Schulärztliche Angebote

Schulärztinnen und Schulärzte haben die Aufgabe, Krankheiten möglichst vorzubeugen sowie die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen zu fördern. Dazu führen sie Untersuchungen durch und beraten Eltern sowie Schülerinnen und Schüler bei Fragen zu Gesundheit und Prävention.

Die Schulärztinnen und Schulärzte im Kanton Zürich

Schulärztinnen und Schulärzte ergänzen in Zusammenarbeit mit den Schulen die Gesundheitserziehung in der Familie. Sie sind Fachärztinnen und Fachärzte in Kinder- und Jugendmedizin oder für Allgemeinmedizin/Innere Medizin mit Erfahrung im Umgang mit Kindern und Jugendlichen.

Schulärztinnen und Schulärzte führen unter anderem schulärztliche Untersuchungen und Impfungen durch. Sie sind für Schülerinnen und Schüler auch persönlich da und beantworten ihre Fragen zu den Themen Gesundheit, Prävention, Ernährung, Bewegung oder Sexualität. Schulen können Schulärztinnen und Schulärzte für Projekte in der Klasse über ein medizinisches Thema anfragen und beiziehen.

Für alle Schulärztinnen und Schulärzte im Kanton Zürich ist der Schulärztliche Dienst des Volksschulamts (SAD) zuständig. Der SAD berät und unterstützt die Schulärztinnen, die Schulärzte und die Schulen bei der Gesundheitsvorsorge und -förderung. Die Städte Zürich und Winterthur haben jeweils einen eigenen Schulärztlichen Dienst mit vollamtlichen Schulärztinnen und Schulärzten.

Die Untersuchung bei der Schulärztin / beim Schularzt

Im Kanton Zürich sind drei schulärztliche Untersuchungen (im Kindergarten, in der 5. Primarklasse und in der 2. Sekundarklasse) gesetzlich vorgeschrieben. Sie sind deshalb für alle Schülerinnen und Schüler obligatorisch.

Mit der Untersuchung möchten Schulärztinnen und Schulärzte herausfinden, ob sich das Kind gesund entwickelt. Je früher sie ein gesundheitliches Problem oder ein Risiko erkennen, desto eher können sie reagieren und das Kind in seiner Entwicklung unterstützen. Besonders wichtig bei den Untersuchungen ist die Überprüfung, ob das Kind gut hört oder sieht. Denn dies hat direkte Auswirkungen aufs Lernen und den Schulalltag. Zudem kontrollieren Ärztinnen und Ärzte, welche Impfungen Kinder und Jugendliche bereits erhalten haben und welche noch fehlen. Die Schule trägt durch die Untersuchungen dazu bei, dass Kinder und Jugendliche körperlich und psychisch gesund sind.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Im Kindergartenalter untersucht in der Regel die Privatärztin oder der Privatarzt vor Kindergarteneintritt oder im ersten Semester des ersten Kindergartenjahres das Kind. Die Eltern können aber auch zur Schulärztin oder zum Schularzt der Schule gehen bzw. das Kind dorthin überweisen lassen. Die Schulärztin / der Schularzt untersucht:

  • Wie gross und wie schwer das Kind ist.
  • Wie gut das Kind sieht (auch räumlich und Farben) und hört.
  • Welche Impfungen das Kind bereits erhalten hat oder noch braucht. Sind die Eltern einverstanden, nimmt der Arzt oder die Ärztin die fehlenden empfohlenen Impfungen vor. Das Kind sollte vor allem die Impfung gegen Masern, nach Möglichkeit auch Varizellen / «wilde Blattern»/«spitze Blattern», falls nicht im Kleinkindesalter durchgemacht, noch vor Schuleintritt erhalten.
  • Im Kindergarten schaut der Arzt oder die Ärztin auch die allgemeine Entwicklung des Kindes (Richtlinien der Vorsorgeuntersuchung des 4. bis 6. Lebensalters der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie) an.

