Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber
§16 lit. c Personalgesetz (PG)
Grundsatz
Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden (§ 22 Abs. 1 PG). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist (§ 22 Abs. 2 PG). Leichtere Verfehlungen können eine fristlose Entlassung nur dann rechtfertigen, wenn sie trotz vorheriger Mahnung und Androhung einer fristlosen Kündigung wiederholt werden.
Voraussetzungen
Beim Entscheid, ob
- eine ordentliche Kündigung (mit oder ohne Frist zur Verbesserung)
- eine fristlose Kündigung nach vorgängiger Mahnung mit Androhung der fristlosen Kündigung im Wiederholungsfall
- direkt eine fristlose Kündigung ohne vorherige Mahnung
erfolgen soll, ist auf die Schwere des Verstosses und die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen.
Kriterien, wie die Vertrauens- und Verantwortungsposition des oder der Mitarbeitenden im Vergleich zu den übrigen Mitarbeitenden und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer fristlosen Kündigung ebenfalls zu berücksichtigen. Verfehlungen eines oder einer langjährigen Mitarbeitenden erschüttern das durch die längere Dauer gefestigte Vertrauensverhältnis weniger als solche eines/einer neu Eingetretenen. Zudem rechtfertigt nur eine besonders schwere Verfehlung eine fristlose Kündigung. In diesem Sinne ist die fristlose Kündigung der letzte Ausweg und ist insbesondere dann unzulässig, wenn mildere Massnahmen, wie zum Beispiel eine Mahnung, eine Einstellung im Amt oder eine ordentliche Kündigung zur Verfügung stehen, um die eingetretene Störung des Arbeitsverhältnisses in zumutbarer Weise zu beheben (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. November 2013, VB.2013.00708, E. 2.2).
Bei leichteren oder mittleren Pflichtverletzungen empfiehlt sich eine vorherige Mahnung auszusprechen. Nach ständiger Auskunftspraxis des Personalamts wird zudem empfohlen, mit der Mahnung ausdrücklich dem oder der Mitarbeitenden mitzuteilen, dass im Wiederholungsfall eine fristlose Entlassung in Betracht gezogen wird (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 19. November 2003, PB.2003.00023, E. 2. C) aa)); AJP/PJA 2001, S. 1232 ff.).
Schliesslich ist zu beachten, dass der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen wichtiger Gründe für eine fristlose Kündigung trägt. Zur Beweissicherung sollten somit die Verfehlungen ausreichend dokumentiert sein. Verfehlungen, welche lediglich beobachtet wurden, sollten aus Beweisgründen in einer Aktennotiz festgehalten und wenn möglich von weiteren Personen bestätigt werden.
Rechtsfolgen
Sowohl die gerechtfertigte als auch die ungerechtfertigte fristlose Entlassung führen zur sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Tatbestand und Rechtsfolgen der ungerechtfertigten fristlosen Auflösung richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (vgl. § 22 Abs. 4 PG). Im Streitfall hat das Gericht zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Entlassung vorlag (Art. 337 Abs. 3 OR). Kommt das Gericht zum Schluss, dass die fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war, ist der Kündigende schadenersatz- sowie entschädigungspflichtig (vgl. Art. 337c OR). Unter Anderem ist zudem eine Abfindung gemäss § 26 PG geschuldet (vgl. § 22).
Form, Fristen und rechtliches Gehör
Die fristlose Kündigung hat schriftlich und mit Begründung zu erfolgen (vgl. § 22 Abs. 1 PG). Eine fristlose Kündigung muss rasch ausgesprochen werden. In der Regel beträgt die Erklärungsfrist ab sicherer und möglichst vollständiger Kenntnis des Kündigungsgrundes zwei bis drei Arbeitstage (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 27. Januar 2009, PB.2009.00035, E. 17.1 ff.).
Die Verfahrensschritte des Verwaltungsverfahrens müssen aber eingehalten werden und die hierfür notwendige Zeit darf eingesetzt werden. So muss insbesondere vorgängig das rechtliche Gehör gewährt werden. Die Frist für das rechtliche Gehör kann auf zwei bis drei Tage verkürzt werden. Vom rechtlichen Gehör kann nur abgesehen werden, wenn ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse zwingend ist (§ 31 Abs. 2 Satz 1 PG). Die Anhörung ist aber so bald als möglich nachzuholen (§ 31 Abs. 2 Satz 2 PG).
Für die Zeit des rechtlichen Gehörs wie auch in Fällen, in denen eine Klärung des Sachverhaltes durch eine Administrativuntersuchung oder ein Strafverfahren notwendig ist, kann eine Einstellung im Amt (das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen) gewählt werden.
