Merkblatt zur Gewährung von Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen
A. Gesetzliche Grundlagen
Gemäss § 15 und § 62 Steuergesetz kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde Personenunternehmen und Unternehmen von juristischen Personen für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Voraussetzung ist, dass Unternehmen neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden. Mit Blick auf die Rechtsgleichheit und die Wettbewerbsneutralität dürfen aber keine bestehenden Unternehmen, welche ordentlich besteuert werden, konkurrenziert werden.
B. Zielgruppe
Die Gewährung von Steuererleichterungen soll in erster Linie zur Steigerung der Attraktivität des Kantons Zürich für ausländische Investoren beitragen. Eine aktive Konkurrenzierung anderer Kantone ist nicht beabsichtigt.
Gesellschaften, welche als Holding-, Domizil- oder gemischte Gesellschaft besteuert werden (§§ 73 und 74 Steuergesetz)1), werden in der Regel keine Steuererleichterungen gewährt.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen sowie der Grundsätze der Rechtsgleichheit und Wettbewerbsneutralität können Steuererleichterungen in der Regel grösseren ausländischen Unternehmen gewährt werden, welche im Kanton Zürich Sitz nehmen, in einem neuen Geschäftsbereich tätig sind und beabsichtigen, zahlreiche Arbeitsplätze zu schaffen.
C. Art der Ermässigung
Die Ermässigung wird als prozentuale Reduktion der Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen und der Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen gewährt. Bei natürlichen Personen ist sie beschränkt auf den Steuerbetrag, welcher auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das Geschäfts- oder Beteiligungskapital entfällt.
D. Auflagen
Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Auflagen verbunden werden, welche im Entscheid des Regierungsrats festgehalten werden. Bei Nichteinhalten dieser Bedingungen oder bei Beendigung der Steuerpflicht während oder kurz nach der Dauer der Steuererleichterung kann der Regierungsrat die Verfügung widerrufen und die nicht bezogenen Steuern ganz oder teilweise rückwirkend auf den Tag der Gewährung zurückfordern.
E. Gesuche
Gesuche um Gewährung von Steuererleichterungen sind in zweifacher Ausfertigung zu richten an1):
Kantonales Steueramt Zürich
Fachdienst Unternehmenssteuern
Bändliweg 21
8090 Zürich
oder
Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Zürich
Delegierter für Wirtschaftsförderung
8090 Zürich
Das Gesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
- Umfang und Dauer der beantragten Steuererleichterung;
- Standortgemeinde;
- Angaben zur Unternehmung:
- Unternehmensentwicklung im Rückblick;
- Unternehmensziele;
- Beteiligungs- und führungsmässige Struktur;
- Zusammensetzung des Managements der Unternehmung;
- Beschreibung der Produkte;
- Absatzmärkte und Entwicklung des Marktanteils;
- Analyse der Konkurrenz im Kanton Zürich mit Bezeichnung der Konkurrenzunternehmungen und Konkurrenzprodukte;
- Darstellung des Produktionsprozesses;
- geplante Investitionen;
- geplante Personalentwicklung, gegliedert nach Kategorien;
- Bezeichnung weiterer Produktionsfaktoren, welche im Kanton Zürich beansprucht werden;
- geplante finanzielle Entwicklung der Unternehmung während der Dauer der Steuererleichterung, bezogen auf das Steuersubjekt, welches die Erleichterung beantragt: Planbilanz und Planerfolgsrechnungen gemäss aktienrechtlichen Mindestanforderungen sowie zusätzliche Angaben zur Unternehmensfinanzierung.
- Weitere Informationen auf Verlangen.
Idealerweise können diese Angaben aus einem bestehenden Business-Plan, welcher für die Zwecke der Unternehmensfinanzierung erstellt worden ist, entnommen oder der Business-Plan selbst eingereicht werden.
F. Entscheid
Das kantonale Steueramt prüft das Gesuch und führt über seinen Antrag bei der Volkswirtschaftsdirektion und beim Gemeinde- oder Stadtrat der Sitzgemeinde eine Vernehmlassung durch.
Wenn dem Gesuch entsprochen werden kann, entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion, bei Ablehnung die Finanzdirektion. Bei Ablehnung können die Unternehmen einen Entscheid des Regierungsrats verlangen.
Anmerkung:
1) Die Abschnitte B und E wurden am 28. Juli 2005 geändert. Dabei wurden die Änderungen des Steuergesetzes vom 11. September 2000 und die Zuständigkeiten im kantonalen Steueramt an die neue Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes vom 28. April 2004 (LS 631.51) angepasst. Die Änderungen treten ab 1. August 2005 in Kraft.