Die schulärztliche Untersuchung auf diesen Schulstufen kann durch ein Beratungsgespräch ergänzt werden. Dieses ist für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Der Arzt oder die Ärztin untersucht in der 5. Primarklasse und der 2. Sekundarklasse:

  • Wie gross und wie schwer das Kind ist.
  • Wie gut das Kind sieht (auch Farben) und hört.
  • Welche Impfungen das Kind bereits erhalten hat oder noch braucht. Sind die Eltern einverstanden (schriftlich bestätigen), nimmt der Schularzt oder die Schulärztin die fehlenden empfohlenen Impfungen vor.

Kosten

Im Kindergarten untersucht in der Regel der Privatarzt oder die Privatärztin das Kind schulärztlich. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten dieser schulärztlichen Untersuchung (Volksschulverordnung §17c).

In der 5. Primarklasse und in der 2. Sekundarklasse macht der Schularzt oder die Schulärztin die schulärztlichen Untersuchungen. Sie sind für Eltern kostenlos. Die Gemeinde bzw. Trägerschaft trägt die Kosten dafür. Auf Wunsch der Eltern kann auch der Privatarzt / die Privatärztin die schulärztlichen Untersuchungen und allfällige Impfungen durchführen. Dann tragen jedoch die Eltern die Kosten.

Wenn eine Schule keine Schulärztinnen und Schulärzte für die schulärztlichen Untersuchungen hat, dann lassen die Eltern ihr Kind bei der Privatärztin oder dem Privatarzt auf Kosten der Gemeinde bzw. Trägerschaft untersuchen.

Ärztliche Schweigepflicht

Die Schulärztin oder der Schularzt darf die Ergebnisse und Beobachtungen aus den Untersuchungen nur den Eltern und den betroffenen Schülerinnen und Schülern mitteilen. Ergebnisse, die wichtig für den Unterricht sind (z.B. wenn das Kind nicht gut hört oder sieht, Schwierigkeiten in der Entwicklung oder schwere Allergien hat), müssen/sollten die Eltern der Klassenlehrperson mitteilen. Die Eltern können auch die Schulärztin oder den Schularzt bitten, dass sie die Lehrperson informieren. So entbinden sie den Arzt oder die Ärztin vom Berufsgeheimnis – von der ärztlichen Schweigepflicht. Die Eltern machen dies schriftlich. Sind die Schülerinnen und Schüler urteilsfähig (d.h. rund 12 Jahre alt), können sie auch selber bestimmen, ob der Arzt die Informationen weitergeben darf.

Impfungen

Impfungen sind das wirksamste Mittel, um Kinder und Jugendliche gegen schwere Krankheiten zu schützen und damit verbundene Komplikationen zu verhindern. Masern z.B. ist eine schwere, ansteckende Krankheit und kann in seltenen Fällen zu bleibenden Schäden oder gar zum Tod führen.

Je mehr Kinder geimpft sind, desto seltener treten solche Infektionskrankheiten auf. Daher schützen Impfungen sowohl Schülerinnen oder Schüler, wie auch andere Personen in unserer Gesellschaft/Bevölkerung.

In den schulärztlichen Untersuchungen überprüft der Schularzt oder die Schulärztin den Impfstatus anhand des Impfausweises (Original oder Kopie). Der Schularzt / die Schulärztin richtet sich nach dem Nationalen Impfplan. Fehlen dem Kind wichtige Impfungen oder ist eine Nachimpfung nötig, informiert die Schulärztin oder der Schularzt die Eltern.

Privatärzte oder Schulärztinnen nehmen die empfohlenen Impfungen vor. Eine Impfung ist eine persönliche Entscheidung und freiwillig. Bei Kindern entscheiden deshalb die Eltern, ob sie ihr Kind impfen lassen wollen. Eltern müssen schriftlich einwilligen, dass ihr Kind geimpft werden darf.

HPV-Impfung

HPV ist die Abkürzung für humane Papillomaviren. Menschen können diese Viren beim Sex übertragen. Aber auch bei einfachem Hautkontakt oder bei der Berührung infizierter Schleimhäute passieren Ansteckungen. Eine solche Virusinfektion kann zu Krebs führen (insbesondere Gebärmutterhalskrebs) oder Genitalwarzen verursachen (bei Frauen und bei Männern). Kondome reduzieren das Risiko einer Übertragung zwar, können es allerdings nicht ganz ausschliessen. Darum empfehlen das Bundesamt für Gesundheit sowie die Eidgenössische Kommission für Impffragen, Jugendlichen (Jungen und Mädchen) die Impfung gegen HPV, nach Möglichkeit vor dem ersten Sexualkontakt.

