Planung des Schuljahres

Die Schulleitenden planen mit ihren Lehrpersonen das Schuljahr. Dafür stehen ihnen verschiedene Tools zur Verfügung.

Informationen zum Berufsauftrag

Planungs- & Berechnungstool

Das Planungstool dient der Schulleiterin oder dem Schulleiter zur Planung der Pensen und Aufteilung der Arbeitszeiten der Lehrpersonen. Auf der Startseite des Planungstools kann das Schuljahr ausgewählt werden.

Das Berechnungstool zeigt die Zusammenhänge von Beschäftigungsgrad, Alter und Arbeitszeit auf.

Tool Stellenausschreibung

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann mit Hilfe des Tools verschiedene Varianten für die Stellenausschreibung prüfen. Ausgehend von der Zusammen­setzung des Teams (Alter, Qualifikation, Stärken) erkennt sie oder er mit dem Tool, wie sich spezifische Vorstellungen für Schwerpunkte auf den Beschäfti­gungsgrad auswirken.

Arbeitszeit Schulleitende

Im Gegensatz zur Tätigkeit als Lehrperson, regelt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz des Kantons Zürich die Arbeitszeit und Überzeit von Schullei­tenden. Bei einem Vollpensum gilt in der Regel eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, verteilt auf fünf Tage. Samstag und Sonntag sind in der Regel arbeitsfrei.

Vor Stellenantritt wird vereinbart, wie die Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt wird. Diese tägliche Sollzeit darf 8 Stunden 24 Minuten nicht überschreiten.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Wird mehr anrechenbare Arbeitszeit geleistet, entsteht ein positiver Arbeits­zeitsaldo (Mehrzeit). Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann stundenweise oder durch den Bezug von ganzen und halben Tagen kompensiert werden. Pro Kalenderjahr können höchstens 15 ganze Arbeitstage kompensiert werden.

Mit dem Jahreswechsel (Kalenderjahr, nicht Schuljahr) darf ein positiver oder negativer Arbeitszeitsaldo von höchstens zwei Wochen Sollzeit übertragen werden. Ein grösserer positiver Arbeitszeitsaldo verfällt am Jahresende.

Im Gegensatz zur Mehrzeitleistung wird Überzeit definiert als Arbeits­zeit, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus für bestimmte, klar abgegrenzte Zeiten und ausserordentliche Aufträge geleistet wird. Überzeit muss zwingend durch die Schulpflege angeordnet werden.

Die Schulleitenden führen nach Absprache mit der Schulpflege auf Vertrauensbasis eine persönliche Zeitbuchhaltung, in der sie die Arbeitszeiten und Abwesenheiten erfassen. Das Volksschulamt bietet auf Basis von Excel zwei unterschiedliche Zeiterfassungstool an.

Das neue medienbruchfreie Zeiterfassungstool ermöglicht einen papierlosen Ablauf der Prozesse. Die vorgesetzte Stelle kann in ihrem Tool die von verschiedenen Schulleitenden eingereichten Dokumente kontrollieren, visieren und als PDF-Dokument ablegen. Sie hat zudem jederzeit den Überblick über den Stand der erledigten und offenen Pendenzen. Die Anleitung erläutert dazu detailliert die einzelnen Schritte.

Das bisherige (einfachere) Zeiterfassungstool steht unverändert zur Verfügung.

Arbeitszeit Lehrpersonen

Beschäftigungsgrad

Lehrpersonen werden auf ein festes Pensum angestellt. Der Beschäfti­gungsgrad beträgt in der Regel mindestens 35 Prozent und das Arbeitspensum besteht mindestens zu 60 Prozent aus Unterricht. Die Schulleitenden sorgen dafür, dass der Beschäf­tigungsgrad der Lehrpersonen mit dem bewilligten Stellenplan übereinstimmt. Der Beschäftigungsgrad bestimmt die zu leistende Arbeitszeit. Die jährliche Arbeitszeit beträgt brutto 2'184 Stunden, netto je nach Ferienanspruch 1'831 bis 1'890 Stunden. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die jährliche Arbeitszeit aufgrund des Beschäftigungsgrads ermittelt. Die Anzahl der Lektionen bzw. Stunden, für die eine Lehrperson kantonal entlöhnt wird, muss regelmässig wöchentlich erteilt werden. Dabei sind weder Kompensationen noch Durchschnittspensen möglich. Ein wöchentlich alternierendes Pensum ist nicht statthaft. Eine Ausnahme bildet die Kinder­gartenstufe. Zwei Lehrpersonen können sich den Mittwoch­vormittag abwechslungsweise abtauschen. Der Beschäftigungsgrad wird als Durch­schnitt von zwei Wochen festgelegt. Auf der Primar- und Sekundar­stufe können nur ganze Wochenlektionen erteilt und verfügt werden. Eine Lektion dauert 45 Minuten.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Der Berufsauftrag umfasst gemäss Lehrpersonalgesetz (LPG) vier Tätigkeitsbereiche:

