Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)

Details

Kapitelnr.
11.1.05.
Publikationsdatum
6. Januar 2021
Kapitel
11 Weitere Leistungen Soziale Sicherheit
Unterkapitel
11.1. Sozialversicherungsleistungen

Rechtsgrundlagen

Erläuterungen

1.Grundsätzliches

Ziel der beruflichen Vorsorge ist es, zusammen mit der AHV und der IV den gewohnten Lebensstandard im Alter, beim Tod des Versorgers und bei Invalidität zu sichern.

Neben dem (lediglich Mindestvorschriften enthaltenden) BVG bzw. der BVV 2 und (für früher erworbene bzw. über das Minimum hinausgehende Leistungen) den Art. 331 bis 331c OR sind immer auch die Statuten und Reglemente der einzelnen Vorsorgeeinrichtung zu konsul­tieren. Für die Ansprüche im Freizügigkeitsfall gilt das FZG (vgl. auch die FZV). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Pensionskassenguthaben bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung durch Vorbezug oder Verpfändung dazu verwendet werden können, um ein (selbst genutztes) Haus oder eine Wohnung (bzw. entsprechende Anteilscheine) zu erwerben oder abzuzahlen.

Bei der beruflichen Vorsorge handelt es sich um eine für die meisten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer obligatorische Versicherung (Art. 2 BVG). Die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern lassen (Art. 4 BVG). Wollen Versicherte Leistungen beanspruchen, so haben sie bei der jeweiligen Vorsor­geeinrichtung ein Leistungsbegehren zu stellen.

Für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen und Versicherten ist Art. 73 BVG massgeblich. Erforderlich ist eine Klage beim kantonalen Sozialversicherungsgericht. Vorgesehen ist ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren.

2.Leistungsarten

Altersleistungen 

Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben. Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. In diesem Fall wird der Umwandlungssatz angepasst (Art. 13 BVG). Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können einen Altersrücktritt grundsätzlich frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr vorsehen (Art. 1i BVV 2). Altersleistungen werden in der Regel in Form einer Rente ausbezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber auch eine Kapitalabfindung ausgerichtet werden (vgl. Art. 37 BVG). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens, das die Versicherten bei Erreichen des Rentenalters erworben haben, berechnet. Das Altersguthaben entspricht der Summe der jährlichen Altersgutschriften inklusive deren Verzinsung. 

Versicherte, denen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente (Art. 17 BVG). 

Invaliditätsleistungen 

Bei (mindestens zu 40% invaliden) Bezügerinnen und Bezügern einer IV Rente oder bei der IV gemeldeten Klientinnen und Klienten ist immer auch abzuklären, ob sie Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG haben. Hat die invaliditätsbedingte Arbeitsunfähigkeit bereits während des letzten Arbeitsverhältnisses bestanden, so kann die Freizügigkeitsleistung wieder der Versicherung des ehemaligen Arbeitgebers bzw. der ehemaligen Arbeitgeberin überwiesen und von dieser rückwirkend die Auszahlung einer Invalidenrente verlangt werden. Dies ist für die Versicherten in der Regel günstiger als eine Kapitalauszahlung der Freizügigkeitsleistung. 

Versicherte, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente in Höhe der Waisenrente. Für die Kinderrente gelten die gleichen Berechnungsregeln wie für die Invalidenrente (Art. 25 BVG). 

Hinterlassenenleistungen 

Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Der überlebende Ehegatte, der diese Voraussetzungen nicht erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten (Art. 19 BVG). Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf Waisenrenten, Pflegekinder nur, wenn der Verstorbene für ihren Unterhalt aufzukommen hatte (Art. 20 BVG). 

Austrittsleistung 

Versicherte, welche (v.a. durch Auflösung des Arbeitsverhältnisses) die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch auf eine Austrittsleistung. Diese ist in der Regel auf die neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder hat (sofern keiner solchen beigetreten wird) in anderer Form (als Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) den Vorsorgeschutz sicherzustellen. Das FZG bezweckt, dass sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Stellenwechsel mit der (beim Beitrags- und Leistungsprimat unterschiedlich berechneten) Freizügigkeitsleistung bei der Vorsorgeeinrichtung der neuen Firma für vergleichbare Leistungen ohne Verluste versichern können. Eine Barauszahlung der Austrittsleistung ist (vorbehältlich der Förderung von Wohneigentum) nur dann zulässig, wenn Versicherte die Schweiz endgültig verlassen oder sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder die Austrittsleistung weniger als einen Jahresbeitrag ausmacht. Bei verheirateten Anspruchsberechtigten muss zudem der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin der Barauszahlung zustimmen. Überdies wird durch das FZG die Möglichkeit von gesundheitlichen Vorbehalten eingeschränkt (Art. 14 FZG und Art. 331c OR). Schliesslich erlaubt das FZG dem Gericht, bei einer Ehescheidung zu bestimmen, dass ein Teil der Austrittsleistung, die ein Ehegatte während der Dauer der Ehe erworben hat, an die Vorsorgeeinrichtung des andern übertragen und auf scheidungsrechtliche, die Vorsorge sicherstellende Ansprüche angerechnet wird (Art. 22 FZG). 

3.Sozialhilferechtliche Behandlung der Barauszahlung von BVG Leistungen

Für Fragen im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht von rechtmässig bezogenen Soziallhilfeleistungen im Sinne von § 27 SHG bei einer vorzeitigen oder ordentlichen Auszahlung eines BVG-Guthabens vgl. Kapitel 15.2.03, Ziff. 5.

Betreffend Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe für die Zeit zwischen der Fälligkeit eines BVG-Guthabens und dessen Auszahlung vgl. Kapitel 6.2.06, Ziff. 2 und 4.

Hinsichtlich der Anrechnung eines ausbezahlten BVG-Guthabens als Einkommen bzw. der Anzehrung von auslösbaren BVG-Guthaben zur Bestreitung des Lebensunterhalts vor Erreichen des AHV-Rentenalters vgl. Kapitel 9.5.02, Ziff. 4.

Rechtsprechung

Weitere Informationen zum Thema berufliche Vorsorge finden sich unter anderem unter:

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Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Öffentliche Sozialhilfe

E-Mail

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Für Fragen zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit: iiz@sa.zh.ch


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