Betreuungsurlaub

Kapitel
Ferien und Urlaub
Unterkapitel
Betreuungsurlaub
Publikationsdatum
1. Januar 2023

Betreuungsurlaub bei gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern

Mit RRB Nr. 725/2021 beschloss der Regierungsrat im Sinne einer Übergangsregelung, die bundesrechtlichen Vorgaben betreffend die Einführung des im Obligationen- und Erwerbsersatzrecht verankerten Urlaubs für die Betreuung von schwer kranken oder verunfallten Kindern im kantonalen Personalrecht für anwendbar zu erklären. Die folgenden Ausführungen geben die bundesrechtlichen Bestimmungen (vgl. zum Ganzen Art. 329i OR und Art. 16n bis 16s EOG) wieder und klären die Umsetzung des Bezugs.

Betreuungsurlaub

Erwerbstätige Eltern, die zur Betreuung ihres wegen Krankheit oder Unfall schwer beeinträchtigten minderjährigen Kindes ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Dauer und Zeitpunkt des Bezugs

Die Eltern haben Anspruch auf einen höchstens 14-wöchigen Urlaub. Der Bezug muss innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten erfolgen. 

Beginn

Die Rahmenfrist von 18 Monaten beginnt am Tag, an dem der erste Urlaubstag bezogen wird (Art. 16p EOG). Die Fristauslösung gilt danach für alle Anstellungsverhältnisse beider Elternteile.

Ende

Der Anspruch auf bezahlten Urlaub endet:

  • sobald die Rahmenfrist abgelaufen ist, auch wenn die Eltern bis dann die 14 Wochen nicht ausgeschöpft haben;
  • sobald die 14 Wochen ausgeschöpft sind, auch wenn die Rahmenfrist bis dann noch nicht abgelaufen ist, oder
  • wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Der Anspruch endet nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Anspruch

Der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht ab dem 1. Juli 2021. Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann somit unabhängig vom Datum, an dem die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung eingetreten ist, ab dem 1. Juli 2021 bezahlter Urlaub bezogen werden.

Anspruchsberechtigte

Ein Anspruch besteht für Eltern, deren minderjähriges Kind durch Krankheit oder Unfall in seiner Gesundheit stark beeinträchtigt ist. Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht durch Geburt, beim Vater durch die Ehe, Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung. Auch die Adoption begründet ein Kindesverhältnis. Der Zivilstand der Eltern ist nicht massgeblich. Der Bezug des 14-wöchigen Urlaubs kann nur von je einem Elternteil bezogen, er kann aber zwischen den Eltern aufgeteilt werden (z.B. sieben Wochen Vater, sieben Wochen Mutter; vgl. auch Ausführungen unter «Bezug»).

Stiefväter und Stiefmütter können Anspruch auf die Betreuungsentschädigung haben, wenn sie einen gemeinsamen Haushalt mit dem Elternteil führen, der die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und die Obhut innehat. Besteht mit zwei Elternteilen ein Kindesverhältnis, hat der Stiefelternteil nur dann Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn ein Elternteil vollständig auf seinen Anspruch verzichtet.

Pflegeeltern haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie das Pflegekind zur dauernden Pflege und Erziehung aufgenommen haben. Als Pflegeeltern gelten Personen, die ein minderjähriges Kind ausserhalb des Elternhauses aufnehmen und denen von der zuständigen Behörde eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.

Voraussetzungen

Der Anspruch auf Betreuungsurlaub setzt kumulativ voraus, dass:

  • ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht;
  • das Kind beim Bezug des bezahlten Urlaubs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  • beim Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt;
  • mind. ein Elternteil berufstätig ist;
  • die Notwendigkeit der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit mittels Arztzeugnis bestätigt wird.

Die Beeinträchtigung des Kindes muss «schwer» sein. Nach der gesetzlichen Definition liegt eine schwere Beeinträchtigung vor, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands des Kindes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht und
  • die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung des schwer kranken Kindes unterbrochen wird.

Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall nach einer längeren Zeit ohne Symptome gilt als neuer Fall, der einen neuen Anspruch auf Betreuungsurlaub auslöst.

Demgegenüber liegt eine nicht anspruchsbegründende Beeinträchtigung beispielsweise dann vor, wenn die Krankheit oder der Unfall des Kindes zwar einen Spitalaufenthalt oder regelmässige Arztbesuche bedingt und auch den Alltag erschwert, im Unterschied zur schweren Beeinträchtigung aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen ist (Lungenentzündung, Knochenbrüche etc.).

