Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Verrechnungssteuer sowie Anrechnung ausländischer Quellensteuer. Dazu gehören Informationen zu Jahresmittelkurs, Jahresendkurs und vieles mehr.
Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer (VST) wird vom Bund auf schweizerische Kapitalerträge (Dividenden, Zinsen etc.), Lotteriegewinne sowie auf Versicherungsleistungen erhoben. Diese beträgt 35 Prozent (auf Leibrenten/Pensionen 15 Prozent und auf sonstige Versicherungsleistungen 8 Prozent) und wird an der Quelle erhoben. Dies bedeutet, die begünstigte Person erhält den Nettoertrag nachdem die Verrechnungssteuer abgezogen wurde.
Werden die Kapitalerträge und Gewinne korrekt in der Steuererklärung deklariert, wird die abgezogene Verrechnungssteuer zurückerstattet.
Rückerstattung
Voraussetzung Unternehmungen
Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer haben Kollektiv- und Kommanditgesellschaften wenn:
- Sitz in der Schweiz bei Fälligkeit des Ertrages.
- Nutzungsberechtigung am Vermögen, aus dem der Ertrag stammte.
Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften haben die Rückerstattung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu beantragen.
Verwirkung
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist verwirkt, wenn:
- Die Antragsstellung nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Fälligkeitsjahres erfolgt.
- Die Deklaration des mit der Verrechnungssteuer belasteten Ertrages nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.
Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer dient zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Wertschriftenerträgen, Lizenz- und Dienstleistungserträgen und Renten aus ausländischen Staaten, mit welchen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat.
Eine doppelte Besteuerung erfolgt, wenn der ausländische Staat auf diesen Erträgen eine Quellensteuer erhebt und dieselben Erträge in der Schweiz vollumfänglich mit der Einkommenssteuer erfasst werden.
Aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen besteht bei den meisten ausländischen Staaten ein Rückforderungsrecht für einen Teil der dort belasteten Quellensteuer. Für die im ausländischen Staat, nicht rückforderbare Steuer, kann in der Schweiz mit dem entsprechenden Antrag (DA-2 und DA-3) Anrechnung ausländischer Quellensteuer geltend gemacht werden.
Anspruch auf die Anrechnung ausländischer Quellensteuer haben juristische Personen, welche ihren Sitz zum Zeitpunkt der Fälligkeiten in der Schweiz haben.
Wie gelangt man in den Genuss der Steueranrechnung?
Die Anrechnung ausländischer Quellensteuern kann mit den folgenden Formularen beantragt werden:
Der Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist für jede Steuerperiode separat auszufüllen. Der Anspruch erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf der Steuerperiode, in welcher die Erträge fällig geworden sind, gestellt wird.
Kursliste und Devisen
Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zur Steuererklärung ist der Wert der Wertschriften per 31. Dezember zu deklarieren. Wertschriften, die an der Börse gehandelt werden, bezeichnet man als kotierte Wertpapiere. Die Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) führt für kotierte Wertpapiere eine Kursliste in welcher die Schlusskurse des letzten Börsentages des Monats Dezember ersichtlich sind.
Für die Deklaration sind sämtliche Werte in ausländischer Währung in CHF umzurechnen. Die entsprechenden Angaben zu den Devisen- Jahresmittelkursen und Jahresendkursen sind in der Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung enthalten.
- Für die Umrechnung von Vermögenswerten, ist der Devisenkurs per 31. Dezember massgebend.
- Für die Umrechnung von Erträgen, Auslandzahlungen wie Rente Liegenschaftserträgnissen usw. sowie Aufwendungen, ist der Devisen-Jahresmittelkursen anzuwenden.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Kanton Zürich - Steueramt - Wertschriften
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