Exkurs Verdachtskündigung
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses auf den blossen Verdacht einer strafbaren Handlung hin ist unzulässig, weil gemäss Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt. Besteht lediglich ein Verdacht eines deliktischen Verhaltens, kann in der Regel der relevante Sachverhalt parallel im Rahmen eines Administrativverfahrens geklärt werden. Das Administrativverfahren kann auf die Klärung eines dienstlichen Fehlverhaltens zielen. Sind die relevanten Sachverhalte ausreichend abgeklärt, kann auch eine fristlose Entlassung verfügt werden, ohne dass zwingend eine strafrechtliche Verurteilung resultieren muss. Im Rahmen des Administrativverfahrens ist zu prüfen, ob die objektiv feststehenden Vorkommnisse das Vertrauensverhältnis derart erschüttert haben, dass eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 13. Januar 2010, PB.2009.00013, E. 3.4 und vom 21. Juli 2010, PB.2010.00012, E. 6.1).
Beispiele fristloser Kündigungen
Unrichtige Zeiterfassung durch die Angestellten
Vom Bundesgericht geschützt wurde die fristlose Kündigung ohne vorherige Mahnung eines Kaderangestellten, welcher mehrfach eine wesentlich kürzere Mittagspause stempelte, als die tatsächlich bezogene.
Durch die bewusst unrichtige Erfassung der Arbeitszeiten über eine längere Zeit hinweg fügen die Angestellten dem Arbeitgeber einerseits Schaden zu und missbrauchen das in sie gesetzte Vertrauen auf eine Art und Weise, welche für den Arbeitgeber die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Zudem ist bei einer unrichtigen Zeiterfassung neben dem Verstoss gegen eine personalrechtliche Bestimmung möglicherweise auch eine Urkundenfälschung im Sinne des Strafgesetzbuches zu prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.149/2002 vom 12. August 2002).
Unbefugter Zugriff auf fremde Daten
Ein PC-Supporter einer Gemeinde hatte ohne Erlaubnis wiederholt auf das persönliche Geschäftsmailkonto von Angestellten zugegriffen. Nach dem ersten Vorfall wurde der Angestellte von seinem Vorgesetzten angewiesen, künftig jegliche Art von Zugriffen auf persönliche Daten zu unterlassen. In der Folge kam es zu erneuten Verfehlungen. Der Angestellte griff insgesamt sechsmal auf das persönliche Mailkonto einer Angestellten zu, um nachzuschauen, ob seine an sie gesandten Emails schon gelesen bzw. geöffnet worden waren. Die Arbeitgeberin sah darin die vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und sprach deshalb die fristlose Kündigung aus.
Das Gericht hielt fest, es sei ohne Belang, inwieweit der Mitarbeitende tatsächlich fremde Daten zur Kenntnis nahm. Es genüge, dass er sich die Möglichkeit dazu verschafft hatte, ohne die Betroffene darüber zu informieren. Die Richter betrachteten die Verfehlungen des Angestellten als schwerwiegend und schützten die fristlose Kündigung (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9. März 2005, PB.2004.00067).
Erwähnung der fristlosen Kündigung im Arbeitszeugnis
Das Verwaltungsgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, ob die fristlose Entlassung im Arbeitszeugnis gegen den Willen des Angestellten erwähnt werden darf. Es gelangte zum Schluss, dass die Erwähnung aufgrund der Wahrheitspflicht nicht nur zulässig, sondern aus Sicht des Arbeitgebers, insbesondere auch im Hinblick auf ein allfälliges Haftungsrisiko, auch erforderlich war. Das Gericht führte aus, dass der Beendigungsgrund und die Entlassungsmotive gegen den Willen der oder des Arbeitnehmenden nur erwähnt werden dürfen, wenn sie zur Würdigung des Gesamtbilds beitragen, was bedeute, dass nur Kündigungsgründe von einigem Gewicht zu nennen seien. (Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 9. März 2005, PB.2004.00067).
Nicht-Einreichen eines Arztzeugnisses
Das Verwaltungsgericht beurteilte bei einem Arbeitsverhältnis der Stadt Zürich, ob einem Arbeitnehmer infolge Nichteinreichen des Arztzeugnisses fristlos gekündigt werden könne. Der Arbeitnehmer war der Arbeit während vier Wochen ferngeblieben und hatte trotz zweimaliger telefonischer Aufforderung und schriftlich unter Kündigungsandrohung angesetzter Frist kein Arztzeugnis eingereicht. Da der Wortlaut der massgebenden städtischen Bestimmung (§ 78 ABPR) beinahe identisch ist mit § 100 VVO, können die Ausführungen des Gerichts auch für die Auslegung kantonalen Rechts herangezogen werden. Das Gericht stufte das Nicht-Einreichen des Arztzeugnisses als «minder schwere» Pflichtverletzung ein, die nach entsprechender Mahnung mit Ansetzen einer angemessenen Nachfrist für das Einreichen des Zeugnisses zur fristlosen Kündigung führen kann. Wichtig ist, die Ansetzung einer genügend langen Nachfrist, um das Arztzeugnis nachzureichen. Eine Frist von lediglich drei Tagen bezeichnete das Bundesgericht in einem anderen Fall mit Blick auf die konkreten Umstände als zu kurz (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November 2003 [PB.2003.00023]; BGer, 14. November 2002, 4C.198/2002, E. 2.2).
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