Tagesstrukturen

Um den Eltern die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu vereinfachen, müssen die Gemeinden unterrichtsergänzende Tagesstrukturen bereitstellen. Alternativ können auch Tagesschulen eingerichtet werden.

Rahmenbedingungen  

Die Rahmenbedingungen für Tagestrukturen und Tagesschulen sind im Volksschulgesetz und in der Volksschulverordnung aufgelistet. Die Gemeinden im Kanton Zürich setzen diese Vorgaben um.

Die Gemeinden müssen an Schultagen von 7.30 bis 18 Uhr bedarfsgerechte, unterrichtsergänzende Tagesstrukturen anbieten. 

In der Regel können die Eltern die gewünschten Betreuungsangebote modulartig wählen. Die Tarife werden von den Gemeinden festgelegt.

Umfang 

In welcher Form und in welchem Umfang eine Gemeinde Tagesstrukturen bereitstellen muss, hängt vom Bedarf vor Ort ab. Im einfachsten Fall genügt ein Mittagstisch, in anderen Fällen braucht es Betreuungsangebote von 7.30 bis 18 Uhr. 

Grundsätzlich müssen so viele Betreuungsplätze bereitstehen, wie von den Eltern nachgefragt werden. Deshalb ermitteln die Gemeinden regelmässig und rechtzeitig vor Beginn eines Schuljahres den Bedarf. Wartelisten für Betreuungsplätze dürfen nur ausnahmsweise und nur für kurze Zeit geführt werden.

Standorte 

Idealerweise sollten sich die Räume für die Betreuung auf dem Schulareal oder in der Nähe von Schulen und Kindergärten befinden. Ziel ist es, dass die Kinder den Weg dorthin selber zurücklegen können. Wo dies nicht möglich ist, muss die Gemeinde eine Begleitung oder einen Transportdienst organisieren.

Ausbau und Betrieb 

Die Betreuung wird in der Regel in verschiedenen Modulen mit festem Zeitrahmen angeboten (z.B. Mittagsbetreuung nach Unterrichtsende um 11.55 Uhr bis 14 Uhr). Während der Betreuungszeiten haben die Betreuungspersonen die Aufsichtspflicht. Die Kinder werden erst nach Ablauf der jeweiligen Betreuungszeit aus deren Obhut entlassen. Auf Wunsch der Eltern und in Absprache mit den Betreuungspersonen können einzelne Kinder den Betreuungsort früher verlassen. Die Betreuungseinrichtungen können dazu Bedingungen festlegen (z.B. frühere Entlassung aus der Mittagsbetreuung, aber erst nach dem Mittagessen ab 13 Uhr). Abmachungen mit dem Kinderhort sollten schriftlich festgehalten und von den Eltern unterschrieben werden.

Die folgenden Dokumente können per Mail an unterrichtsfragen@vsa.zh.ch bestellt werden.

  • Kostenberechnungstool
  • Grafiktool zur Hortauslastung

Familienergänzende Betreuung

Für die Betreuung im Vorschulalter – beispielsweise in Kinderkrippen oder Kindertagesstätten – sowie für Tagesfamilien ist das Amt für Jugend und Berufsberatung zuständig.

Tagesschulen

Als Alternative zu unterrichtsergänzenden Tagesstrukturen können Gemeinden Tagesschulen anbieten. In Tagesschulen sind Unterricht und Betreuung pädagogisch, organisatorisch, personell und räumlich in einem gesamtpädagogischen Konzept miteinander verbunden. Der Besuch von unterrichtsergänzenden Tagesstrukturen ist grundsätzlich freiwillig. Hingegen kann in Tagesschulen ein Teil der Betreuungsangebote obligatorisch sein. Parallel zu Tagesschulen mit obligatorischen Angeboten müssen Schulkinder auch Unterricht mit frei wählbarer Betreuung besuchen können. 

Auch in Tagesschulen werden die Kosten für die schulergänzende Betreuung verrechnet. 

Aufbau 

Das Volksschulamt stellt für den Aufbau von Tagesschulen verschiedene Informationen, Arbeitsmaterialien und Links bereit.

