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Gutachten ZHAW zum Postulat KR-Nr. 230/2022: «Keine Subventionierung der persönlichen Work-Life-Balance» 

Der Kantonsrat hat am 3. April 2023 das Postulat KR-Nr. 230/2022 «Keine Subventionierung der persönlichen Work-Life-Balance» überwiesen. Damit wird verlangt, in einem Bericht eine Auslegeordnung vorzunehmen bezüglich der Personen, die freiwillig auf erzielbares Einkommen verzichten und staatliche Unterstützungsleistungen beziehen. Sie sollen nur in dem Umfang Leistungen erhalten, wie sie solche bei voller Erwerbstätigkeit erhalten würden. Im Auftrag der Sicherheitsdirektion hat die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (zhaw) dazu ein Gutachten erstellt.

Gemäss dem Gutachten muss der Gesetzgeber für jede Sozialleistung einzeln bestimmen, ob und inwiefern freiwillige Work-Life-Balance-Entscheide für den Leistungsbezug berücksichtigt werden sollen. Einen Handlungsspielraum hat der kantonale Gesetzgeber überhaupt nur in den Bereichen der individuellen Prämienverbilligung (IPV), der Stipendien und der Wohnbau- und Wohneigentumsförderung (WBF). Das Gutachten kommt für diese drei Bereiche zu folgenden Erkenntnissen:

  • Im Bereich der Stipendien ist es nicht angezeigt, ein hypothetisches Einkommen zu berücksichtigen, weil dies dem Ziel der Ausbildungshilfen widersprechen würde.
  • Im Bereich der IPV bestünde der grösste Handlungsspielraum des Kantons. Hierzu wurde untersucht, wie viele Personen freiwillig auf erzielbares Einkommen verzichten und staatliche Unterstützungsleistungen erhalten und mit welchen Motiven sie dies tun. Dabei kommt das Gutachten zum Schluss, dass die IPV kein Treiber für freiwillige Teilzeitarbeit ist, d.h. es wird grundsätzlich nicht mit dem Motiv, IPV zu erhalten, auf Einkommen verzichtet. Eine Hochrechnung ergibt, dass nur sehr wenige Personen «freiwillig» Teilzeit arbeiten und IPV beziehen. Der Aufwand zur Abklärung, welche Personen dies sind und wie hoch ihr anzurechnendes Einkommen wäre, steht deshalb gemäss Gutachten in keinem Verhältnis zu den Kosten, die eingespart werden könnten.
  • Bei der WBF könnte der Kanton allenfalls im Rahmen der Voraussetzungen für den Zugang zu preisgünstigen Wohnungen, welche vom Kanton subventioniert sind, strengere Vorschriften für Personen erlassen, die freiwillig auf Einkommen verzichten. Wie in allen anderen Bereichen müsste dabei aber auch hier definiert werden, was als «freiwillig» gilt und wie ein hypothetisches Einkommen berechnet würde. In jedem Fall müssten neben den gesetzlichen Betreuungspflichten auch andere Gründe wie beispielsweise karitative Tätigkeiten, Freiwilligenarbeit in Vereinen oder politische Tätigkeiten berücksichtigt werden.

Insgesamt kommt das Gutachten zum Schluss, dass keine Massnahmen angezeigt sind, da der Kanton nur in wenigen Bereichen überhaupt Handlungsspielraum hat, nur sehr wenige Personen betroffen wären und der Aufwand zur Abklärung in keinem Verhältnis zu den möglicherweise einzusparenden Kosten stünde.

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