Verwendung der Lohnreglemente (Weisung)
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Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2020
Inhalt und Geltungsbereich
In der kantonalen Verwaltung kommen – je nach Ausgestaltung des Anstellungsverhältnisses (Personalkategorie) – verschiedene Lohnreglemente (LR) zur Anwendung. Diese Weisung beschreibt die in der kantonalen Verwaltung verwendeten LR und deren Anwendungsbereich.
Die in den einzelnen LR enthaltenen ergänzenden Angaben bilden Bestandteil dieser Weisung. Abweichungen von den in dieser Weisung enthaltenen Anwendungsbereichen der einzelnen Reglemente sind nur mit Zustimmung des Personalamts zulässig.
Die LR lassen sich grundsätzlich zwei Kategorien zuordnen. Verwendet werden LR mit vorgegebenen Lohnstufen (LS) (sog. tabellarische LR) und solche ohne vorgegebene LS. Letztere kommen für spezielle Personalkategorien zum Einsatz. Dabei basieren die Beträge entweder auf einzelnen Lohnklassen (LK) des LR 01 oder beruhen auf verschiedenen anderen Grundlagen (zum Beispiel Praktikantinnen und Praktikanten, Lernende, etc.).
Die jeweils pro LR ausgewiesene Anzahl Anstellungen basiert auf dem Stand Mai 2019.
Tabellarische Lohnreglemente
Allgemeine Beschreibung
- Reglemente mit vorgegebenen LK und LS. Es wird jeweils der Bruttobetrag des Jahreslohns pro LS ausgewiesen (Anhang 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz [VVO, LS 177.111]).
- Der Anwendungsbereich/Personalkategorien und die Modalitäten der Reglemente sind in Verordnungen und Regierungsratsbeschlüssen (RRB) geregelt.
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Beschreibung
Basis für alle übrigen LR mit LS.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 Monatslöhnen (ML).
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Anstellungen im Monatslohnverhältnis gemäss Personalgesetz (PG, LS 177.10), Personalverordnung (PVO, LS 177.11) und VVO sowie der Kantonspolizeiverordnung (KapoV, LS 551.11).
Anzahl Anstellungen rund 22 213
Beschreibung
Stundenlohntabelle basierend auf LR 01.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung mit Anteil 13. ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Anstellungen mit unregelmässigen Einsätzen bei wechselnden, nicht im Voraus festzulegenden Stundenzahlen (vgl. Weisung des Personalamtes vom 1. Januar 2020 «LR 05, Berechnungsweise des Prozentzuschlags für die Abgeltung der Ferien und Ruhetage» im Handbuch Personalrecht > Lohn/Payroll > Auszahlungsmodalitäten > Besonderheiten beim Stundenlohn).
Anstellung als kurzfristige Aushilfen.
Bei Anstellungen als Aushilfen im LR 05 bis 3 Monate kann vereinbart werden, den Ferienanspruch durch einen Zuschlag zum Stundenlohn abzugelten (vgl. Weisung der Finanzdirektion vom 1. Januar 2020 «Löhne für kurzfristige Aushilfen» im Handbuch Personalrecht > Besondere Arbeitsverhältnisse > Aushilfen).
Abgeltung von positiven Mehrzeitzeitsaldi und Überzeitguthaben bei Anstellungen gemäss LR 01. Zu Form und Vorgehen bei Abgeltung vgl. «Weisung des Personalamtes vom 1. Januar 2020, Auszahlung/Rückforderung von Ferien, Überzeit, Mehrzeit und Minuszeit» im Handbuch Personalrecht > Lohn/Payroll > Auszahlungsmodalitäten).
Anzahl Anstellungen: 2 295
Tabellarische Lohnreglemente für das Lehrpersonal und einzelne Funktionen der Rechtspflege
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Beschreibung
Tabelle mit 2 LK basierend auf LK 18 und 19 des LR 01.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
LK 3: Lehrpersonen in Regelklassen auf der Kindergartenstufe sowie Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe ohne Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.
LK 4: Förderlehrpersonen auf der Kindergartenstufe mit Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.
Anzahl Anstellungen: 2 925
Beschreibung
Tabelle mit 1 LK basierend auf LK 19 des LR 01.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Primarstufe sowie Fachlehrpersonen auf der Primarstufe sowie Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe ohne Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.
Anzahl Anstellungen: 9 197
Beschreibung
Tabelle mit 1 LK basierend auf LK 20 des LR 01.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 ML.
Lehrpersonen in Einschulungs- und Kleinklassen auf der Primarstufe mit Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik.
Anzahl Anstellungen: 843
Beschreibung
Tabelle mit 2 LK basierend auf LK 20 und 21 des LR 01.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
LK 1: Lehrpersonen in Regel- und Aufnahmeklassen auf der Sekundarstufe I und Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe I und Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe I ohne Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik sowie Schulleitende ohne entsprechende Ausbildung.
LK 2: Lehrpersonen in Kleinklassen auf der Sekundarstufe I mit Hochschuldiplom in Sonderpädagogik mit Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik sowie Schulleitende mit entsprechender Ausbildung.
Anzahl Anstellungen: 4 870
Beschreibung
Tabelle mit 6 LK basierend auf LK 17, 18, 19, 20, 21 und 22 des LR 01.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Lehrbeauftragte und Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen.
Anzahl Anstellungen: 5 030 (inkl. Lehrpersonen Strickhof)
Beschreibung
Stundenlohntabelle basierend auf LR 24.
Pensum: 25 Lektionen/Woche.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung mit Anteil 13. ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Lehrpersonen für Kurzkurse an Berufsmittelschulen.
Anzahl Anstellungen: 2
Beschreibung
Stundenlohntabelle basierend auf LR 24.
Pensum: 26 Lektionen/Woche.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung mit Anteil 13. ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Lehrpersonen für Kurzkurse an Berufsmittelschulen.
Anzahl Anstellungen: 200
Beschreibung
Tabelle mit 1 Klasse, basierend auf LK 29 des LR 01.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung mit Anteil 13. ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Oberrichter/innen
Verwaltungsrichter/innen
Anzahl Anstellungen: 59
Manuelle Lohnreglemente
Allgemeine Beschreibung
- Reglemente ohne vorgegebene LK/LS.
- Die Beträge beruhen auf verschiedenen Grundlagen, wie zum Beispiel § 30 ff. PVO, Berufsbildungsgesetz oder RRB Nr. 1197/2011.
- Der Anwendungsbereich ist nicht eindeutig bestimmt.
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Beschreibung
Regierungsrätinnen/-räte:
Der Jahresgrundlohn wird aufgrund des Beschlusses des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates (LS 172.18) festgelegt.
Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie beim LR 01.
Privatrechtliche Anstellungen:
Der Jahreslohn wird je nach Arbeitsvertrag oder nach Vorgaben des Nationalfonds festgelegt.
Im Übrigen gelten die gleichen Bedingungen wie beim LR 01.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Regierungsrätinnen/-räte
Privatrechtliche Anstellungen
Anzahl Anstellungen: 78
Beschreibung
Der Jahresgrundlohn wird aufgrund der Richtlinien über den Lohn für Praktikantinnen und Praktikanten (RRB Nr. 1197/2011) und der «Weisung des Personalamts betreffend Festsetzung des Praktikantenlohns» vom 28.11.2011 im Handbuch Personalrecht > Besondere Arbeitsverhältnisse > Praktikantinnen und Praktikanten festgelegt.
Teuerungsausgleich wird indirekt über die Aufteuerung der LK, auf die bei der Festsetzung des Lohnes referenziert wird, gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 12 ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Praktikantinnen/Praktikanten bei einer befristeten Anstellung bis und mit einer Dauer von 12 Monaten.
Anzahl Anstellungen: 555
Beschreibung
Der Jahresgrundlohn wird aufgrund der Weisung der Finanzdirektion vom 1.1.2016, «Löhne für Lernende nach Berufsbildungsgesetz» im Handbuch Personalrecht > Besondere Arbeitsverhältnisse > Lernende festgelegt.
Teuerungsausgleich wird nicht gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Lernende nach Berufsbildungsgesetz
Anzahl Anstellungen: 727
Beschreibung
Der Jahresgrundlohn wird von der zuständigen Direktion – je nach Rechtsgrundlage – im Einvernehmen mit dem Personalamt oder der Finanzdirektion festgelegt.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Auszahlung der Gesamtjahreslohnsumme in 13 ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Schüler/innen
Praktikantinnen und Praktikanten bei einer unbefristeten Anstellung mit einer Dauer von über 12 Monaten.
Anzahl Anstellungen: 88
Beschreibung
Dolmetscher/ Kommissionsmitglieder / Diverse nebenamtliche Beschäftigungen
Die Auftragsentschädigung/Honorarzahlung ist aufgrund der einschlägigen Bestimmungen (z.B. Sprachdienstleistungsverordnung, Anhang) oder im Einvernehmen mit dem Personalamt festzulegen. In SAP HCM wird ein entsprechender Stundenlohn hinterlegt.
Auftragsentschädigung/Honorarzahlung ohne Anteil 13. ML.
Teuerungsausgleich wird nicht gewährt. Vergütungen werden manuell festgelegt.
Schüler-Aushilfen / Diverse Anstellungen im Stundenlohn
Auszahlung mit Anteil 13. ML.
Teuerungsausgleich wird gewährt.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Kommissionsmitglieder
Dolmetscher/innen
Schüler-Aushilfen
Diverse nebenamtliche Beschäftigungen
Diverse Anstellungen im Stundenlohn
Anzahl Anstellungen: 1 225
Beschreibung
Auftragsentschädigungen/Honorarzahlungen wie z.B. Sitzungs- oder Taggelder. Diese werden aufgrund der einschlägigen Bestimmungen (z.B. § 33 ff. PVO) festgelegt.
Teuerungsausgleich wird nicht gewährt. Vergütungen werden manuell festgelegt.
Auszahlung ohne Anteil 13. ML.
Anwendungsbereich/Personalkategorien
Behörden
Kommissionsmitglieder
Supervisorinnen/Supervisoren
Vikarinnen/Vikare an Mittelschulen
Dozentinnen/Dozenten, Kursleiter/innen und Referentinnen/Referenten
Praktikumslehrer/innen und Lehrbeauftragte Berufsschulen
Expertinnen/Experten
Ersatzrichter/innen
Ersatzoberrichter/innen
Nebenamtliche Fach- und Handelsrichter/innen
Diverse Entschädiger
Instruktorinnen und Instruktoren
Fachberater/innen
Aushilfen
Diverse nebenamtliche Beschäftigungen
Anzahl Anstellungen: 37 293
Inkrafttreten
Diese Weisung tritt per 1. Januar 2020 in Kraft. Sie ersetzt damit die Weisung der Finanzdirektion vom 1. Juli 2004, angepasst auf 1. Januar 2017.
Finanzdirektion
Ernst Stocker
Regierungsrat