Betrieb & Kontrolle von Tankanlagen

Inhabende von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten müssen dafür sorgen, dass die zum Schutz der Gewässer erforderlichen baulichen und apparativen Vorrichtungen erstellt, regelmässig kontrolliert, einwandfrei betrieben und gewartet werden.

Pflichten der Inhaberinnen & Inhaber

Die Inhabenden von Tankanlagen sind zum einwandfreien Unterhalt ihrer Anlage verpflichtet. Dazu gehören:

  • Bewilligung, Prüfprotokolle und Kontrollrapporte zehn Jahre aufzubewahren
  • Tankanlagen unaufgefordert alle zehn Jahre durch Tankfachfirmen kontrollieren zu lassen und allfällige Mängel fachgerecht beheben zu lassen (Sichtkontrolle)
  • Leckanzeigegeräte unaufgefordert alle zwei Jahre durch fachkundige und berechtigte Personen auf Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen
  • die nach den Weisungen der Behörden erforderlichen Schutzvorrichtungen anzubringen
  • allfällige Erweiterungen oder Änderungen zu melden oder um Bewilligung nachzusuchen
  • umweltgefährdende Ereignisse der Anlage der zuständigen Behörde unaufgefordert zu melden

Tankkontrollheft

Zu jeder Anlage gehört ein Tankkontrollheft. Darin werden die Tankfüllungen, Sichtkontrollen und sonstige Vorkommnise eingetragen. Tankanlagen dürfen durch Öllieferanten nicht befüllt werden, wenn das Tankkontrollheft nicht vorhanden ist. Bestellungen von neuen Tankkontrollheften können dem Amt für Abfall, Wasser, Energie & Luft (AWEL), Sektion Tankanlagen, per Formular gemeldet werden. Das Ausstellen eines neuen Tankkontrollheftes wird bei gleichzeitiger Rücksendung des alten Heftes unentgeltlich ausgeführt.

Allgemeine Hinweise und Empfehlungen zur Tankkontrolle

Tankanlagen und deren Sicherheitseinrichtungen, z.B. Schutzbauwerke (Auffangwannen) aus Beton, Stahl oder Kunststoff, müssen periodisch kontrolliert werden, da diese Anlageteile einer natürlichen Alterung ausgesetzt sind. Diese Kontrollen liegen nicht nur im Interesse des Gewässerschutzes, sondern auch des Eigentümers. Erfahrungsgemäss treten an nicht öldicht ausgekleideten Betonschutzbauwerken (Auffangwannen) oft Risse auf. Auffangwannen aus Stahl oder Kunststoff können korrodieren, sodass deren Dichtheit und Stabilität nicht mehr gewährleistet ist.

Ohne Innenreinigung nehmen die Schlammrückstände im Tankinnern zu und führen bei Stahltanks zwangsläufig zu vermehrten Korrosionsschäden. Es ist auch mit einer Zunahme von Brennerstörungen zu rechnen. Mit einer Innenreinigung und einem Innenanstrich wird wesentlich zur Werterhaltung des Tanks beigetragen. Es empfiehlt sich daher, nicht zuletzt auch aus lufthygienischen Gründen (saubere Verbrennung), die Innenreinigung durch eine Fachfirma periodisch ausführen zu lassen, auch wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Mängelbehebung

Tankanlagen dürfen nur befüllt werden, wenn die Kontrollpflicht erfüllt ist und allfällige Mängel behoben wurden. Daher sind die bei der Kontrolle festgestellten Mängel umgehend und selbstständig durch eine Tankfachfirma beheben zu lassen.

Kontrollpflicht 

Tankanlage mit Kontrollpflicht

Das Gewässerschutzgesetz und die Gewässerschutzverordnung schreiben vor, das folgende Anlagen alle zehn Jahre kontrolliert werden müssen:

  • Kleintanks (450 bis 2000 Liter) innerhalb der Grundwasserschutzzone S3
  • mittelgrosse Tanks (mehr als 2000 Liter ) in der Grundwasserschutzzone S3 und in den Gewässerschutzbereichen A und Z
  • Grosstanks (mehr als 250’000 Liter, ohne Stehtanks) in den Gewässerschutzbereichen A und Z

Bewilligungspflichtige Lageranlagen sind zwingend alle zehn Jahre einer Sicht- bzw. Zustandskontrolle von aussen zu unterziehen. Dies beinhaltet die Überprüfung der Tanks, des Schutzbauwerks oder Auffangwanne sowie der Leitungen und Armaturen auf Zustand und Dichtheit. Druckausgleichsleitung und Abfüllsicherung sind einer Funktionskontrolle zu unterziehen. Anlageninhaber mit einer bewilligungspflichtigen Anlage erhalten im Kanton Zürich nach wie vor vom AWEL, Sektion Tankanlagen rechtzeitig eine Aufforderung zur Kontrolle. Eine Innenreinigung des Tanks ist freiwillig, jedoch im Sinne der Werterhaltung und mittelfristigen Betriebssicherheit zu empfehlen.

Kontrolle in Eigenverantwortung

Meldepflichtige Tankanlagen unterstehen der Kontrolle in Eigenverantwortung. Das heisst, der Anlageninhaber muss selbstständig durch eine Tankfachfirma sicherstellen, dass seine Anlage dicht und funktionstüchtig bleibt. Das AWEL Sektion Tankanlagen fordert diese Anlageninhaber nicht mehr regelmässig zur Kontrolle auf. Die Kontrolle und die Wartung muss durch den Anlageninhaber regelmässig gewährleistet werden. Das AWEL, Sektion Tankanlagen überprüft die Anlagensicherheit mittels Stichkontrollen. Wir empfehlen eine Fachfirma beizuziehen und die Kontrolle und Sicherstellung des Standes der Technik den Fachfirmen anzuvertrauen.

Fachfirmen

Alle Kantone haben mit dem Branchenverband CITEC Suisse der Tankfachleute einen Standard vereinbart und die Qualitätssicherung geregelt. CITEC Suisse pflegt eine Liste mit allen Fachfirmen die über Personal mit der nötigen Ausbildung, Erfahrung und Ausrüstung verfügen um die Arbeiten tadellos auszuführen.

Es dürfen nur Aufträge an Fachfirmen erteilt werden die auf der Liste aufgeführt sind.

Sollten trotzdem Schwierigkeiten mit einer Fachfirma auftreten, können Sie sich an die Ombudsstelle der CITEC Suisse oder an das AWEL, Sektion Tankanlagen wenden.

Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Tankanlagen und Transportgewerbe

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 32 60

Sekretariat


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E-Mail

tankanlagen@bd.zh.ch

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