Freiwillige Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

Details

Kapitelnr.
15.2.05.
Publikationsdatum
12. Juni 2012
Kapitel
15 Rückerstattung und Nachzahlung
Unterkapitel
15.2. Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Leistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

Eine Rückforderung von bezogener wirtschaftlicher Hilfe kann nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen zwangsweise durchgesetzt werden. Hingegen sind freiwillige Rückerstattungen von bezogenen Sozialhilfeleistungen immer möglich. Allerdings ist es nicht zulässig, vor der Auszahlung der Unterstützung dem Klienten bzw. der Klientin eine spätere freiwillige Rückzahlung nahezulegen oder mit ihm bzw. ihr darüber sogar einen Vertrag abzuschliessen. Eine solche Vereinbarung hätte keine Rechtswirksamkeit. Vielmehr muss der Klient bzw. die Klientin später darüber frei entscheiden können, ob er oder sie die bezogene Sozialhilfe ganz oder zum Teil zurückerstatten möchte.

Rechtsprechung

Praxishilfen

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

sozialhilfe@sa.zh.ch

Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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