Leistungsreporting und -abrechnung
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Details
Leistungsreporting
Privatpersonen müssen jeden Einsatz auf SEBE Digital zeitnah rapportieren. Dies ist Voraussetzung, um die erbrachten Begleit- und Betreuungsleistungen mit dem Kantonalen Sozialamt abrechnen zu können.
Die erbrachten Begleit- und Betreuungsleistungen sind über ein strukturiertes Leistungsreporting in SEBE Digital zu dokumentieren. Das Leistungsreporting soll direkt im Anschluss an den erbrachten Einsatz durch die Privatperson bzw. bis drei Arbeitstage danach erfolgen. Eine Anleitung wird zu einem späteren Zeitpunkt noch zur Verfügung gestellt.
Verpflichtende Angaben Privatpersonen | |
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Für wen? |
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Wann? |
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Was? Wie? | Begleit- und Betreuungsleistungen gemäss dem Leistungskatalog (Kapitel 2.2), der Leistungsvereinbarung (vgl. Kapitel 3) sowie Einsatzvereinbarung (vgl. Kapitel 4). |
Leistungsabrechnung
Die erbrachten und in SEBE Digital erfassten Leistungen werden pro Quartal gemäss dem kommunizierten Tarif abgerechnet. Es werden nur Leistungen entschädigt, die mit dem Kantonalen Sozialamt in der Leistungsvereinbarung und mit dem Menschen mit Behinderung in den Einsatzvereinbarungen geregelt sind.
Das Leistungsreporting ist zeitnah nach einem Einsatz zu erfassen. Für ein Quartal muss es spätestens bis zum 10. Tag des Folgemonats eines Quartals (das heisst bis zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli, 10. Oktober) in SEBE Digital vollständig erfasst sein. Bis zu diesem Datum nicht eingereichte Leistungen kommen nicht mehr in den Zahlungslauf und werden ins nachfolgende Quartal übertragen.
Die Erfassung der Leistungen in SEBE Digital durch die Privatperson gilt als Rechnungsstellung per Ende Quartal. Die Auszahlung erfolgt bis Ende des Folgemonats eines Quartals (das heisst bis Ende Januar, April, Juli oder Oktober).
Das Kantonale Sozialamt übernimmt insbesondere in folgenden Fällen keine Kosten:
- Der Umfang an erbrachten Begleit- und Betreuungsleistungen übersteigt den Voucher oder den Umfang gemäss Einsatzvereinbarung.
- Der Umfang an erbrachten Begleit- und Betreuungsleistungen übersteigt pro Privatperson im Total 400 Stunden pro Jahr. Bei angebrochenen Jahren reduziert sich die maximal abrechenbare Anzahl Stunden ab Beginn der Leistungsvereinbarung anteilsmässig bis Ende Jahr (pro rata temporis auf Basis Kalendermonat).
- Die Begleitung und Betreuung startet vor Freigabe der Einsatzvereinbarung durch das Kantonale Sozialamt und das Kantonale Sozialamt verweigert diese.
Privatpersonen können bei Leistungen, die sie erbracht haben, aber nicht abrechnen können, keinen Rückgriff auf den Menschen mit Behinderung nehmen. Auch Spesen für den Anfahrtsweg an den Wohnort des Menschen mit Behinderung dürfen ihm nicht in Rechnung gestellt werden. Sonstige Spesen, die dem Menschen mit Behinderung verrechnet werden, müssen vorgängig einvernehmlich und verbindlich vereinbart werden.
Kontakt
Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote
Projektteam Umsetzung SEBE