergibt sich aus der Weisung der Finanzdirektion betreffend «Verwendung der Lohnreglemente» sowie aus der Weisung der Finanzdirektion betreffend «Löhne für kurzfristige Aushilfen» und zur Berechnungsweise aus der Weisung des Personalamts betreffend «LR05, Berechnung des Prozentzuschlags für die Abgeltung der Ferien und Ruhetage».

2.2.Einreihungsregeln

Die Einreihung richtet sich im Sinne der allgemeinen Bestimmungen nach der Lohnklasse gemäss Stellenplan oder wird aufgrund einer Arbeitsbewertung gemäss der Vereinfachten Funktionsanalyse bestimmt.

2.3.Struktur des LR 05

Der Jahresgrundlohn gemäss Spalte 3 stimmt mit den betreffenden Beträgen der Lohntabelle LR 01 überein. Der Stundenansatz der Spalten 10, 11 und 12 ist um einen Zuschlag für den Ferien- und Frei-Tage-Anteil erhöht (siehe Weisung des Personalamts betreffend «LR05, Berechnung des Prozentzuschlags für die Abgeltung der Ferien und Ruhetage»).

Der Stundenansatz in Spalte 10, 11 und 12 berechnet sich nach Spalte 9 (inkl. 13. Monatslohn) zuzüglich Ferien- und Feiertage-Anteil gemäss nachfolgender Tabelle:

Ferien- und Feiertage-Anteil

     
Spalte 10 25 Ferientage (11,11%) zzgl. Frei-Tage-Anteil (4,44%) Total 15,55%
Spalte 11 27 Ferientage (12,11%) zzgl. Frei-Tage-Anteil (4,48%) Total 16,59%
Spalte 12 32 Ferientage (14,68%) zzgl. Frei-Tage-Anteil (4,59%) Total 19,27%

Die genannten Prozentsätze sind bei Anstellungen explizit aufzuführen. Der versicherte Stundenansatz für die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich ist je nach Ferien und Frei-Tage-Anteil verschieden. Der Koordinationsabzug beträgt Fr. 11.78.

Sämtliche Berechnungen werden nach kaufmännischen Grundsätzen gerundet.

2.4.Abzüge

Die Sozialabzüge werden analog LR 01 gehandhabt (siehe Ziff. 1.4).

2.5.Lohnzahlung bei Dienstaussetzung

Die Lohnzahlung bei Dienstaussetzung wegen Militär- oder Zivilschutzdienstes sowie wegen Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft richtet sich im Sinne der allgemeinen Bestimmungen nach folgenden Bemessungsgrundlagen:

  • Aussetzung zu Beginn des Dienstverhältnisses: Vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Stundenleistung.
  • Spätere Aussetzung: Durchschnittliche wöchentliche Stundenleistung innerhalb von 12 der Aussetzung vorausgehenden Monaten bzw. seit der Anstellung.

Diese Weisung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die Weisung des Personalamts «Lohntabelle für LR 01 und 05» gültig ab 1. Januar 2021.

Personalamt

Martin Lüthy
Chef Personalamt

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