Hier finden Sie Informationen für Transportanlagen, die nicht der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen. Für diese Anlagen ist eine kantonale Bewilligung erforderlich.
Zuständigkeit
Für Seilbahnen und ähnliche Transportanlagen, die nicht der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen, ist eine kantonale Bewilligung erforderlich (Art. 3 SebG). Eine kantonale Bewilligung ist somit insbesondere erforderlich für:
- Kleinseilbahnen
- Skilifte
- Schrägaufzüge
Das Amt für Mobilität (AFM) ist die kantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde. Sie erteilt die Bau- und Betriebsbewilligung. Kommunale Bewilligungen sind nicht erforderlich.
Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die kantonale Baubewilligung erteilt ist. Ebenfalls darf die Anlage erst nach Vorliegen der Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden.
Gesuche
- Die Gesuche für die Erteilung einer Bau- oder einer Betriebsbewilligung sind dem Amt für Mobilität (AFM) einzureichen. Die Anforderungen nach § 5 bzw. § 7 der Einführungsverordnung zur Seilbahnverordnung (ESebV) sind zu erfüllen.
- Dem Gesuch für eine Baubewilligung sind die gemäss Art. 4 des Reglements über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen, Skilifte und Schrägaufzüge erforderlichen Unterlagen und Nachweise in zweifacher Ausführung beizulegen.
- Für Kleinskilifte und Förderbänder benutzen Sie bitte das untenstehende Gesuchsformular.
Interkantonale Kontrollstelle
Anlagen, die der kantonalen Bewilligungspflicht unterliegen werden vom Bund nicht überprüft. Damit die Anlagen trotzdem kantonsübergreifend kontrolliert werden, vereinbarten die Kantone vertraglich, dass eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen sei.
Dazu schlossen sie das Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte ab. Dem Konkordat gehören heute 21 Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein an.
Im Auftrag der Mitgliedskantone des Konkordates ist die Interkantonale Kontrollstelle (IKSS) für die sicherheitstechnische Aufsichtstätigkeit der in den Zuständigkeitsbereich der Kantone fallenden Seilbahnen, schräg geführte Lifte und Spezialanlagen verantwortlich. Die IKSS übernimmt insbesondere die technische Prüfung neuer Anlagen, die Abnahme betriebsbereiter Anlagen und die periodischen Kontrollen bestehender Anlagen.
Exkurs: Potential von Seilbahnen im urbanen Raum
Der Regierungsrat wurde per Postulat aufgefordert, in einem Bericht das Potential von Seil-, Hoch- und Hängebahnen im urbanen Raum aufzuzeigen.
Daraus sind drei Studien entstanden, die der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) zusammen mit den Verkehrsbetrieben Zürich (VBZ), dem Amt für Mobilität und zwei Ingenieurbüros erarbeitet hat.
Die Studien beurteilen Kosten, Platzbedarf, Fahrgastkapazität und Umweltauswirkungen von drei Seilbahnverbindungen: Albisriederplatz–Milchbuck, Altstetten–ETH Hönggerberg und Oerlikon–ETH Hönggerberg.
Zusammenfassend zeigt sich, dass in den untersuchten Korridoren keines der Systeme im Vergleich zum heutigen Angebot eine Verbesserung bringen würde.
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Weiterführende Informationen
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Kontakt
Amt für Mobilität – Seilbahnen
Ansprechperson Stella Xanthis
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Kommunikation Amt für Mobilität
Leiter Kommunikation: Manuel Fuchs