Übernahme von Fahrschulkosten (Weisung)
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Weisung der Finanzdirektion vom 6. Dezember 1999
1.Voraussetzungen
- Dienstliche Notwendigkeit der betreffenden Fahrausbildung
- Zustimmung der vorgesetzten Direktion beziehungsweise des von der Direktion ermächtigten Amtes vor Beginn des Fahrschulunterrichts
- Festsetzung des Kostenanteils durch Verfügung der vorgesetzten Direktion
2.Kosten
2.1.Bemessung des Kostenanteils bei privater Schulung
Bei Ausbildung in einer privaten Fahrschule für die Prüfung in den Kategorien B und D1 kann ein Kostenanteil bis zur Hälfte der ausgewiesenen Gesamtkosten (einschliesslich Lernfahrausweis und Prüfungsgebühren), höchstens jedoch im Ausmass bis zu Fr. 1’200.-- übernommen werden.
Bei Ausbildung in einer privaten Fahrschule für die Prüfung in den Kategorien C, C1, D und E können die ausgewiesenen Gesamtkosten (einschliesslich Lernfahrausweis und Prüfungsgebühren), höchstens jedoch im Ausmass bis zu Fr. 1’800.--, für die Prüfung der Kategorie C bis zu Fr. 3'000.-- übernommen werden.
2.2.Pauschalkosten bei interner Schulung
Bei interner Schulung sind Pauschalanteile von Fr. 1’200.-- für die Kategorien B und D1 und von Fr. 1’800.-- für die Kategorien C, C1, D und E zu berechnen.
3.Rückforderungsvorbehalt für den Fall des Austritts
Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die oder den Angestellten oder durch die Anstellungsbehörde aus Verschulden der oder des Angestellten sind die genannten Beträge innerhalb von drei Jahren nach bestandener Prüfung grundsätzlich voll oder teilweise zurückzuerstatten.
Massgebender Rückforderungsschlüssel:
- Austritt innert Jahresfrist: volle Rückforderung
- Austritt innert zwei Jahren: Rückforderung von 2/3
- Austritt innert drei Jahren: Rückforderung von 1/3
Ausnahmen vom Rückforderungsschlüssel in besonderen Fällen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
4.Inkrafttreten
Diese Weisung tritt rückwirkend per 1. Juli 1999 in Kraft und ersetzt die Richtlinien der Finanzdirektion vom 15. November 1994 (vormals Unterlage 5.5.2).
FINANZDIREKTION
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