Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren melden
Anleitung
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Was Sie wissen müssen
Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren für die in der Meldung genannten Tätigkeiten muss den zuständigen kantonalen Behörden mindestens 14 Tage vor deren Aufnahme gemeldet werden. Ohne Gegenbericht innert 10 Tagen ist die Beschäftigung zulässig (Art. 7 Abs. 2 ArGV 5).
Die Höchstarbeitszeit für Jugendliche unter 13 Jahren beträgt 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche (Art. 10 ArGV 5).
Die Höchstarbeitszeiten für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren betragen:
- a: Während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche
- b: Während der halben Dauer der Schulferien oder während eines Berufswahlpraktikums: 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, jeweils zwischen 6 Uhr und 18 Uhr, wobei bei mehr als 5 Stunden eine Pause von mindestens einer halben Stunde zu gewähren ist; die Dauer eines einzelnen Berufswahlpraktikums ist auf 2 Wochen begrenzt (Art. 11 ArGV 5).
Jugendliche dürfen bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, ausnahmsweise bis 23 Uhr und am Sonntag beschäftigt werden (Art. 15 ArGV 5).
Einzureichende Dokumente:
- Kopie von ID oder Pass
- Einverständniserklärung eines Inhabers der elterlichen Sorge
- a: Während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche
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Formular ausfüllen
Dieses Meldeformular gilt für die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung (vgl. Art. 7 Abs. 2 ArGV 5). Zu melden sind grundsätzlich Beschäftigungen, bei denen im weitesten Sinne ein arbeitsvertragliches Verhältnis besteht (Entrichtung einer geldwerten Gegenleistung: Lohn, Gratiseintritte, etc.). Nicht zu melden sind reine Freizeitaktivitäten auf unentgeltlicher und freiwilliger Basis (z.B. Mitmachen in einem Dorfverein oder einem Laientheater).
Kontakt
Amt für Wirtschaft - Arbeitsinspektorat
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08.00 bis 12.00 Uhr und
13.30 bis 16.00 Uhr
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