Die Tagesschule, von der Idee bis zur Einführung

Die Tagesschule, von der Idee bis zur Einführung
Die Tagesschule, von der Idee bis zur Einführung

Verschiedene Checklisten und ein Kostenberechnungstool ergänzen die Broschüre «Tagesschule – von der Idee bis zur Einführung» (siehe oben).

Diese Dokumente können per Mail an unterrichtsfragen@vsa.zh.ch bestellt werden.

  • Checkliste 1-4 (Impuls, Konzept, Realisierung, Einführung)
  • Vorlage Projektauftrag 
  • Kostenberechnungstool
  • Beispiel Betriebsreglement (Tagesschule Horgenberg)

In der Broschüre «Tagesstrukturen - Allgemeine Informationen und spezifische Vorgaben» finden Sie auf Seite 12 und 13 weitere Informationen zur den Rahmenbedingungen für Tagesschulen. Das Dokument ist unter dem Titel «Rahmenbedingungen»  aufgeschaltet.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

6. November 2023

1. Nationales Recht


Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern) vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO)

Die PAVO ist Rechtsgrundlage für detailliertere kantonale Regelungen. Für Tagesschulen sind in der PAVO insbesondere die Abschnitte 1 (Grundsätze), 2 (Zuständige Behörde) und 13 (Bewilligungspflicht) von Bedeutung.

Die Verordnung ist auf der Website www.admin.ch aufgeschaltet.

2. Interkantonales Recht

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat) vom 14. Juni 2007

Art. 11 Blockzeiten und Tagesstrukturen
1Auf der Primarstufe wird der Unterricht vorzugsweise in Blockzeiten organisiert.
2Es besteht ein bedarfsgerechtes Angebot für die Betreuung der Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Unterrichtszeit (Tagesstrukturen). Die Nutzung dieses Angebots ist fakultativ und für die Erziehungsberechtigten grundsätzlich kostenpflichtig.
Link zur interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule: www.edk.ch

3. Kantonales Recht

Die meisten rechtlichen Vorgaben zu den Tagesstrukturen und damit auch zu den Tagesschulen sind im Volksschulgesetz (VSG) und in der Volksschulverordnung (VSV) unter dem Titel «C Tagesstrukturen» zu finden (§§ 30a ff. VSG, §§ 32a ff. VSV).

Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005

§ 11 VSG (Unentgeltlichkeit und Elternbeiträge)

4Besuchen Schülerinnen und Schüler Tagesstrukturen ausserhalb der Blockzeiten, werden von den Eltern in der Regel Beiträge erhoben.

§ 30 a VSG (Grundsatz)
1Tagesstrukturen sind Betreuungsangebote, die Schülerinnen und Schüler ergänzend zum Unterricht besuchen können.
2Die Gemeinden ermitteln den Bedarf nach Tagesstrukturen regelmässig und stellen ein entsprechendes Angebot zur Verfügung.
3Sie können Dritte mit dem Betrieb von Tagesstrukturen beauftragen.
4Der Besuch von Tagesstrukturen ist freiwillig.

§ 30 b VSG (Tagesschulen)
1In Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung
a. durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden,
b. an mehreren Tagen pro Woche angeboten.
2Tagesschulen können Betreuungsangebote bezeichnen, die obligatorisch zu besuchen sind.
3Ist die Mittagsbetreuung in der Tagesschule obligatorisch, kann die Dauer der Mittagspause angemessen verkürzt werden.
4Gemeinden mit Tagesschulen stellen sicher, dass der Schulbesuch ohne obligatorische Betreuung möglich ist.
5Mit Einwilligung der beteiligten Gemeinden kann eine Schülerin oder ein Schüler eine Tagesschule in einer anderen Gemeinde besuchen. Das Schulgeld geht zulasten der Gemeinde des Wohnortes.

§ 30 e VSG (Betreuungsschlüssel)
1Kinder werden in der Regel in Gruppen mit höchstens 22 Plätzen betreut. Werden in einem Kinderhort Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen betreut, ist die Zahl der betreuten Kinder zu verringern.
2In jeder Gruppe muss immer eine ausgebildete Betreuungsperson anwesend sein. Sind mehr als elf Plätze belegt, muss eine zweite Betreuungsperson anwesend sein. Die Verordnung regelt Abweichungen für Tagesschulen.
3Von Abs. 1 abweichende Betreuungskonzepte sind möglich, wenn
a. das Betreuungsverhältnis gemäss Abs. 2 gewährleistet ist und
b. den Bedürfnissen der betreuten Kinder mit besonderen Massnahmen Rechnung getragen wird.

