Urlaub des anderen Elternteils
Bezahlter Urlaub
Anspruch auf einen bezahlten Urlaub hat einerseits der Angestellte, der im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher Vater ist (Entstehung des Kindsverhältnisses kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) oder innerhalb der auf die Geburt folgenden sechs Monate dessen rechtlicher Vater wird (Entstehung des Kindsverhältnisses durch Anerkennung oder gerichtlichen Entscheid, rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt). Andererseits besteht der Anspruch für die Angestellte, die im Zeitpunkt der Geburt eines Kindes dessen rechtlicher anderer Elternteil ist. Die Ehefrau der Mutter erhält somit einen bezahlten Urlaub, sofern das Neugeborene aus einer gesetzlich geregelten Samenspende entstammt.
Der bezahlte Urlaub beträgt zwei Wochen. Er kann innert sechs Monaten nach Geburt des Kindes wochen- oder tageweise bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen (§ 96a Abs. 2 VVO).
Zur Bestimmung des individuellen Anspruchs in Tagen ist der Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes massgebend. Reduziert der andere Elternteil den Beschäftigungsgrad nach der Geburt des Kindes beispielsweise von 100% auf 80%, besteht ein Anspruch auf 84 Stunden, was bei reduziertem Pensum 12½ Tagen zu 6 Stunden 43 Minuten entspricht. Bei Angestellten im Stundenlohn mit unregelmässigen Einsätzen ist in der Regel der durchschnittliche Beschäftigungsgrad der vorangehenden zwölf Monate massgebend, sofern für die betreffende Zeit der Abwesenheit kein konkreter Einsatzplan vorliegt.
Der Kanton als Arbeitgeber erhält von der Sozialversicherungsanstalt eine Entschädigung in Form von Taggeldern, die über die EO finanziert werden. Das Taggeld entspricht 80% des durchschnittlichen Einkommens und ist auf max. Fr. 220.00 pro Tag begrenzt. Die Differenz zum vollen Lohn gemäss Beschäftigungsgrad trägt der Kanton.
Unbezahlter Urlaub
Neben dem bezahlten Urlaub hat der andere Elternteil Anspruch auf einen unbezahlten Urlaub von einem Monat. Der unbezahlte Urlaub kann am Stück bezogen oder aufgeteilt werden. Er muss innert zwölf Monaten seit Geburt des Kindes bezogen werden. Beim Festlegen des Zeitpunkts und der Aufteilung ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen (§ 96a Abs. 2 VVO).
Beendigung des Anstellungsverhältnisses innert sechs Monaten nach Geburt des Kindes
Art. 335c Abs. 3 OR, wonach im Falle einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Kündigungsfrist um noch nicht bezogene Urlaubstage aus dem Urlaub des andern Elternteils im Sinne von Art. 329g OR verlängert wird, gilt für kantonale Anstellungsverhältnisse nicht. Die Bestimmung des OR wurde nicht ins kantonale Personalrecht übernommen. Wird ein Anstellungsverhältnis während sechs Monaten nach Geburt eines Kindes beendet und konnte der bezahlte Urlaub nicht vollständig bezogen werden, kann der andere Elternteil die Entschädigung jedoch direkt bei der Sozialversicherungsanstalt geltend machen.
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