Informationen für das Gewerbe

Kundinnen und Kunden erwarten von ihrer Gärtnerin bzw. ihrem Gärtner oder ihrem Gartencenter, dass die dort gekauften Pflanzen in der Umwelt keinen Schaden anrichten. Informieren Sie korrekt und verzichten Sie auf den Verkauf problematischer Arten.

Pflanzenhandel- und Verkauf 

Der Umgang mit invasiven Neophyten ist in der Freisetzungsverordnung (FrSV) geregelt. Für den Verkauf bestimmter Pflanzen gilt ein:

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Jeder Umgang mit bestimmten invasiven Neophyten ist verboten (Anhang 2.1 der Freisetzungsverordnung). Unter Umgang versteht man alles ausser der Bekämpfung: z.B. das Pflanzen, Pflücken, Transportieren oder das Verkaufen solcher Arten. Wer sich nicht daran hält, macht sich strafbar.

Arten des Anhangs 2.2 der Freisetzungsverordnung dürfen weder verkauft noch verschenkt oder anderweitig an Dritte weitergegeben werden. Auch die Einfuhr in die Schweiz ist verboten. Die Pflege dieser Arten vor Ort ist erlaubt.

Invasive Neophyten, die in ihrer Ausbreitung nicht kontrolliert werden können und dadurch Schäden anrichten, sollen nicht verkauft werden. Jeder Betrieb ist verpflichtet, selbständig das Risiko der Pflanzen in seinem Sortiment zu beurteilen. Als Hilfsmittel wurde durch Branchen-Vertreter und Behörden eine Liste mit Beispielen von problematischen Pflanzenarten erarbeitet.

Um die Ausbreitung von weiteren invasiven Neophyten möglichst zu verhindern, müssen Kunden über die Problematik und über die notwendigen Pflegemassnahmen informiert werden. Die Kunden sollen diese Informationen vor dem Kaufentscheid erhalten und mitsamt der Pflanze nach Hause nehmen.

Der Flyer «Invasive Neophyten im Verkauf» enthält die Verbots- und Verzichtsliste und einen Vorschlag für die Etikettierung der Pflanzen (Umsetzung der Informationspflicht). Die Empfehlung des Cercle Exotique erläutert die Einschränkungen genauer.

Die Sektion Biosicherheit kontrolliert stichprobeweise, ob die Vorgaben eingehalten werden.

Verschleppung von Neozoen

Gartenbau und -architektur, Umgebungsgestaltung

Bei der Planung und Durchführung von Gartenbauarbeiten sind folgende Auflagen und Empfehlungen zu beachten:

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Auf invasive gebietsfremde Pflanzen, d.h. auf die Arten der Listen von  Info Flora und der Frühwarnliste Zürich sollte verzichtet werden. Es wird empfohlen einheimische standortgerechte Pflanzen zu verwenden.

Gebietsfremde Neophyten werden massgeblich durch die Verschiebung von Boden, welcher vermehrungsfähiges Pflanzenmaterial (Samen, Wurzeln, Rhizome etc.) enthält weiterverbreitet. Aus diesem Grund gilt Boden, der invasive gebietsfremde Pflanzen enthält, als biologisch belastet. 

Boden, der mit folgenden besonders schädlichen gebietsfremden Pflanzen belastet ist, darf nur am Entnahmeort verwertet werden, oder ist so zu entsorgen, dass eine Weiterverbreitung dieser Pflanzen ausgeschlossen ist (Art. 15 Freisetzungsverordnung).

Deutscher Name Lateinischer Name
Aufrechte Ambrosie Ambrosia artemisiifolia
Riesenbärenklau Heracleum mantegazzianum
Schmalblättriges Greiskraut Senecio inaequidens 
Asiatische Staudenknöteriche inkl. Hybride Reynoutria spp. (Fallopia spp., Polygonum polystachyum, P. cuspidatum)
Essigbaum Rhus typhina
Amerikanische Goldruten Solidago spp.
Drüsiges Springkraut Impatiens glandulifera
Erdmandelgras1 Cyperus esculentus 

1 Erdmandelgras ist zwar nicht in der Freisetzungsverordnung speziell aufgelistet. Da es in der Landwirtschaft jedoch grossen Schaden anrichtet, wird empfohlen, diese Auflagen dennoch einzuhalten.

