Adoptionsurlaub
Urlaub bei Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption (Adoptionsurlaub)
Bei der Begründung eines Pflegeverhältnisses im Hinblick auf eine spätere Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens acht Wochen gewährt. Arbeiten beide Elternteile beim Kanton, können je bis zu acht Wochen bezahlter Urlaub gewährt werden. Die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht legen den Urlaub des angestellten Elternteils im Einzelfall fest. Der volle Adoptionsurlaub wird insbesondere bei der Adoption von Kleinkindern gewährt. Sobald die Kinder in den Kindergarten bzw. zur Schule gehen, wird grundsätzlich ein Urlaub von höchstens vier Wochen gewährt, wobei Abgrenzungen im Einzelfall festgelegt werden. Im Schulalter ist der Betreuungsaufwand in der Regel kleiner als bei Kleinkindern.
Der Anspruch entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das Pflegeverhältnis. Der Urlaub kann innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme des Kindes am Stück oder wochenweise bezogen werden. Bei der Bestimmung des Zeitpunkts und der Aufteilung des Urlaubs ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.
Seit dem 1. Juli 2022 können auch verheiratete gleichgeschlechtliche Paare einen Adoptionsurlaub beziehen. Nach wie vor wird aber bei der Stiefkindadoption kein Urlaub gewährt.
Ab dem 1. Januar 2023 besteht unter gewissen Voraussetzungen ein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung für einen Teil des gewährten Urlaubs. Die Entschädigung steht grundsätzlich dem Kanton als Arbeitgeber zu. Zuständig für die Durchführung der Adoptionsentschädigung ist – abweichend von der üblichen Zuständigkeitsregel – ausschliesslich die Eidgenössische Ausgleichskasse.
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Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.