Kleinlotterien

Lotterien sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind Kleinlotterien, die einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck erfüllen. Für die Durchführung einer Kleinlotterie benötigen Sie eine gebührenpflichtige Bewilligung.

Beantragen Sie Ihre Bewilligung!

Organisation und Zweck

Bei Kleinlotterien kann ein Lotterie-Veranstalter (z.B. Verein oder Stiftung mit Sitz im Kanton Zürich) an einem definierten Anlass oder über eine längere Dauer Lose oder Nummern für einen einheitlichen Preis verkaufen. Die Ziehung der Lose bestimmt die Gewinnerinnen und Gewinner.

Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass:

  • Der Gesamtwert der Gewinne mindestens 50 Prozent der Lossumme beträgt
  • Der Ertrag der Kleinlotterie für einen gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck eingesetzt wird

Diesen Zweck muss der Veranstalter vorher festlegen und im Gesuch angeben. 

Bewilligung notwendig

Für die Durchführung einer Kleinlotterie benötigen Sie eine Bewilligung, die kostenpflichtig ist. Die Höhe der Kosten bestimmt sich nach Umfang und Bearbeitungsaufwand des Gesuchs.

Die Bewilligung kann nicht übertragen werden.

Wir empfehlen Ihnen, Ihr Gesuch frühzeitig per E-Mail oder per Post einzureichen, spätestens jedoch bis Ende September im Vorjahr der geplanten Lotteriedurchführung. Gesuche, die nach dem 1. Oktober eintreffen, werden wir auf Basis des aktuellen Zwischenstands des kantonalen Kontingents prüfen und wenn möglich bewilligen.

Hinweis:

Wenn Sie unsicher sind, empfehlen wir Ihnen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung einer Kleinlotterie vor der Gesuchseinreichung mit uns zu besprechen.

Telefon: +41 43  259 21 24

Kontakt

Sicherheitsdirektion - Generalsekretariat

Adresse

Neumühlequai 10
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 21 24

E-Mail

ds@ds.zh.ch

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