Der Flugbetrieb und dessen Ausgestaltung haben eine direkte Auswirkung auf Mensch und Umwelt.
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Zürcher Fluglärm Index ZFI
Ziel des Zürcher Fluglärm-Index ZFI ist es, die tatsächliche Anzahl wie auch die Veränderung der vom Fluglärm am Tag stark belästigten und in der Nacht stark gestörten Personen zu erfassen.
Flughafenbericht
Der Zürcher Fluglärm-Index ZFI ist seit 2015 Bestandteil des Flughafenberichts. Unten finden Sie einen Link zur letzten Ausgabe sowie weitere Informationen zur Publikation.
Überblick
Der ZFI schafft die notwendigen Entscheidungsgrundlagen, um die in der Zuständigkeit des Kantons Zürich liegenden Steuerungsinstrumente bei Bedarf zu nutzen und die Interessen des Kantons bei den übrigen Flughafenpartnern einzubringen, damit die Zahl der vom Fluglärm stark belästigten Personen begrenzt werden kann.
Der ZFI ist ein kantonales Instrument. Er respektiert bestehende Zuständigkeiten und Rechtsfolgen auf Bundesebene wie auf kantonaler Ebene und ergänzt diese. Der Anspruch von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern auf Einbau von Schallschutzfenstern oder auf finanzielle Entschädigung infolge von übermässigem Fluglärm richtet sich nach den entsprechenden Bundeserlassen.
Ausgangslage
Am 25. November 2007 wurde die kantonale Volksinitiative «Für eine realistische Flughafenpolitik» mit einem Nein-Stimmenanteil von rund 63 Prozent abgelehnt und der Gegenvorschlag des Kantonsrates angenommen. Mit dessen Kernstück, dem ZFI, wurde ein Beurteilungsmass geschaffen, das die zulässige Anzahl der vom Fluglärm stark belästigten/gestörten Personen festlegt und die Entwicklung dieser Zahl über die Jahre hinweg verfolgt. Der Regierungsrat legte die Höchstzahl der stark belästigten resp. gestörten Personen, den so genannten ZFI-Richtwert, bei 47'000 fest.
Vorgehen
Der ZFI-Monitoringwert, der alljährlich zu erheben ist, weist die tatsächliche Anzahl der vom Fluglärm am Tag stark belästigten und in der Nacht stark gestörten Personen aus. Über die Entwicklung, die Gründe hierfür sowie über die Massnahmen, die bei einer Überschreitung des ZFI-Richtwerts getroffen werden, gibt der jährliche Bericht des Regierungsrats zuhanden des Kantonsrats und der Öffentlichkeit Auskunft.
Eine jährlich tagende ZFI-Expertengruppe, bestehend aus verwaltungsinternen und -externen Fachpersonen nimmt zum Entwurf des Berichts, insbesondere zu dessen wissenschaftlichen Grundlagen, Stellung. Bei Bedarf werden Projektgruppen für flugbetriebliche oder raumordnerische Massnahmenentwicklungen einberufen.
Grundlagen und Rahmenbedingungen
Konfliktpotenzial Flugbetrieb versus Bevölkerungswachstum
Die Funktion des ZFI liegt wesentlich darin, das Konfliktpotenzial, das durch die Entwicklungen im Flugbetrieb einerseits und die wachsende Bevölkerung anderseits entsteht, aufzuzeigen. Der jährlich zu erhebende ZFI-Monitoringwert hat deshalb Aufschluss zu geben über den Lärmanteil, der vom Flugbetrieb verursacht wird (Flugbetriebsindex), sowie über den Anteil, der mit der Entwicklung der Wohnbevölkerung zusammenhängt (Bevölkerungsindex). Nur so ist es überhaupt möglich, den Handlungsbedarf zu lokalisieren und die Verantwortlichkeiten aufzuzeigen.
