Entzug der Bewilligung

Details

Kapitelnummer
3.8
Publikationsdatum
21. November 2023
Kapitel
Betriebsbewilligung
Unterkapitel
Entzug der Bewilligung
Gültig seit / In Kraft seit
1. Januar 2024

Entzug der Bewilligung

Erfüllt eine Institution die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, ergreift das Kantonale Sozialamt die folgenden Schritte:

  • Bezeichnung der Mängel und Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
  • Bei Nichtbehebung der Mängel innert Frist Verfügung von Auflagen und Verwarnung mit Androhung des Bewilligungsentzugs unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel
  • Verfügung des Entzugs der Bewilligung bei Nichterfüllung der Auflagen innert der angesetzten Frist

In besonderen Situationen, in denen eine ordnungsgemässe Führung der Institution nicht mehr möglich ist, die Begleitung und Betreuung der Menschen mit Behinderung nicht mehr sichergestellt ist und eine ernsthafte Gefahr für sie besteht, ist das Kantonale Sozialamt berechtigt, die sofortige Schliessung oder andere geeignete Massnahmen anzuordnen.
 

Kontakt

Kantonales Sozialamt - Abteilung Soziale Angebote

Adresse

Röntgenstrasse 16
8090 Zürich
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