Gesuch für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren stellen
Anleitung
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Was Sie wissen müssen
Vorteile:
- Bezüglich täglicher Ruhezeit, Überzeit, Nachtarbeit und Sonntagsarbeit sind die Art. 29 ff. Arbeitsgesetz und die Bestimmungen der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) anwendbar.
- Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht überanstrengt werden und vor schlechten Einflüssen im Betrieb bewahrt bleiben (Art. 29 Abs. 2 ArG).
- Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen (Art. 29 Abs. 4 ArG und Art. 74 ArGV 1).
- Die Artikel 8 der Jugendarbeitsschutzverordnung (Leichte Arbeiten) sowie der Art. 9 der genannten Verordnung (Beschäftigung schulentlassener Jugendlicher unter 15 Jahren) sind strikte einzuhalten.
Einzureichende Dokumente:
- Kopie von ID oder Pass
- Einverständniserklärung der Inhaber des Fürsorgerechts
- Lehrvertrag* / Konzept des Förderprogramm
- Ärztliches Zeugnis gemäss Leitfaden Seco
* Lehrvertrag ist bis spätestens 4 Wochen vor Lehrbeginn einzureichen.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Arbeitsgesetzes oder einer Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 61 Abs. 1 ArG).
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Kontakt
Amt für Wirtschaft - Arbeitsinspektorat
Montag bis Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr
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