Blauzungenkrankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine durch stechende Insekten übertragene Virusinfektion, für die alle Wiederkäuer und Kameliden empfänglich sind. Hier finden Sie Informationen über die aktuelle Lage in der Schweiz und was das für Tierhaltende bedeutet.

Erster Fall von BTV-3 im Kanton Zürich aufgetreten

Nach diversen anderen Kantonen ist am 11. September 2024 nun auch im Kanton Zürich in einer Schafhaltung ein erster Fall von Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 (BTV-3) aufgetreten.

Ende August 2024 wurden mehrere Seuchenfälle von Blauzungenkrankheit in der Schweiz bestätigt – dabei handelte es sich um Fälle des bereits in der Schweiz vorkommenden Serotyps 8 (BTV-8) wie auch des erstmals vorkommenden Serotyps 3 (BTV-3). Seither gilt die ganze Schweiz als BTV-3-Zone und BTV-8-Zone.

Für das Verstellen von Tieren innerhalb der Schweiz gelten keine Restriktionen, ausser der eigene Betrieb ist betroffen. Der Export von empfänglichen Tieren ins Ausland ist jedoch erschwert.

Die Krankheit

Die Blauzungenkrankheit ist eine Viruserkrankung der Wiederkäuer und Kameliden, die durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen wird. Eine direkte Ansteckung von Tier zu Tier ist nicht möglich. Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich. Fleisch und Milchprodukte können ohne Bedenken verzehrt werden.

Symptome der Krankheit:

  • Erhöhte Körpertemperatur bis Fieber
  • Apathie
  • Absonderung von der Herde
  • Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge
  • zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten
  • schaumiger Speichelfluss
  • Rötung des Kronsaums an den Klauen
  • Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten
  • Aborte bei tragenden Tieren

Die Krankheit verläuft bei Schafen mit den deutlichsten Symptomen. Dies gilt sowohl für BTV-8 als auch für BTV-3. Generell führt BTV-3 bei allen empfänglichen Tieren zu deutlicheren Krankheitsanzeichen als BTV-8.
 

Aktuelle Lage in Europa und in der Schweiz

Im September 2023 wurde in den Niederlanden BTV-3 nachgewiesen und verbreitete sich von dort aus weiter. Bereits im Oktober 2023 trat der erste Ausbruch in Deutschland in einer Schafhaltung in Nordrhein-Westfalen auf. Im August 2024 wurden erste Fälle im Norden Frankreichs und in dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg nachgewiesen. Das Risiko einer natürlichen Ausbreitung durch Vektoren in die Schweiz erhöhte sich dadurch massiv. Am 30. August 2024 wurde der erste Fall in Schweizer Tierhaltungen in den Kantonen Solothurn und Jura nachgewiesen. Damit gilt die ganze Schweiz als BTV-3-Zone.

Bis zum Ausbruch 2023 in den Niederlanden trat BTV-3 in Europa nur in Süditalien auf.

BTV-8

Die Schweiz gilt seit 2017 als BTV-8-Zone. Zwischen 2020 und den aktuell nachgewiesenen Fällen wurde kein Ausbruch von BTV-8 nachgewiesen. Die Schweiz hatte im Juli 2024 daher die besonderen Schutzbestimmungen aufgehoben und den Status «frei» beantragt. Dieser Prozess ist mit den aktuellen Seuchenfällen hinfällig. Die BTV-8-Zone bleibt in der ganzen Schweiz bestehen.

Prävention und Impfung

In der Schweiz verbietet die aktuelle Rechtsgrundlage die Anwendung von nicht regulär zugelassenen Impfstoffen. Aus diesem Grund können zurzeit keine BTV-3-Impfstoffe für eine Impfung des Schweizer Tierbestandes zur Verfügung gestellt werden. Für BTV-8 ist ein Impfstoff verfügbar.

Um den eigenen Tierbestand zu schützen, bieten wichtige Präventionsmassnahme einen guten Schutz der Tiere vor den Vektoren.

Möglichkeiten, die Tiere zu schützen, sind:

  • der Schwarm- und Stechaktivität der Mücken angepasstes Weiden
  • Nutzung physikalischer Schutzeinrichtungen (vor Mücken geschützte Aufstallung)
  • Einsatz chemischer Abwehrmittel
  • Ausfindigmachen und Zerstören der Brutplätze
  • Vektorgeschützte Unterbringung der Tiere

Eine Kombination von Massnahmen bringt den grössten Nutzen. Die Aktivitätszeit der Mücken ist bei allen Massnahmen zu beachten. Die höchste Aktivität ist in der Dämmerung.