Richtwerte für das Ausmass der biologischen Belastungen des Bodens:

Pflanze Tiefe Radius um Pflanze
Asiatische Staudenknöterich1 3 m 3 m 
Essigbaum1 1 m 10 m 
Erdmandelgras 0.5 m 0.5 m
Riesenbärenklau2 0.3 m 7 m 
Schmalblättriges Greiskraut 0.3 m 10 m
Ambrosia 0.3 m 2 m
Springkraut 0.3 m 6 m
Amerikanische Goldruten 0.3 m 1 m

1 Bei jüngeren Pflanzen oder je nach Untergrund können Tiefe und Radius kleiner sein

2 Tiefe Samendepot: 0.3m, Wurzelstock:0.6m

Korrekte Verwertung von Boden, der mit besonders schädlichen gebietsfremden Pflanzen belastet ist:

Pflanzen Ort der Verwertung / Entsorgung Auflagen
Asiatische Staudenknöterich Essigbaum   Deponie Typ B (Typ A)1
für diesen Zweck zugelassene Kiesgruben
Überdeckung in der Höhe und seitlich 5 m
Erdmandelgras Deponie Typ A und Typ B
geeignete Kiesgruben2
Überdeckung in der Höhe und seitlich 2 m
Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut,  Deponie Typ A und Typ B
geeignete Kiesgruben2
Überdeckung in der Höhe und seitlich 1 m
Amerikanische Goldruten, Drüsiges Springkraut Deponie Typ A und Typ B
geeignete Kiesgruben
Landwirtschaft
Überdeckung in der Höhe und seitlich 1 m
Auflagen Landwirtschaft3

1 Grundsätzlich zulässig, aber in den meisten Fällen erfüllen Deponien Typ A das Kriterium der genügenden Überdeckung nicht (sowohl in der Höhe als auch horizontal).

2 Der Fachverband für Kies- und Transportbetonwerke (FKB) Zürich listet unter https://www.fkb-zuerich.ch/themen/umweltloesungen Kiesgruben auf, die Boden/Aushub mit Asiatischem Staudenknöterich oder Essigbaum annehmen (zugelassene Kiesgruben). Weiter werden für die wichtigsten invasiven Neophyten die Ablagerungsbedingungenbeschrieben. 

3 Aushub kann unter folgenden Auflagen auf Ackerflächen verwertet werden (ausgenommen sind Grundwasser -schutzzonen S2 oder Äcker, auf denen die Neophyten nicht mit Herbiziden getilgt werden dürfen):
– die Fläche darf mindestens 4 Jahre nicht als BFF oder Weide genutzt werden
– der Aushub ist in Abstand von mehreren Metern vom Ackerrand auszubringen
– beim Einbringen ist die «Wegleitung Bodenaushub» des BAFU einzuhalten
– bei einer Fläche grösser als 500 m2 muss eine bodenschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden
– innerhalb von 2 Wochen nach Ausbringen des Bodens muss eine Begrünung angesät werden
– die Fläche ist mind. 5 Jahre zu überwachen, bei Bedarf sind Bekämpfungsmassnahmen zu treffen

Muss mit der Garten- bzw. Umgebungsumgestaltung ein Baugesuch eingereicht werden, gelten die Vorgaben zu Bauen auf Standorten mit Neophyten:

Um eine Weiterverbreitung invasiver gebietsfremder Pflanzen zu verhindern, ist es wichtig, dass das Pflanzenmaterial korrekt entsorgt wird

  Gartenkompost / Feldrandkompostierung Professionelle Kompostierung oder Vergärung (keine Feldrandkompostierung) Kehricht-verbrennungs-anlage
Ambrosia, Riesenbärenklau, Schmalblättriges Greiskraut (ganze Pflanzen) nein
nein ja
Rhizome des Japanknöterichs nein nein ja
Wurzeln des Essigbaums und des Götterbaums nein nein ja
übrige invasive Neophyten mit Samen, Wurzeln, Blüten oder Früchten nein ja ja
übrige invasive Neophyten ohne Samen, Wurzeln, Blüten oder Früchten ja ja ja

Im Kanton Zürich sind Ambrosia, Riesenbärenklau und das Schmalblättrige Greiskraut bekämpfungspflichtig. Die Bekämpfung hat durch den Grundeigentümer zu erfolgen.

Ansprechpersonen:

Daniel Fischer

Pflanzenhandel und -verkauf

daniel.fischer@bd.zh.ch
+41 43 259 39 03

Céline Weber-Beeler

Neophyten und Bauen, Boden

celine.weber.beeler@bd.zh.ch
+41 43 258 85 49

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft - Sektion Biosicherheit

Adresse

Walcheplatz 2
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 32 60

Sekretariat


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E-Mail

neobiota@bd.zh.ch

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