Ablauf einer befristeten Anstellung
§ 16 lit. b Personalgesetz (PG)
Ablauf einer befristeten Anstellung
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer (§ 16 lit. b PG). Vor Ablauf der vereinbarten Dauer kann das befristete Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht ordentlich gekündigt werden, ausser es wurde eine entsprechende Kündigungsklausel ausdrücklich verfügt. Weicht die in der Anstellungsverfügung festgelegte Kündigungsfrist von den ordentlichen Fristen gemäss § 17 Abs. 1 und 2 PG ab, so ist hierfür die Zustimmung der oder des Mitarbeitenden erforderlich (§ 17 Abs. 3 PG). In den Fällen, in welchen keine Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich in der Anstellungsverfügung festgehalten wurde, ist eine Auflösung vor Ablauf der Befristung nur im Wege einer Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen nach § 23 PG sowie einer fristlosen Auflösung aus wichtigen Gründen nach § 22 PG möglich. Ebenso hat eine befristete Anstellung grundsätzlich keine Probezeit, ausser es wurde eine solche ausdrücklich verfügt. Sollte eine Probezeit verfügt werden, kann diese auf eine kürzere Dauer als drei Monate festgelegt werden.
Das Personalamt empfiehlt, bei befristeten Anstellungen die Frage der Probezeit und der Kündigungsmöglichkeit vorab zu klären und diese beiden Punkte gegebenenfalls in der Verfügung ausdrücklich zu regeln.
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