Kein Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung besteht, wenn das Kind mit einer schweren Beeinträchtigung geboren wird. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung greift allenfalls im Anschluss an die Mutterschaftsentschädigung im Falle einer neuen Erkrankung oder eines Rückfalls, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Art. 16n bis 16o EOG).

Abgrenzung zum bezahlten Kurzurlaub

§ 85 Abs. 3 lit. c der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO; LS 177.111) regelt die Urlaubsgewährung bei Krankheit oder Unfall in der Familie. Sobald die Voraussetzungen für einen Betreuungsurlaub geklärt bzw. erfüllt sind, werden weitere Urlaubstage im Rahmen des Betreuungsurlaubs gewährt, auch wenn der Kurzurlaub gemäss § 85 Abs. 3 lit. c VVO noch nicht vollständig eingesetzt wurde.

Bezug

Der Kanton als Arbeitgeber erhält von der Sozialversicherungsanstalt eine Betreuungsentschädigung in Form von Taggeldern, die über die EO finanziert werden. Das Taggeld entspricht 80% des durchschnittlichen Einkommens bis zum Höchstbetrag gemäss Art. 16f Abs. 1 EOG (Art. 16r EOG). Die Differenz zum vollen Lohn gemäss Beschäftigungsgrad trägt der Kanton.

Innerhalb der 18-monatigen Rahmenfrist kann der Betreuungsurlaub am Stück oder tageweise bezogen werden.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, hat jeder einen Anspruch auf je maximal sieben Wochen Betreuungsurlaub, sofern sie sich nicht auf eine davon abweichende Aufteilung einigen.

Der Lohnanspruch besteht bei allen kantonalen Anstellungsverhältnissen unabhängig davon, ob die oder der Angestellte im Monats- oder Stundenlohn, voll- oder teilzeitlich angestellt ist. Bei Angestellten im Stundenlohn mit unregelmässigen Einsätzen wird in der Regel mit dem Durchschnittslohn der vorangehenden zwölf Monate gerechnet, sofern für die betreffende Zeit der Abwesenheit kein konkreter Einsatzplan vorliegt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie für die Lohnfortzahlung bei Krankheit.

Damit die Betreuungsentschädigung eingefordert bzw. gutgeschrieben werden kann, sind sämtliche Betreuungsurlaube vom zuständigen Personaldienst im Personalmanagement- und Lohnadministrationssystem zu erfassen.

Die Abwicklung der Betreuungsentschädigung erfolgt analog jener der Mutterschaftsentschädigung. Der Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt ist das Arztzeugnis beizulegen, aus dem die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der Pflegebedarf hervorgehen. Der Kanton als Arbeitgeber darf nach einer gewissen Dauer ein weiteres Arztzeugnis verlangen, in dem bestätigt wird, dass das betroffene Kind weiterhin schwer beeinträchtigt ist. Um die Interessen des Arbeitgebers zu schützen, müssen die Eltern den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber informieren, wie sie den Betreuungsurlaub beziehen und gegebenenfalls untereinander aufteilen wollen. Ausserdem ist der Arbeitgeber über Änderungen sofort in Kenntnis zu setzen.

Der Betreuungsurlaub kann auch bei mehreren Arbeitgebern bezogen werden, wenn neben der kantonalen Anstellung noch weitere Anstellungen bestehen. Zuständig ist die Ausgleichskasse der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, bei dem der erste Urlaubstag bezogen wurde.

Personalrechtliche Folgen

Eltern, die Anspruch auf den Betreuungsurlaub haben, müssen diesen beziehen können, ohne in anderen Ansprüchen eingeschränkt zu werden oder Gefahr zu laufen, den Arbeitsplatz zu verlieren. Deshalb wurden die folgenden Schutzmassnahmen auf Eltern mit Anspruch auf Betreuungsurlaub ausgeweitet:

Sperrfrist

Solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem 1. Urlaubstag, darf das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden (Art. 336c Abs. 1 lit. cter OR).

Ferienkürzung

Ferien von Mitarbeitenden mit Anspruch auf Betreuungsurlaub dürfen wegen des Betreuungsurlaubs nicht gekürzt werden (Art. 329b Abs. 3 lit. d OR).

Besonderheiten in der Zeiterfassung

Beanspruchte Tage müssen in der Zeiterfassung ausgewiesen werden.
 

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