Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

Kapitel
Beendigung Arbeitsverhältnis
Unterkapitel
Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen
Publikationsdatum
25. November 2022

Grundsatz 

Das Arbeitsverhältnis kann durch Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen beendet werden (§ 16 lit. d PG). Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann dabei abweichend von den Bestimmungen des Personalgesetzes geregelt werden (§ 23 Abs. 1 PG). Die mit diesem Beendigungsgrund angestrebte Flexibilität bezieht sich auf die gesetzlichen Vorgaben betreffend Beendigung, wie z.B. die Kündigungsfristen oder das Erfordernis eines sachlichen Grundes.

Hingegen darf im Rahmen einer einvernehmlichen Beendigung keine Umgehung des Gesetzes stattfinden. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn ein einseitiger Verzicht der oder des Mitarbeitenden vorliegt: Mitarbeitende dürfen durch einen Aufhebungsvertrag nicht schlechter gestellt werden, als wenn die gesetzlichen Kündigungsregeln eingehalten werden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2013, VB.2012.00747 E. 3.5).

Der Inhalt solcher Vereinbarungen muss im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens anhand der Erfolgschancen alternativer Vorgehensweisen bzw. anhand der jeweiligen Prozessrisiken sowie des Gebots der Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handelns bestimmt werden.  

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