Emissionsbegrenzung
Die wichtigste Funktion des ZFI im Bereich Flugbetrieb besteht darin, als zusätzliches Indikatorensystem zu überwachen, ob dem Vorsorgeprinzip gemäss Umweltschutzgesetzgebung in der Praxis nachgelebt wird. Dieses Prinzip verpflichtet die Flughafen Zürich AG, alle möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung auszuschöpfen. Das ZFI-Monitoring hat bereits wiederholt unter Beweis gestellt, wie fein es auf flugbetriebliche Veränderungen reagiert.
Handlungsbedarf auf Bundesebene
Der in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 revidierte Paragraph 3 des Flughafengesetzes verpflichtet nur die kantonalen und kommunalen Behörden. Wenn im Zusammenhang mit dem ZFI Handlungsbedarf auf Bundesebene erkennbar wird, nehmen die Behörden des Kantons gemäss Paragraph 3 Abschnitt 5 Einfluss auf die Flughafenbetreiberin und auf den Bund. Diese Bestimmung ist Ausfluss der bestehenden Kompetenzordnung.
Downloads
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2013 PDF | 40 Seiten | Deutsch | 8 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2012 PDF | 52 Seiten | Deutsch | 9 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2011 PDF | 52 Seiten | Deutsch | 9 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2010 PDF | 48 Seiten | Deutsch | 9 MB
- Download Zürcher Fluglärm-Index 2009 PDF | 46 Seiten | Deutsch | 9 MB
Nachtflugordnung
Hier finden Sie Hintergründe, Ausnahmeregelungen und Verantwortlichkeiten zur Nachtflugordnung am Flughafen Zürich.
Hintergrund
Ende Dezember 2003 beantragte die Flughafen Zürich AG (FZAG) auf Initiative des Regierungsrats dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), die Nachtflugsperre neu auf sieben Stunden auszudehnen (23 Uhr bis 6 Uhr, im Verspätungsfall 23.30 Uhr). Das BAZL genehmigte die entsprechenden Bestimmungen im vorläufigen Betriebsreglement (vBR) am 29. März 2005, doch konnte die neue Nachtflugsperre infolge der Vielzahl von Beschwerden gegen andere Bestimmungen noch nicht in Kraft gesetzt werden. Im April 2010 erklärte das Bundesgericht die verlängerte Nachtsperrordnung für umsetzbar. Die FZAG setzte in der Folge die neue, siebenstündige Nachtflugsperre per 29. Juli 2010 in Kraft.
Grundsätzliche Regelung und Ausnahmen
Der Betrieb des Flughafens ist auf folgende Zeiten beschränkt: Tagbetrieb 6 bis 22 Uhr, Nachtbetrieb bis 23 Uhr. Gegenüber dem Flugplan verspätete Starts oder Landungen des gewerbsmässigen Verkehrs sind nach Beginn der jeweiligen Sperrzeit während längstens 30 Minuten erlaubt. Für Flüge während der Sperrzeiten, also nach 23.30 Uhr, kann die Flughafenhalterin auf begründetes Gesuch der betroffenen Fluggesellschaft eine Ausnahmebewilligung erteilen, wobei sie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Sie muss gewährleisten, dass Flüge während der jeweiligen Sperrzeiten den Ausnahmecharakter behalten und Verspätungen nicht zur Regel werden. Die Nachtflugsperre soll über das Jahr gesehen grossmehrheitlich ausnahmenfrei bleiben.
Verantwortlichkeiten
Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Nachtflugsperre ist die FZAG zuständig. Die Abteilung Flughafen/Luftverkehr des Amts für Mobilität überprüft jede von der FZAG erteilte Ausnahmebewilligung und meldet Übertretungen gestützt auf § 3 Abs. 1 des Flughafengesetzes der Aufsichtsbehörde des Bundes (BAZL). Die rechtliche Beurteilung, ob eine Verletzung der Nachtflugordnung tatsächlich stattgefunden hat, obliegt ausschliesslich dem BAZL. Die Volkswirtschaftsdirektion gibt jeweils im Geschäftsbericht des Regierungsrats Auskunft, wie viele Übertretungen sie ans BAZL gemeldet hat.
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Rechtliche Grundlagen
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Kontakt
Amt für Mobilität - Abteilung Flughafen/Luftverkehr
Ansprechperson Mark Dennler