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Kinder und Jugendliche im Alter von 11 bis 15 Jahren können sich gegen HPV impfen lassen. Für einen guten Schutz brauchen Kinder/Jugendliche vor dem 15. Geburtstag zwei Impfungen. Werden sie erst nach dem 15. Geburtstag zum ersten Mal geimpft, brauchen sie drei Impfungen.

Die Schulärztinnen und Schulärzte bieten die Impfungen während der schulärztlichen Untersuchung in der 5. Primarklasse und in der 2. Sekundarklasse an. Kinder und Jugendliche können sich auch bei Kinderärzten, Hausärztinnen und diversen Arztpraxen impfen lassen. In gewissen Kantonen, auch im Kanton Zürich, gibt es zur HPV-Impfung ein kantonales Impfprogramm.

Schulärztinnen und Schulärzte führen diese Impfungen kostenlos durch. Der Bund hat ein HPV-Impfprogramm gestartet. Dadurch können sich Mädchen und Knaben beziehungsweise junge Frauen und junge Männer im Alter von 11 bis 26 Jahren gratis impfen lassen.

Ansteckende Krankheiten

Bakterien, Viren, Pilze und Parasiten können ansteckende Krankheiten verursachen. Gegen manche Infektionskrankheiten gibt es Impfungen. Sie sind ein wirksamer Schutz. Auch Hygienemassnahmen können vor einer ansteckenden Krankheit schützen. Menschen können durch Schnäuzen, Niesen, Spucken und Husten Erreger übertragen. Sie können dies verhindern, indem sie in ein Taschentuch oder in die Armbeuge husten oder niesen. Auch regelmässiges Händewaschen oder Hände desinfizieren kann vor Ansteckungen schützen. Auf der Webseite des BAG finden Sie weitere Informationen zu Krankheiten.

Windpocken (Varizellen, wilde/spitze Blattern)

Windpocken sind sehr ansteckend. Die Krankheit beginnt meistens mit Fieber, Kopf- und Gliederschmerzen. Darauf folgt ein bläschenartiger Hautausschlag. Das Virus überträgt sich leicht durch Atemwegströpfchen in der Luft von Mensch zu Mensch oder durch den direkten Kontakt mit der Flüssigkeit in den Bläschen. Sie enthalten die ansteckende virenhaltige Flüssigkeit.

Wegen Windpocken müssen Kinder nicht zuhause bleiben. Erkrankte Kinder sind in den Tagen, bevor der Hautausschlag auftritt, am ansteckendsten. Die Kinder dürfen bei gutem Allgemeinzustand die Schule besuchen. Eltern von Kindern und Mitarbeitende der Schule mit immunsupprimierten Krankheiten sowie Schwangere müssen informiert werden, wenn im Umfeld Kinder an Windpocken erkranken. So können diese Personen rasch den behandelnden Arzt / die behandelnde Ärztin kontaktieren. Sie klären dann gemeinsam wie sich diese Personen schützen können.

Eine Impfung wird als kombinierte Impfung im Säuglingsalter gegen die Krankheiten Masern, Mumps und Röteln angeboten. Spätere Nachholimpfungen für Varizellen sind im Kinder-, Jugend- & Erwachsenenalter möglich. Wenn Erwachsene die Krankheit als Kind oder Jugendliche nicht hatten, kann eine zweifache Impfung gegen Varizellen einen guten Schutz vor Komplikationen bieten.

Ausschluss aus der Schule

Folgende Krankheiten können zu einem Schulausschluss führen. Die Entscheidung, ein Kind zuhause zu behalten und nicht in die Schule zu schicken, geschieht immer in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Privatarzt / Privatärztin und/oder der Schulärztin / dem Schularzt. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Epidemiengesetz.

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Die ansteckende Augengrippe wird durch Adenoviren (Typ 8, 19, 37) ausgelöst. Daran erkrankte Kinder dürfen für zwei Wochen nicht in die Schule. Wichtig bei einer Infektion ist, dass das Kind und alle Personen mit denen das Kind Kontakt hat, die üblichen Hygienemassnahmen wie Händewaschen und/oder Hände desinfizieren einhalten.