§ 18    Unterricht
§ 18a  Schule
§ 18b  Zusammenarbeit
§ 18c  Weiterbildung

Die Schulleitenden teilen den Lehrpersonen das Unterrichtspensum zu, legen bei Bedarf eine abweichende Arbeitszeit pro Wochelektion fest und bestimmen den zeitlichen Aufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10a-10c LPVO. Die Lehrpersonen erfüllen die Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit. Sie weisen den erfassten Zeit­aufwand für die Tätigkeitsbereiche gemäss §§ 10a-10c LPVO am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter aus. Die Lehrperson bezieht die Ferien während der Schulferien.

Das Arbeitszeitmodell sieht für die Lehr­personen keine Anrechnung von Arbeitszeit für andersartige Tätigkeit im Tätigkeitsbereich Unterricht vor. Die Zusammenarbeit ist eine eigenständige Tätigkeit, für die Arbeitszeit im gleichnamigen Tätigkeitsbereich vorgesehen ist.

Für die Förderlehrpersonen in der Integrativen Förderung wird deshalb auf die bisher vorgegebenen Lektionen für Beratung und Unterstützung der Regelklassenlehrpersonen verzichtet.

Es ist Aufgabe der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Förder­lehrperson auf der Grundlage von § 18b des Lehrpersonalgesetzes entsprechend der Situation und den Bedürfnissen der Schule eine angemessene Arbeitszeit für die Koordination sowie für die Beratung und Unterstützung der Regelklassenlehrpersonen im Tätigkeitsbereich «Zusammenarbeit» zur Verfügung zu stellen.

Die Lehrpersonen erfassen für einen Teil der Tätigkeitsbereiche Ihren Zeit­aufwand. Durch die Definition der zeitlichen Grössenordnungen der fünf Arbeitsbereiche können die Ansprüche an die Lehrpersonen besser geklärt werden. Die Zeiterfassung dient der Transparenz, der Verbind­lichkeit und dem Schutz der Lehrperson. Während die Arbeit in den Bereichen «Unterricht und Klassenlehrerfunktion» pauschal festgelegt sind und durch die Lehrperson nicht erfasst werden müssen, sind die Arbeiten in den Tätigkeitsbereichen «Schule», «Zusammenarbeit» und «Weiterbildung» zu erfassen.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt die Instrumente zur Arbeits­zeiterfassung fest. Je nach Ausgangslage können eine einfache Erfassung oder eine detaillierte Erfassung zur Anwendung kommen. Die Verantwortung für die Erfassung liegt bei der Lehrperson. Die Schul­leiterin oder der Schulleiter kontrolliert die erfassten Daten am Ende des Schuljahres.

Die Lehrperson erfüllt ihre Arbeitsleistung innerhalb der festgelegten Arbeitszeit. Dies bedeutet, dass sie ihre Arbeiten in den verschiedenen Tätigkeitsbereichen so plant, dass diese innerhalb der zur Verfügung stehenden Arbeitszeit geleistet werden kann.

Die Lehrperson erfasst den Zeitaufwand in den Tätigkeitsbereichen Schule, Zusammenarbeit und Weiterbildung. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bestimmt dazu die Form. Die Lehrperson weist den erfassten Zeitaufwand am Ende des Schuljahres gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter aus.

Ein positiver Arbeitszeitsaldo entsteht, wenn eine Lehrperson mehr Arbeitszeit leistet als ihr aufgrund ihres Beschäftigungsgrads zur Verfügung steht.

Ein positiver Arbeitszeitsaldo kann beim Schuljahreswechsel auf das nächste Schuljahr übertragen werden wenn:

  • die Schulleiterin oder der Schulleiter der Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen oder zusätzliche Aufgaben übergibt
  • die Lehrperson in den Tätigkeitsbereichen Schule oder Zusammen­arbeit ausserordentliche, nicht vorhersehbare Leistungen erbringen muss und die Schulleiterin oder den Schulleiter darüber innert zweier Wochen informiert hat.