Das BLV bietet Unterstützung in Form einer Technischen Weisung über den Schutz von Tieren vor Vektoren (siehe Merkblätter & Downloads).

Tierverkehr

Die ganze Schweiz gilt als BTV-3-Zone und BTV-8-Zone. Innerhalb der Schweiz gelten damit grundsätzlich keine Restriktionen für den Tierverkehr. Wird BTV im eigenen Bestand festgestellt, wird dieser einer einfachen Sperre 1. Grades unterstellt und Massnahmen zur Bekämpfung angeordnet. Es dürfen dann keine Tiere empfänglicher Arten den Betrieb verlassen oder neu dazu kommen, bis die Bekämpfung abgeschlossen ist.

Der Export von empfänglichen Tieren oder deren Zuchtmaterial ins Ausland ist jedoch deutlich erschwert. Im EU-Verkehr sind die in den TRACES-Bescheinigungen zu bestätigenden Garantien in den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/688 (lebende Tiere) und (EU) 2020/689 (Zuchtmaterial) festgelegt. Bezüglich BTV-8 ist in der Regel eine Impfung der Tiere vorgeschrieben. Die Impfung muss 60 Tage vor der geplanten Ausreise abgeschlossen sein. Für BTV-3 können nur eine vektorgeschützte Unterbringung sowie entsprechende Nachweisuntersuchungen als Grundlage für entsprechende Garantien angewandt werden.
 

FAQ

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Empfänglich sind alle Wiederkäuer und Kameliden. Vor allem bei Schafen treten klinische Erkrankungen auf und teilweise bei Rindern.

Der Erreger wird durch stechende Insekten (Vektoren) übertragen. Genauer ist die Gattung der Culicoides (Gnitzen) für die Übertragung verantwortlich. Deshalb findet eine Übertragung vermehrt in der warmen Jahreszeit bei feuchtem Wetter statt.

Klinische Symptome sind vor allem bei Schafen zu beobachten. Die Erkrankung äussert sich durch Fieber, Apathie, Absonderung von der Herde, Rötung und Anschwellen der Schleimhäute und Zunge, zum Teil Blasen und Ablösung von Schleimhäuten, schaumiger Speichelfluss, Rötung des Kronsaums an den Klauen, Ödeme im Kopfbereich und an den Extremitäten, möglicherweise Aborte bei tragenden Tieren.

Ziehen Sie umgehend Ihre Bestandstierärztin / Ihren Bestandstierarzt bei und lassen den Verdacht abklären. Neben BTV können auch andere bekämpfungspflichtige Tierseuchen ähnliche Symptome verursachen, beispielsweise die Maul- und Klauenseuche (MKS).

Melden Sie den Verdacht sofort dem zuständigen Veterinäramt, damit eine möglichst rasche Abklärung eingeleitet werden kann. Die genauen Vorgaben sind in der «Technische Weisung zur Entnahme von Proben und deren Untersuchung bei Verdacht auf Blauzungenkrankheit sowie Bekämpfungsmassnahmen im Seuchenfall» (siehe Merkblätter & Downloads) geregelt.

Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantieren gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist, da kein Impfstoff für BTV-3 in der Schweiz zugelassen ist.

Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-3-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
 

Der Export von empfänglichen Tieren ist eingeschränkt. Für den Grenzübertritt sind die geforderten Gesundheitsgarantieren gemäss Bestimmungsland zu erfüllen. Diese richten sich nach aktueller Seuchenlage beider Länder. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Export von empfänglichen Tieren bis auf Weiteres erheblich erschwert ist. Allerdings besteht die Möglichkeit, die Tiere gegen BTV-8 zu impfen. Nach entsprechenden Nachweisuntersuchungen können die Garantieren in der Regel erfüllt werden.

Der Import von empfänglichen Tieren ist durch die BTV-Zonierung der Schweiz nicht betroffen. Entscheidend für den Import von Tieren ist die Seuchenlage im Herkunftsland und ob nötige Gesundheitsgarantien durch die dortige Behörde zugesichert werden können oder nicht.
 

Kontakt

Veterinäramt

Adresse

Waltersbachstrasse 5
8090 Zürich
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