Eine Hirnhautentzündung ist eine sehr schwere Krankheit. Die gegenseitige Ansteckung bei Menschen kann z.B. durch Tröpfchen (Niesen, Husten usw.) geschehen. Bei Hirnhautentzündungen durch bestimmte Bakterienstämme gibt es schützende Impfungen. Am besten werden diese Impfungen bereits im Säuglingsalter durchgeführt. Der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin des erkrankten Kindes muss die bakterielle Hirnhautentzündung innerhalb von 24 Stunden dem Kantonsärztlichen Dienst melden. Der Kantonsärztliche Dienst kontaktiert dann den Schulärztlichen Dienst des Volksschulamts (oder umgekehrt). Diese Zusammenarbeit ist wichtig, um in der Schule rasch die notwendigen Massnahmen einzuleiten.

Eine Infektion mit dem Norovirus führt zu rasch eintretendem Erbrechen und starkem Durchfall. Noroviren sind sehr ansteckend. Angesteckte Personen geben das Virus durch Tröpfchen via Luft beim Husten oder bei Berührungen, durch Kontakt mit infizierten Gegenständen oder auch durch Lebensmittel weiter. Erkrankte Personen sollten wenn möglich solange zuhause bleiben, bis sie keine Symptome mehr haben. Damit sie keine weiteren Personen anstecken, muss die erkrankte Person Hygienemassnahmen (Händewaschen mit Seife und Hände desinfizieren) einhalten. Auch die Räume, in der sich die angesteckte Person aufgehalten hat, sowie berührte Gegenstände und Spielzeuge, sollen gereinigt und desinfiziert werden. Diese Erkrankung erfordert individuelle Entscheidungen durch die Schulärztin/den Schularzt oder die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt (z.B. Kommunikationsmassnahmen an die Klasse, Schulausschluss usw.).

Das Hepatitis-A-Virus ist eine ansteckende Krankheit und löst eine Leberentzündung aus. Die Ansteckung passiert durch direkten Kontakt mit Kotausscheidungen, verunreinigtem Wasser oder verunreinigten Lebensmittel. Gegen die Hepatitis-A-Infektion gibt es eine Impfung. Da die Krankheit ansteckend ist, dürfen erkrankte Personen in der Regel erst ab dem 6. Tag nach Beginn der Symptome wieder die Schule besuchen. Hygienemassnahmen (Händewaschen mit Seife und Hände desinfizieren) sind sehr wichtig. Erkrankte Personen sollen ihren Arzt/ihre Ärztin kontaktieren, um zu besprechen, was zu tun ist (evt. ist eine Impfung nötig). Dasselbe gilt für Betreuungspersonen, die mit der erkrankten Person Kontakt hatten.

Keuchhusten ist eine sehr ansteckende Infektionskrankheit. Sie betrifft die Atemwege. Bestimmte Bakterien lösen die Krankheit aus und sind besonders gefährlich für Säuglinge und Kleinkinder. Beim Niesen, Sprechen und Husten (Tröpfcheninfektion) kann man sich anstecken. Eine Impfung schützt vor einer möglichen Erkrankung. Es wird empfohlen, mehrere Impfdosen im Säuglingsalter bis ins Jugendalter durchzuführen. Erwachsene (vor allem Eltern, Grosseltern, Kinderbetreuende) sollten sich nochmals impfen lassen, um Säuglinge und Kleinkinder zu schützen. Bei einzelnen Krankheitsfällen im Kindergarten oder in der Schule, wird kein Schulausschluss ausgesprochen. Wenn sich aber mehrere Kinder anstecken, sollte das erkrankte Kind zuhause bleiben. Wie lange das Kind nicht zur Schule darf, hängt u.a. davon ab, ob es Antibiotika nimmt. Personen mit häufigem Kontakt zum erkrankten Kind (z.B. Familienmitglieder, Betreuungspersonen im Hort usw.) sollten abklären lassen, ob sie immun gegen die Krankheit sind d.h. vollständig geimpft sind (vor allem Schwangere). Falls sie nicht immun sind, hilft das Einnehmen von Antibiotika, um eine Erkrankung vorzubeugen.