Im Hinblick auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrperson sorgt die Schulleiterin oder der Schulleiter dafür, dass der Arbeitszeitsaldo im Zeitpunkt der Beendigung ausgeglichen ist.

In allen anderen Fällen kann ein positiver Arbeitszeitsaldo weder übertragen noch vergütet werden.

Ein positiver Arbeitszeitsaldo wird grundsätzlich nicht vergütet, sondern beim Schuljahreswechsel auf das nächste Schuljahr übertragen. Es kann ein positiver Arbeitszeitsaldo von maximal 300 Arbeitsstunden auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Übersteigt der positive Arbeitszeitsaldo 300 Stunden, verfallen die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden Ende Schuljahr.

Bei der Planung der Arbeitszeit für das folgende Schuljahr muss ein positiver Arbeitszeitsaldo einer Lehrperson berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt bei der Planung der Arbeitszeit­verteilung dafür, dass ein positiver Arbeitszeitsaldo einer Lehrperson im folgenden Schuljahr wieder ausgeglichen wird.

Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldos

Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses wird ein positiver Arbeits­zeitsaldo ohne Zuschlag, d.h. pro Arbeitsstunde zu 1/2184 des Jahresgrundlohns vergütet. Die Auszahlung an die Lehrperson erfolgt auf Antrag der Schul­pflege durch das Volksschulamt. Das Volks­schulamt verfügt und vollzieht auf Antrag der Schulpflege die Auszahlung an die Lehrpersonen.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulpflege ausnahms­weise die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos beim Volks­schulamt beantragen, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Keine besonderen Umstände liegen vor, wenn eine Lehrperson zusätzliche Unterrichtslektionen übernimmt oder wenn der Abbau eines positiven Arbeitszeitsaldos nicht rechtzeitig geplant wurde.

Die Vergütung eines positiven Arbeitszeitsaldo erfolgt zu 100 Prozent zulasten der Schulgemeinde.

Ein negativer Arbeitszeitsaldo entsteht, wenn eine Lehrperson weniger Arbeitszeit leistet als ihr aufgrund ihres Beschäftigungsgrads zur Verfügung steht.

Übertrag eines negativen Arbeitszeitsaldos

Grundsätzlich ist es Pflicht der Schulleiterin oder des Schulleiters, einer Lehrperson im Rahmen der zu leistenden Arbeitszeit entsprechende Arbeiten zuzuweisen. Dies gilt insbesondere auch für eine anfangs Schuljahr eingeplante Zeitreserve (ohne konkreten Auftrag). Wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter diese Arbeitsleistung nicht einfordert, handelt es sich um einen unverschuldeten negativen Arbeitszeitsaldo. Dieser darf nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.

Von einem verschuldeten negativen Arbeitszeitsaldo ist auszugehen, wenn dieser in erster Linie dem Verhalten der Lehrperson anzulasten ist. Beispielsweise hat eine Lehrperson die vorgesehene Weiterbildung nicht absolviert oder sich für diese zu spät angemeldet. Oder eine Lehrperson hat den Auftrag für eine Arbeit für die Schule verspätet an die Hand genommen und konnte diese deshalb nicht termingerecht abschliessen. In einem solchen Fall ist der Übertrag des negativen Arbeitszeitsaldos angezeigt.

Ein verschuldeter negativer Arbeitszeitsaldo wird grundsätzlich nicht verrechnet, sondern beim Schuljahreswechsel auf das nächste Schuljahr übertragen. Es kann ein verschuldeter negativer Arbeitszeitsaldo von maximal 50 Arbeitsstunden auf das nächste Schuljahr übertragen werden. Übersteigt der verschuldete negative Arbeitszeitsaldo 50 Stunden, verfügt und vollzieht das Volksschulamt auf Antrag der Schulpflege bei der Lehrperson eine Lohnkürzung.

Bei der Planung der Arbeitszeit für das folgende Schuljahr muss ein verschuldeter negativer Arbeitszeitsaldo einer Lehrperson berück­sichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt bei der Planung der Arbeitszeitverteilung dafür, dass ein verschuldeter negativer Arbeitszeitsaldo einer Lehrperson im folgenden Schuljahr wieder ausgeglichen wird.

Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos

Bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann ein verschuldeter negativer Arbeitszeitsaldo mit dem Lohn verrechnet werden. Dasselbe gilt, wenn der verschuldete negative Arbeitszeitsaldo per Ende Schuljahr 50 Stunden übersteigt. Das Volksschulamt verfügt und vollzieht auf Antrag der Schul­pflege die Verrechnung mit dem Lohn der Lehrperson. Die Verrechnung eines negativen Arbeitszeitsaldos erfolgt zu 100 Prozent zugunsten der Schulgemeinde.

Bei Auflösen des Arbeitsverhältnisses

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt im Hinblick auf eine Beendigung des Arbeitsver­hältnisses während des Schuljahres, dass der Arbeits­zeitsaldo einer Lehrperson ausgeglichen ist. Ist dies nicht der Fall, stellt die Schulpflege innert zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsver­hältnisses dem Volksschulamt Antrag auf Vergütung oder Verrechnung des Arbeitszeit­saldos. Die ausgefüllte Zeitabrechnung der betroffenen Lehrperson wird beigelegt. Das Volksschulamt empfiehlt aus administrativen Gründen auf eine Vergütung oder Verrechnung zu verzichten, wenn die Zahl der betroffenen Stunden im einstelligen Bereich liegt.

Beim Schuljahreswechsel

Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt bei der Planung der Arbeits­zeitverteilung dafür, dass ein positiver oder ein verschuldeter negativer Arbeitszeitsaldo einer Lehrper­son im folgenden Schuljahr wieder ausgeglichen wird. Übersteigt ein positiver Arbeitszeitsaldo den Wert von 300 Stunden, so können auf das folgende Schuljahr nur 300 Stunden übertragen werden. Die darüber hinaus geleisteten Stunden verfallen. Übersteigt beim Schuljahreswechsel ein verschuldeter negativer Arbeitszeitsaldo den Wert von 50 Stunden, stellt die Schulpflege innert zwei Monaten nach dem Schuljahreswechsel dem Volksschulamt Antrag auf Verrechnung des Arbeitszeitsaldos. Die ausgefüllte Zeitabrechnung der betroffenen Lehrperson wird beigelegt.

In ausserordentlichen Fällen

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Schulpflege ausnahms­weise die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldo beim Volks­schulamt beantragen, auch wenn das Anstellungsverhältnis fortgesetzt wird. Dies erfolgt in der Regel per Ende eines Schuljahres und innert zwei Monaten nach dem Schuljahreswechsel. Die ausgefüllte Zeitabrechnung der betroffenen Lehrperson sowie eine ausführliche Begründung werden beigelegt.

Persönlicher Ferienanspruch

Die Lehrperson bezieht ihre Ferien während den Schulferien. Sie muss aber gegen­über der Schulleiterin oder dem Schulleiter nicht die genauen Daten dazu ausweisen. Ent­sprechend wird zwar der persönliche Ferienanspruch bei einer Beendigung des Arbeitsverh­ältnisses während des Schuljahres anteilmässig bei der Netto-Arbeits­zeit berücksichtigt. Eine Barabgeltung allfälliger nicht bezogener Ferien ist aus diesem Grunde aber nicht möglich.


Zeitreserve

Das Volksschulamt empfiehlt, bei der Aufteilung der Arbeitszeit für die Lehrperson eine kleinere Zeitreserve im Tätigkeitsbereich Schule, die nicht mit einem Auftrag verknüpft ist, vorzusehen. Damit können unvorhersehbare Arbeiten unkompliziert aufgefangen werden. Eine zu grosse Zeitreserve kann aber zu einem unverschuldeten negativen Arbeitszeitsaldo führen.

Präsenzveranstaltungen während Absenz

Bei einer Absenz von weniger als einem Monat (gerechnet über das ganze Schuljahr) müssen die Arbeitszeiten in den Bereichen Schule, Zusammen­arbeit und Weiter­bildung im vorgesehenen Umfang erledigt werden. Findet während einer kürzeren Abwesenheit eine Präsenzver­an­staltung (z.B. Schulkonferenz) statt, müsste die Lehrperson demnach diese Arbeitszeit anderweitig leisten. Das Volksschulamt empfiehlt den Schulleitenden deshalb in solchen Situation auf das Einfordern der nicht geleisteten Arbeitszeit zu verzichten.

Weiterführende Informationen

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Kontakt

Volksschulamt - Abteilung Lehrpersonal

Adresse

Walchestrasse 21
8090 Zürich
Route (Google)

Telefon

+41 43 259 22 66


Telefonzeiten

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
8.00 bis 11.45 Uhr

Mittwoch
13.30 bis 17.00 Uhr

E-Mail

lehrpersonal@vsa.zh.ch

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