Kostenverteilungen bei Altlastensanierungen

Die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten kosten oft viel Geld. Diese Kosten können verteilt werden. Grundsätzlich trägt derjenige die Kosten, der die Massnahmen verursacht hat.

Wer bezahlt wann?

Bei der Altlastenbearbeitung wird zwischen der Massnahmen- oder Realleistungspflicht (wer muss am Anfang die altlastenrechtlichen Massnahmen treffen?) und der Kostentragungspflicht unterschieden (wer hat die Kosten für die Massnahmen am Schluss zu tragen?).

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In der Regel müssen die Standortinhaber und -inhaberinnen (Grundstückeigentümer und -eigentümerinnen, Baurechtsnehmer und -nehmerinnen, Mieter und Mieterinnen, Pächter und Pächterinnen usw.) die erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahmen durchführen lassen. Das AWEL kann sie dazu verpflichten. Diese sogenannten Realleistungspflichtigen müssen die anfallenden Kosten vorfinanzieren.

Das AWEL kann an Stelle der Standortinhaber und -inhaberinnen auch Dritte verpflichten, die Massnahmen durchführen zu lassen, wenn sie die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben (Verhaltensverursacher bzw. -verursacherinnen).

Das AWEL kann die Massnahmen auch selber durchführen lassen. Zum Beispiel, wenn unmittelbare Einwirkungen drohen, wenn die oder der Pflichtige nicht in der Lage ist, die Massnahmen durchführen zu lassen, oder wenn er oder sie trotz Mahnung und Fristansetzung untätig bleibt. 

Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz verursacht, trägt die Kosten dafür. Wegen des Verursacherprinzips kann das AWEL die Kosten für die notwendigen altlastenrechtlichen Massnahmen auf die verschiedenen Verursacher bzw. Verursacherinnen verteilen. Sind mehrere Verursacher oder Verursacherinnen beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. Als Verursacher bzw. Verursacherinnen gelten:

  • Zustandsstörer bzw. -störerinnen, weil sie die rechtliche oder  tatsächliche Gewalt über den belasteten Standort haben
  • Verhaltensstörer bzw. -störerinnen, weil sie durch ihr Tun oder Unterlassen die Belastung mit Abfällen am Standort verursacht haben. 

In erster Linie müssen die Verhaltensverursacher bzw. -verursacherinnen die notwendigen altlastenrechtlichen Massnahmen bezahlen. Die Zustandsstörer bzw. -störerinnen müssen einen wesentlich geringeren Kostenanteil übernehmen. Sie tragen keine Kosten, wenn sie bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnten. Der Kanton Zürich trägt den Kostenanteil der Verursacher bzw. Verursacherinnen, die nicht mehr vorhanden sind und keine Rechtsnachfolge haben, nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Diesen Kostenanteil nennt man Ausfallkosten. Deshalb verlangt das AWEL bei der Planung altlastenrechtlicher Massnahmen immer eine Kostenschätzung.

Kostenverteilungsverfahren

Jeder Verursacher und jede Verursacherin kann die Verteilung altlastenrechtlicher Kosten beim AWEL verlangen. Das Gesuch um Kostenverteilung kann jederzeit gestellt werden. Es ist aber zweckmässig, ein Kostenverteilungsverfahren erst  durchzuführen, nachdem die altlastenrechtlichen Massnahmen abgeschlossen sind. Die Verjährungsfrist für die Kostenforderung beträgt fünf Jahre. Das AWEL führt von sich aus ein Kostenverteilungsverfahren durch, wenn es die altlastenrechtlichen Massnahmen selbst in Auftrag gegeben hat.

Behördliches Kostenverteilungsverfahren

Mit dem Gesuch um Kostenverteilung müssen Sie dem AWEL eine Standortdokumentation mit der Zusammenstellung der Kosten einreichen.

In diesem Verfahren bestimmt das AWEL sämtliche Verursacher bzw. Verursacherinnen und legt die Kostenanteile der Verursacher bzw. Verursacherinnen nach dem Mass ihrer Verantwortung gerecht fest. Dabei besteht für das AWEL ein Ermessensspielraum. Je nach Fall ermittelt das AWEL die Ausfallkosten und verfügt einen Kostenverteiler. Das AWEL berücksichtigt keine zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Verursachern bzw. Verursacherinnen. Deren zivilrechtliche Durchsetzung bleibt jedoch möglich.

Verhandlungsverfahren

Die Verursacher und Verursacherinnen bzw. die Realleistungspflichtigen haben auch die Möglichkeit, eine Kostenverteilung im Verhandlungsverfahren zu erreichen. Sie besprechen die verschiedenen Ansprüche untereinander. Ziel ist es, dass sich die Beteiligten privatvertraglich verständigen und sich auf einen Verteilerschlüssel einigen. Gegenstand der privatrechtlichen Vereinbarung sind sämtliche öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Ansprüche nach Umweltschutzgesetz sowie möglicherweise weitere Ansprüche z.B. aus einem Grundstückkaufvertrag. Das Verhandlungsverfahren bildet eine gute Grundlage dafür, dass die Beteiligten im persönlichen Gespräch eigenverantwortlich faire Lösungen entwickeln können. Das AWEL nimmt die Einigung der Parteien in einer Verfügung, die das Kostenverteilungsverfahren abschliesst, zur Kenntnis.

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