Krätze ist eine weltweit verbreitete Hautkrankheit. Sie wird durch direkten Hautkontakt übertragen und löst starken Juckreiz aus. Krätzmilben sind schwarze sandkorngrosse Parasiten. Meist sind folgende Körperstellen betroffen: zwischen den Fingern, am Handgelenk, Gesäss, Ellbogen, Knie, Füsse, Bauchnabel, Achseln und Genitalien. Die Krankheit kann mit Crèmes behandelt werden. Bereits bevor die Beschwerden auftreten, sind Betroffene für enge Kontaktpersonen ansteckend. Personen, die im gleichen Haushalt wohnen, müssen sich deshalb gleichzeitig auch mit der speziellen Crème behandeln. Das Kind darf frühestens 24 Stunden nach Behandlungsbeginn wieder in die Schule bzw. in den Kindergarten.

Wenn ein neuer Hautausschlag auftritt, sollen Betroffene möglichst bald den Kinderarzt oder Hausarzt kontaktieren.

Um eine weitere Ansteckung zu verhindern:

  • Fingernägel kurz schneiden.
  • Kleider und Bettzeug bei 60 Grad waschen.
  • Tiere aus Stoff und Schuhe 24 Stunden einfrieren. So werden sie milbenfrei.
  • Nicht waschbare Sachen für vier Tage in Plastiktüten einpacken. Ohne Hautkontakt sterben Krätzmilben bei normaler Raumtemperatur nach vier Tagen.

Masern werden durch das Masern-Virus verursacht. Die Krankheit ist hoch ansteckend und wird durch Tröpfchen beim Husten oder Niesen weitergegeben. Kinder mit Masern sind meistens über mehrere Wochen (schwer) krank. Im Verlauf der Krankheit bekommen sie leicht rötliche Hautflecken. Kranke Kinder dürfen nicht in die Schule. Sie müssen zuhause isoliert werden. Ab dem 5. Tag nach Beginn des Hautausschlags darf das erkrankte Kind wieder in die Schule, sofern sein Allgemeinzustand gut genug ist. Die Impfung wird als kombinierte Impfung gegen die Krankheiten Mumps, Röteln und Windpocken (wilde Blattern, spitze Blattern / Varizellen) angeboten. Kinder sind am besten geschützt, wenn sie im Säuglingsalter zweimal gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen geimpft wurden. Die Impfung kann ein Leben lang vor den Komplikationen von Masern schützen. Der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin des erkrankten Kindes muss die Masernerkrankung innerhalb von 24 Stunden dem Kantonsärztlichen Dienst melden. Der Kantonsärztliche Dienst kontaktiert dann den Schulärztlichen Dienst des Volksschulamts (oder umgekehrt). Diese Zusammenarbeit ist wichtig, um in der Schule rasch die notwendigen Massnahmen einzuleiten. Ungeimpfte schwangere Lehr- und Betreuungspersonen sollen mit ihrer Frauenärztin / ihrem Frauenarzt Kontakt aufnehmen.

Bei einem Masernausbruch ist es wichtig, im Impfpass nachzusehen, ob Erwachsene und Kinder gegen Masern geimpft sind. Impfungen schützen gegen Masern.

Den Impfpass richtig lesen

Hat jemand eine Impfung gegen Masern bekommen, steht im Impfausweis der Name des Impfstoffs. Es gibt verschiedene Impfstoffe. Häufige Namen für in der Schweiz verabreichte Impfstoffe sind:

Attenuvax, Moraten, Rimevax, Measles live vaccine, Eolarix, MoRuviraten, Triviraten, Biviraten, MMVax, Rimparix, MMR-II, MMRVaxPro, Pluserix, Priorix, Priorix Tetra.