Volksschulverordnung (VSV) vom 28. Juni 2006

§ 32 a VSV (Angebot)

1Die Gemeinden stellen in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 18 Uhr Tagesstrukturen zur Verfügung, die dem tatsächlichen Bedarf entsprechen.
2Besteht bei einer Schule für gewisse Zeiten ein Bedarf für weniger als zehn Schülerinnen oder Schüler, sind Lösungen im Einzelfall zulässig.
3Können Schülerinnen und Schüler den Weg zwischen Schule und Tagesstrukturen aufgrund der Länge oder Gefährlichkeit nicht selbstständig zurücklegen, ordnet die
Schulpflege geeignete Massnahmen an.
4Die Elternbeiträge für alle Leistungen im Zusammenhang mit Tagesstrukturen dürfen höchstens kostendeckend sein.

§ 32b VSV (Betreuungsschlüssel, a. Anwendbarkeit)
1Der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG gilt für Tagesstrukturen auf der Kindergarten- und Primarstufe, welche die Zeit nach den Blockzeiten abdecken.
2Für private Tagesstrukturen und von Gemeinden geführte Tagesstrukturen, die nicht Teil einer Tagesschule sind, gilt der Betreuungsschlüssel gemäss § 30 e VSG nur, wenn eine Betreuung im Umfang von § 30 c Abs. 2 und 3 VSG angeboten wird. Für die Berechnung
des Umfangs werden nur die Angebote nach den Blockzeiten berücksichtigt.

§ 32 c VSV (Betreuungsschlüssel, b. besondere Betreuungsansprüche)
Als Kinder mit besonderen Betreuungsansprüchen gemäss§ 30 e Abs. 1 VSG gelten insbesondere Kinder der Kindergartenstufe.

§ 32 d VSV (Betreuungsschlüssel, c. grössere Gruppen)
Wird von den Gruppengrössen abgewichen,
a. ist zu gewährleisten, dass die Schülerinnen und Schüler ihrem Entwicklungsstand entsprechend betreut werden und sich jederzeit an ihnen vertraute Betreuungspersonen
wenden können,
b. ist den Bedürfnissen der betreuten Kinder nach Zugehörigkeit, Orientierung und Ruhe sowie ihren unterschiedlichen Interessen mitbesonderen Massnahmen Rechnung zu tragen.

§ 32 e VSV (Betreuungsschlüssel, d. Tagesschulen)
1Tagesschulen können bei den folgenden Angeboten von den Vorgaben gemäss § 30 e Abs. 2 VSG abweichen:
a. Mittagsverpflegung,
b. Kursen,
c. offenen Angeboten in Einzelfällen.
2Sie können unabhängig vom Angebot die alleinige Betreuung einer Klasse einer Lehrperson übertragen, die diese Klasse regelmässig unterrichtet.

§ 32 f VSV (Berufsausbildung, 30e Abs. 2 VSG)
1Als ausgebildete Betreuungspersonen gelten Personen mit einem der folgenden inländischen Ausbildungsabschlüsse:
a. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Fachfrau bzw. Fachmann Betreuung,
b. Diplom als Kindererzieherin bzw. Kindererzieher HF,
c. Diplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge HF,
d. Unterrichtsberechtigung als Lehrperson für die Volksschule im Kanton Zürich,
e. Hochschuldiplom als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Hochschuldiplom in Sozialer Arbeit,
f. Hochschuldiplom in Erziehungswissenschaften oder klinischer Heilpädagogik oder Psychologie,
g. von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkanntes Diplom als Sonderpädagogin bzw. Sonderpädagoge, Logopädin bzw. Logopäde oder Psychomotorikerin bzw. Psychomotoriker.
2Die Ausbildungsabschlüsse gemäss lit. e und f genügen den Anforderungen nur, wenn sie mindestens 60 Kreditpunkte voraussetzen.
3Das Volksschulamt kann
a. Ausbildungsabschlüsse anerkennen, die den Ausbildungen gemäss Abs. 1 entsprechen,
b. im Einzelfall Personen als ausgebildete Betreuungspersonen zulassen, deren abgeschlossene Ausbildungen oder berufsspezifische Aus-und Weiterbildungen in Verbindung mit ihrer Berufserfahrung es als gleichwertig zu den Abschlüssen gemäss Abs.
1erachtet.
4Ausländische Ausbildungen müssen von der zuständigen eidgenössischen oder kantonalen Stelle als gleichwertig anerkannt sein. Die in Deutschland abgeschlossene
Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin bzw. staatlich anerkannter Erzieher gilt als gleichwertig.

Lehrpersonalverordnung (LPVO) vom 19. Juli 2000

§ 10 d LPVO (Einsatz der festgelegten Arbeitszeit, d. Weitere anrechenbare Tätigkeiten)
Das Volksschulamt kann aus schulorganisatorischen oder pädagogischen Gründen weitere Tätigkeiten festlegen, die beim Beschäftigungsgrad berücksichtigt werden.

Lebensmittelsicherheit

Das Kantonale Labor überwacht die Einhaltung der Lebensmittelsicherheit. Wer Lebensmittel herstellt und abgibt, untersteht der Meldepflicht. Dazu gehören auch
Tagesstrukturangebote, in welchen schulpflichtige Kinder verpflegt werden sowie deren Verpflegungslieferanten. Das Meldeformular und weitere Informationen sind abrufbar beim kantonalen Labor der Gesundheitsdirektion (Link).

Für Schulen mit schulergänzenden Tagesstrukturen ist zu beachten: Werden Speisen vor Ort selber hergestellt, ist zusätzlich eine entsprechende Selbstkontrolle nötig. Dafür
verantwortlich ist die Schule bzw. die Trägerschaft, welche die Tagesstrukturen anbietet (analog Gastrobetrieb). Werden Speisen durch Dritte hergestellt und ausgeliefert (z.B. Catering), sind diese bis und mit Essensausgabe für die Kontrolle verantwortlich. Werden die Speisen durch Dritte in Gastrobehältnissen geliefert, die Essensausgabe jedoch von der Schule bzw. der Trägerschaft der Tagesstruktur übernommen, übernimmt die Schule
die Verantwortung für die Lagerung und die Warmhaltung.

4. Örtliche Vorschriften
 

  • Bauvorschriften
  • Feuer- oder Gesundheitspolizeiliche Vorschriften / Auflagen
  • Kommunale Regelungen

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Beratung durch kantonale Tagesschulen

An verschiedenen Orten im Kanton Zürich wurden bereits Tagesschulen aufgebaut. Das Volksschulamt listet fünf erfahrenen Tagesschulen mit verschiedenen Voraussetzungen und Modellen auf (Kontakttagesschulen). Die dortigen Verantwortlichen beraten interessierte Schulleitungen oder Behördenmitglieder bei spezifischen Fragen oder bei der Umsetzung ihres Tagesschulkonzepts.

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Qualität in Tagesstrukturen und Tagesschulen

Genau wie im Unterricht, ist auch in den unterrichtsergänzenden Tagesstrukturen und in Tagesschulen die Qualitätssicherung ein wichtiges Thema. Zu diesem Zweck hat die Pädagogische Hochschule Zürich das Arbeitsbuch «QuinTaS - Qualität in Tagesschulen/Tagesstrukturen» erarbeitet.

Die Zürcher Schulgemeinden und Schulkreise können je eine Ausgabe von QuinTaS beziehen, das Volksschulamt übernimmt die Kosten. Die Bestellung erfolgt über die Website des Verlags (siehe Link). Im Bestellformular muss die Gemeinde-Nummer angegeben werden (Bestellübersicht, Feld «Bestellkommentar»).
 

Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Pädagogisches

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
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Telefon

+41 43 259 22 62

Sekretariat

Montag bis Freitag

8.00 bis 11.45 Uhr,
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

unterrichtsfragen@vsa.zh.ch

Für dieses Thema zuständig: