Bei Entlassungen oder auch Änderungskündigungen grösseren Ausmasses besteht eine Meldepflicht an die öffentliche Arbeitsvermittlung. Die RAV im Kanton Zürich unterstützen betroffene Firmen und deren Arbeitnehmer.
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Das Wichtigste in Kürze
Gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG und AVV) besteht im Kanton Zürich ab 10 betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Meldepflicht an das Amt für Wirtschaft und Arbeit.
Eine Massenentlassung nach OR Arbeitsvertragsrecht liegt bei folgenden Betriebsgrössen vor:
- mehr als 20 bis 99 Arbeitnehmende: zehn oder mehr Kündigungen
- 100 bis 299 Arbeitnehmende: zehn oder mehr Prozent Kündigungen
- 300 und mehr Arbeitnehmende: mindestens 30 oder mehr Kündigungen
In diesen Fällen muss zusätzlich zur Meldung vorgängig die Mitarbeiterschaft informiert und ein Konsultationsverfahren durchgeführt werden.
Im Weiteren besteht eine Sozialplanpflicht ab 30 betroffenen Arbeitnehmenden bei Betrieben, welche mindestens 250 Mitarbeitende beschäftigen.
Bitte beachten Sie: Unterlassen Sie die Meldung einer Massenentlassung an das Amt für Wirtschaft und Arbeit, sind die Kündigungen möglicherweise missbräuchlich.
Bitte konsultieren Sie für weitere Details unser Merkblatt:
Unterstützung durch die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV)
Je früher Sie mit uns Kontakt aufnehmen, desto besser. Bei Umstrukturierungen und Betriebsschliessungen kann die öffentliche Arbeitsvermittlung Sie unterstützen.
In der Regel bietet das RAV Orientierungsveranstaltungen für betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an. Dabei werden die Betroffenen über ihre Pflichten und Rechte bezüglich der Arbeitslosenversicherung (ALV) aufgeklärt.
Durch einen frühzeitigen Beginn der Stellensuche sollen möglichst viele Stellensuchende schon während der Kündigungsfrist wieder eine neue Stelle finden. Dies bevor sie überhaupt in die Arbeitslosigkeit geraten. Hier können die RAV die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schon während der Kündigungszeit unterstützen.
Tipps für Entlassene
Melden Sie sich sofort, möglichst noch während der Kündigungsfrist, bei ihrem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an.
Falls Sie eine unrechtmässige Kündigung vermuten, lassen Sie sofort durch eine Fachkraft abklären, ob die Entlassung rechtmässig ist. Beharren Sie gegebenenfalls auf die Einhaltung der Kündigungsbestimmungen.
Falls Sie von einem Konkurs betroffen sind, beachten Sie bitte die Bestimmungen zur Insolvenzentschädigung
Weiterführende Informationen
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Amt für Arbeit - Bereich Arbeitsmarkt
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