  • Impfstoff steht zweimal: Wenn zweimal ein Impfstoff im Impfausweis steht, ist die Person gegen Masern geschützt.
  • Impfstoff steht einmal: Wenn einmal ein Impfstoff im Impfausweis steht, braucht es schnell eine zweite Impfung für einen vollständigen Schutz gegen Masern. Die Impfung kann man beim Hausarzt, Kinderarzt oder in einer Apotheke machen.
  • Kein Impfstoff: Wenn kein Impfstoff im Impfausweis steht, ist man nicht gegen Masern geschützt. Diese Personen müssen bis zu 21 Tage in Quarantäne. Wenn man sich aber innerhalb von 72 Stunden nach dem Kontakt mit einer infizierten Person impft, muss man nicht in Quarantäne. Nicht geimpfte Personen sprechen am besten schnell mit dem Arzt oder der Ärztin über eine Impfung.

Personen, die den Impfpass nicht richtig lesen können, sprechen mit ihrem Arzt oder ihrer Ärztin oder fragen in einer Apotheke nach. Sie können auch telefonisch bei der telemedizinischen Beratung ihrer Krankenkasse nachfragen. Die Kontaktangaben dazu sind auf der Rückseite der Versicherungskarte.

Wichtige Hinweise

  • Personen, die im Jahr 1963 und früher geboren sind, sind gegen Masern geschützt.
  • Personen, die schon Masern hatten, sind auch geschützt.
  • Personen, die ihren Impfausweis verloren haben, melden sich bei dem Hausarzt / der Hausärztin oder dem Kinderarzt / der Kinderärztin.

Ringelröteln ist eine ansteckende Kinderkrankheit und nicht dasselbe wie Röteln. Meistens hat das Kind leichte Grippesymptome. Die Krankheit verläuft aber sonst ohne Komplikationen. Jedes fünfte Kind bekommt einen «girlandenförmigen» Ausschlag. Der Ausschlag beginnt im Gesicht und kann sich auf Arme, Rumpf, Gesäss und Beine ausbreiten. Eine Ansteckung geschieht z.B. durch Tröpfchen (Niesen, Husten, usw.) oder durch Handkontakt. Es gibt keine Impfung für diese Kinderkrankheit. Es ist kein Schulausschluss nötig. Das Kind kann die Schule besuchen, wenn sein Allgemeinzustand gut ist. Es ist aber wichtig, dass Eltern die Erkrankung in der Schule melden. Denn für schwangere Personen im Schulpersonal kann eine Ansteckung gefährlich sein und sie sollten daher zeitnah ihren Arzt/ihre Ärztin kontaktieren.

Röteln ist eine sehr ansteckende Krankheit. Die Ansteckung geschieht durch Tröpfchen (Husten, Niesen usw). Bei Kindern und Jugendlichen verläuft die Krankheit meist mild. Etwa die Hälfte der erkrankten Kinder entwickeln einen Ausschlag. Typisch sind auch geschwollene Lymphknoten im Hals– und Nackenbereich. Kinder sind am besten geschützt, wenn sie im Säuglingsalter zweimal gegen Masern, Mumps, Röteln und Varizellen geimpft wurden. Die Impfung kann ein Leben lang vor den Komplikationen schützen. Die Eltern müssen die Schule und ihr Umfeld über die Erkrankung informieren, denn die Krankheit kann bei Schwangeren im Umfeld des Kindes zur Missbildung oder zum Tod des Babys im Mutterleib führen.

Die Tuberkulose ist eine ansteckende Krankheit. Sie betrifft vor allem die Lunge. Tuberkulose wird durch Bakterien verursacht. In der Schweiz wird nur ausnahmsweise gegen Tuberkulose geimpft und auch dann nur im ersten Lebensjahr. Damit sich jemand mit Tuberkulose ansteckt, muss sich die Person in der Regel etwa acht Stunden im gleichen Raum wie die erkrankte Person aufhalten. Ein Arzt / eine Ärztin entscheidet, ob ein erkranktes Kind in die Schule darf. Fachpersonen klären im Umfeld vom Kind ab, wer sich angesteckt haben könnte und ebenfalls zuhause bleiben muss.

Kopfläuse

Kopfläuse können Kinder und Erwachsene befallen. Sie sind kein Zeichen von schlechter Hygiene.

Kopfläuse sind kleine Parasiten, die im Kopfhaar des Menschen vorkommen. Sie sind lästig, gesundheitlich aber harmlos und lassen sich gut behandeln. Anstecken kann man sich bei direktem Kontakt von Haar zu Haar mit einer anderen Person. Ein Zeichen für Kopfläuse, ist Juckreiz und wenn Eier/Nissen in den Haaren zu sehen sind. Auch wenn in der Schule, in der Familie oder bei Freunden Läuse vorkommen, lohnt sich eine Kontrolle.

Wie finde ich Kopfläuse?

  1. Haare nass machen.
  2. Pflegespülung/Conditioner auf dem nassen Haar verteilen.
  3. Haare gut mit einer Bürste oder einem Kamm durchkämmen.
  4. Haare vom Haaransatz bis in die Spitzen mit einem Lauskamm durchkämmen.
  5. Den Kamm nach jedem Durchkämmen an einem weissen Haushaltspapier abstreifen, um Kopfläuse und Eier zu entdecken.
  6. Haare gründlich ausspülen.

Kopfläuse gefunden - was muss ich tun?

Wenn Sie lebende Kopfläuse gefunden haben, müssen die Haare mit einem speziellen Shampoo gewaschen werden. Die ganze Familie bzw. alle, die im gleichen Haushalt wohnen, müssen die Therapie machen. Eine Anleitung in verschiedenen Sprachen finden Sie als Download.

Wichtig ist, dass Sie alle Familienmitglieder nach Kopfläusen durchsuchen. Um die Ausbreitung von Kopfläusen zu verhindern, sollten Sie Ihr Umfeld (Schule, Freunde, Familie, Hort, Nachbarn) informieren.

Behandlung von Kopfläusen - Traitement contre les poux - Trattamento contro la pediculosi del capo -Tratamiento contra los piojos - Tretiranje ušiju u kosi - Tratamento de piolhos - Baş biti tedavisi - Treating head lice - Trajtim për morrat e kokës - Лечение головных вшей - ቁማል ናይ ርእሲ ምእላይ - علاج قمل الرأس - தலை பேன் சிகிச்சை

Chronische Krankheiten und Allergien

Etwa 10 bis 20 Prozent der Kinder und Jugendlichen im Schulalter haben eine gesundheitliche Einschränkung oder chronische Krankheit. Beispiele von chronischen Krankheiten sind Muskelerkrankungen, Darmerkrankungen, Asthma, Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit), verschiedene Allergien und viele mehr.

Für Allergien gibt es verschiedene Auslöser. Zum Beispiel können Lebensmittel allergische Reaktionen auslösen, die zum Teil lebensbedrohlich sein können. Die Allergie auf (Erd-)Nüsse gehört zu den schwersten Nahrungsmittelallergien. Allergische Personen können sich schützen, indem sie diese Lebensmittel auf keinen Fall essen. Sie passen ausserdem auf, dass sie keine Staubpartikel einatmen oder diese mit den Schleimhäuten in Kontakt kommen.

Schulumfeld informieren

Wenn die Menschen im Schulumfeld von der Allergie oder chronischen Krankheit mit dem Risiko einer plötzlichen raschen Verschlechterung bei einem Kind (z.B. bei einem Kind mit Epilepsie: plötzliches Auftreten eines Epi-Anfalls) wissen, können sie helfen, dass es zu keiner allergischen Reaktion oder gefährlichen Situation kommt. Das Kind muss seine Notfallmedikamente immer bei sich haben.

Vereinbarung zwischen Eltern und Schule

Eltern können mit der Schule eine Vereinbarung wegen der Allergie oder chronischen Krankheit ihres Kindes treffen. In der Vereinbarung machen die Eltern und die Schule gemeinsam ab, was wer in einem Notfall tun muss. Ausserdem wird den Eltern empfohlen ihr Einverständnis zu geben, dass die Lehrperson oder die Schulleitung die ganze Klasse und die Eltern der anderen Schülerinnen und Schüler über die schwere Allergie oder die chronische Krankheit mit dem Risiko einer plötzlichen raschen Verschlechterung bei einem Kind informiert. Wenn die anderen Eltern z.B. von der Erdnussallergie eines Kindes wissen, schauen sie, dass sie ihren Kindern keine Pausensnacks oder Geburtstagskuchen mitgeben, die Erdnüsse enthalten.

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Schulführung, Sektor Schulärztlicher Dienst

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 60

Sekretariat

E-Mail

schularzt@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: