Bestattungskosten
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Bestattungskosten gelten nach Art. 3 Abs. 2 lit. g ZUG nicht als Unterstützungen. Sie können daher nicht aus Mitteln der öffentlichen Sozialhilfe übernommen werden.
Dazu besteht auch keine Veranlassung, erfolgt doch die Bestattung auf dem Friedhof der Gemeinde, in der die oder der Verstorbene den letzten (zivilrechtlichen) Wohnsitz hatte (§ 55 GesG), unentgeltlich (§ 56 Abs. 1 GesG, vgl. aber auch § 45 Verordnung über die Bestattungen betreffend Rechnungsstellung besonderer Leistungen).
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Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe