Mobiles Arbeiten (Merkblatt)

Kapitel
Arbeitszeit
Unterkapitel
Mobiles Arbeiten
Publikationsdatum
7. Juni 2022

Merkblatt der HRK vom 23. Mai 2022

Grundhaltung

Der Kanton Zürich als moderner Arbeitgeber unterstützt und fördert mobile Arbeitsformen.

Als Mobiles Arbeiten wird die Arbeitsform bezeichnet, bei der die Arbeitsleistung freiwillig orts- und zeitunabhängig – als Ergänzung zur Arbeit am üblichen Arbeitsplatz – erbracht wird. Dies kann beispielsweise die (teilweise) Erbringung der Arbeitsleistung im Home-office oder in einem Co-Working-Space beinhalten.

Die Möglichkeit zur Mobilen Arbeit wird in Abstimmung mit den Vorgesetzten – und soweit es im Rahmen der Aufgabenerfüllung möglich ist – flexibel und unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse genutzt. Das Mobile Arbeiten kann sich auf ein Jobprofil als Ganzes oder auch auf einzelne Tätigkeiten daraus beziehen.

Rahmen für das Mobile Arbeiten

Anstellungsbedingungen

  • Es gelten grundsätzlich die Anstellungsbedingungen des Personalrechts, unabhängig ob die Arbeit am üblichen Arbeitsplatz oder mobil geleistet wird.
  • Die Arbeitszeit kann unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu jeder Tageszeit geleistet werden. Da die Arbeitszeit freiwillig gewählt wird, werden keine Zuschläge (Nacht, Sonntag etc.) gewährt.
  • Mobiles Arbeiten führt zu keinem Anspruch auf Überzeitzuschläge, Spesen oder andere Entschädigungen.
  • Die Arbeitszeit wird wie gewohnt erfasst.
  • Die Vorgesetzten treffen mit den Mitarbeitenden Abmachungen über die Erreichbarkeiten oder die Anwesenheit an Teamtagen.
  • Mobiles Arbeiten für Mitarbeitende mit Wohnsitz im Ausland ist möglich. Es gelten jedoch spezielle sozialversicherungs- und steuerrechtliche Regelungen. Bei Fragen wenden sich betroffene Mitarbeitende direkt an die HR Beratung.

Infrastruktur und Datensicherheit

  • Der Computer wird in der Regel durch den Kanton Zürich zur Verfügung gestellt. In jedem Fall muss die IT-Sicherheit bei externem Zugriff auf die kantonalen Daten gemäss den Standards des AFI gewährleistet sein.
  • Die übrige Infrastruktur wird durch die Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt.
  • Die Nutzung von privater Infrastruktur wird nicht entschädigt. Dies gilt auch für das freiwillige Anmieten von Cowork-Flächen.
  • Es gelten die allgemeinen Richtlinien betreffend Datenschutz, die Nutzung der IT und den Umgang mit Geschäftsdokumenten (Allgemeine Informationssicherheits­richtlinien «AISR» und Besondere Informationssicherheitsrichtlinien «BISR»).

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

  • Der Fürsorgepflicht und dem Gesundheitsschutz sind bei der mobilen Arbeit besondere Aufmerksamkeit zu schenken (insb. im Hinblick auf die Anzahl Arbeitsstunden, Ruhezeiten etc.).
  • Mobiles Arbeiten im Umfang des vollen Pensums wird nicht empfohlen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Integration im Team erhalten bleibt.

Kontakt

Personalamt - Personalrecht

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Montag,  Mittwoch und Freitag von 10 bis 12 Uhr.

Die Rechtsauskunft steht HR-Fachpersonen und Führungskräften der kantonalen Verwaltung, der Gemeinden und der öffentlichrechtlichen Betriebe zur Verfügung.

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